Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.06.2001 – 32 W (pat) 75/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 33 622.9 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung als Wort-Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt ist

vgl. Abb. 1 am Ende

nun noch für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Bespielte Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Bild- und/oder Toninformationsträger, nämlich bespielte

Magnetbänder, bespielte Kassetten einschließlich Videocassetten, optische Speicher (ausgenommen belichtete oder

unbelichtete Filme), nämlich Compakt-Disk-ROM, zur Wiedergabe von Musik- und/oder Sprachaufzeichnungen, alle

vorgenannten Waren ausgenommen Datenträger mit darauf

gespeicherten Computerprogrammen;

Klasse 16: Waren aus Papier, nämlich Werbemittel; Lehr-

und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); alle vorgenannten Waren ausgenommen für den Bereich elektronische

Datenverarbeitung;

Klasse 35: Verteilen von Waren zu Werbezwecken Dritter;

Werbung, nämlich Konzeption und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit und Werbemaßnahmen für Künstler; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich

elektronische Datenverarbeitung;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften und Zeitungen; Kulturelle Aktivitäten, insbesondere Planung und Veranstaltung von Tourneen für Künstler; Erziehung, Ausbildung; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich Datenverarbeitung;

Klasse 42: Konzeption, Organisation, Herstellung, Verwaltung und Vertrieb von Buchproduktionen, Tonträgern, Bühnenwerken und Medienbeiträgen, Film-, Video-, Rundfunk-

und/oder Fernsehprogrammen und Multimediawerken aller

Art, einschließlich Erwerb, Vergabe und Vermittlung von Lizenzen für solche Produkte; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich elektronische Datenverarbeitung.

Mit Beschluß vom 18. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen

fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses

zurückgewiesen mit der Begründung, "edp" sei die Abkürzung von "electronic data

processing". Im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung werde der Begriff

von Fachleuten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung auch entsprechend

verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Die Anmelder beantragen,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

18. August 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "edp" in das Markenregister steht für die nun noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994,

Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an

der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000; 722, 723 - LOGO).

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinweist, ist der Marke "edp" nach Einschränkung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses nun nicht mehr zu entnehmen. "edp " wird für

den Bereich der Datenverarbeitung als Abkürzung für „electronic data processing

= elektronische Datenverarbeitung“ verwandt; zudem stellt „edp“ eine Abkürzung

für „eau de parfum“ sowie für „Einkaufsring deutscher Papierverarbeiter“ dar.

Nachdem die Anmelder in ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis den Disclaimer „ausgenommen für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung“

aufgenommen haben wird keine der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

mit „edp“ unmittelbar beschrieben.

Bei der beanspruchten Marke handelt es sich für die noch beanspruchten Waren

und Dienstleistungen auch nicht um eine Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im

Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Wie oben dargestellt, konnte der Senat eine inhaltliche Bedeutung von „edp“ im

noch entscheidungserheblichen Waren- und Dienstleistungsbereich nicht feststellen. Dasselbe gilt für Tatsachen, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen, so dass "edp" auch künftig nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen dürfte.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Cl

Abb. 1