Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.06.2001 – 10 W (pat) 76/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent P 36 61 742
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Für die mit Wirkung auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckte europäische
Patentanmeldung 86 102 404.0 ist der Hinweis auf die Erteilung des Patents am
11. Januar 1989 veröffentlicht worden. Inhaberin der Patentanmeldung und des
darauf anschließend erteilten Patents, das die Nummer 197 275 erhalten hatte,
war ursprünglich der V… in C…. Der Hinweis des
Deutschen Patentamts auf die Veröffentlichung der Erteilung
ist den
Patentanwälten B… in M… mitgeteilt worden, die sich unter
Vollmachtsvorlage am 10. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt zu Vertretern
in Sachen des – noch zu erteilenden – Patents bestellt hatten. In der Folgezeit
sind die Jahresgebühren für das Patent teilweise durch die Patentanwälte B…,
teilweise durch eine "M… GmbH" entrichtet worden. 1992 wurde
das Patent auf die T… AG in C… umgeschrieben.
Die Nachricht gemäß § 17 Abs 3 PatG für die 13. Jahresgebühr mit dem Zuschlag
vom 5. Juni 1998 ist unmittelbar an die eingetragene Patentinhaberin unter der
Anschrift "Postfach in C…" mit Einschreiben zur Post gegeben
worden. Das Aktenexemplar der Benachrichtigung trägt den Vermerk "ab
09. Juni. 1998" und ein Namenszeichen. Ein Aufgabevermerk gemäß § 4 Abs 2
VwZG ist nicht angebracht.
Die Gebühr mit dem Zuschlag ist am 4. Dezember 1998 durch Patentanwalt
S… in C…, für die Antragstellerin entrichtet worden. Die Antragstellerin
hat unter Vorlage der entsprechenden Nachweise geltend gemacht, sie sei
Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Patentinhaberin, und hat die Umschreibung
des Patents auf sich beantragt. Die Antragstellerin hat ausgeführt, der von ihr mit
einer Routineüberprüfung beauftragte Patentanwalt S… habe am
2. Dezember 1998
festgestellt, daß das Patentamt das Patent wegen
Nichtzahlung der 13. Jahresgebühr als erloschen ansehe. Da die T… AG, an
die die Gebührennachricht gerichtet gewesen sei, seit 1992 nicht mehr bestehe,
könne dieser die Gebührennachricht nicht zugestellt worden sein. Sie hat
Wiedereinsetzung
in die versäumte Frist beantragt, weil
im Büro
ihres
Bevollmächtigten durch menschliches Versagen die Anmeldung nicht
ordnungsgemäß bearbeitet worden sei.
Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts hat die Antragsberechtigung
der Antragstellerin für die Wiedereinsetzung bezweifelt, weil diese nicht als
Patentinhaberin eingetragen und die Umschreibung nicht beantragt sei. Die
Patentabteilung hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom
12. Juli 1999 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, die Umschreibung rechtzeitig beantragt zu haben und damit
zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags formell berechtigt gewesen zu sein.
Die Umschreibung sei bereits 1992 gleichzeitig mit anderen Schutzrechten
beantragt worden, jedoch aus Kostengründen zunächst ohne Zahlung der
Umschreibungsgebühr. Diese werde mit der Beschwerdeeinlegung entrichtet. Sie
wiederholt im übrigen ihr Vorbringen zur Wiedereinsetzung und macht weiter
geltend, daß die Gebührennachricht weder der T… AG, noch den
Patentanwälten B… noch Patentanwalt S… zugegangen sei, obwohl die
Post Sendungen an die T… AG üblicherweise im Büro ihres Bevollmächtigten
abliefere. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beschwert, da ihr
Wiedereinsetzungsantrag verworfen wurde.
Der Beschluß der Patentabteilung ist aufzuheben, weil mangels Fristversäumung
ein Fall für eine Wiedereinsetzung nicht vorlag. Aus Gründen der Klarstellung ist
der Beschluß daher zu beseitigen. Zudem trifft die Begründung nicht mehr zu,
denn die Antragstellerin hatte bereits vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses
nachgewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Patentinhaberin ist
und mit ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 1999 die Umschreibung auf sich beantragt,
was dem Patentamt anscheinend entgangen war. Zwar war der
Umschreibungsantrag mangels Gebührenzahlung nicht wirksam, § 30 Abs 3
Satz 2 Alternative 2 PatG. Der Umschreibungsantrag ist mit Zahlung der Gebühr
am 11. September 1999 jedoch wirksam geworden. Spätestens seit diesem
Zeitpunkt ist die Antragstellerin berechtigt, die Wiedereinsetzung zu beantragen
(vgl Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 6). Ob der Wiedereinsetzungsantrag
erfolgreich wäre, kann dahinstehen; es kann nicht festgestellt werden, daß die
Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr in Lauf gesetzt wurde und wann dies ggf
geschehen ist. Die Frist kann daher nicht versäumt sein.
Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG beginnt die 4-Monatsfrist zur Zahlung einer
Jahresgebühr mit dem Ende des Monats in dem die Nachricht zugestellt wurde.
Der Nachweis einer formgültigen Zustellung liegt hier nicht vor, so daß die Frist
nicht, in Lauf gesetzt worden ist. Zuzustellen ist, wenn – wie hier – der
Zustellungsempfänger nicht zu den privilegierten Empfängergruppen nach § 5
Abs 2 VwZG gehört,
für den Regelfall mit Zustellungsurkunde oder mit
eingeschriebenem Brief. Die letztgenannte Zustellungsart scheint das Patentamt
für die Gebührennachricht vom 5. Juni 1998 gewählt zu haben, sofern man dem
Vermerk unten links auf dem Vordruck P 3300 folgt. Zwar enthalten die Akten
nicht den gemäß § 4 Abs 2 VwZG an sich geforderten Aufgabevermerk, dieser ist
jedoch nicht für die Wirksamkeit der Zustellung als solcher zwingend erforderlich,
da er nur die Vermutung für den Zustellungszeitpunkt begründet, vgl Schulte,
PatG 5. Aufl, § 127 Rdn 26.
Damit spricht für die Zustellung der Gebührennachricht zunächst zwar eine
Vermutung nach § 4 VwZG, wenn insoweit auch offen bleibt, wann die Zustellung
erfolgt ist, da sich der Zustellungszeitpunkt nach dem – hier nicht angebrachten –
Aufgabevermerk richtet. Die Vermutung des Zugangs ist hier jedoch widerlegt. Die
Antragstellerin hat dargelegt, daß weder sie als dem Patentamt an sich bekannte
Rechtsnachfolgerin der als Patentinhaberin eingetragenen T… AG, noch ihr
anwaltlicher Vertreter, an den die Post üblicherweise an die T… AG gerichtete
Schriftstücke abgeliefert habe, noch die von der ursprünglichen Patentinhaberin
bevollmächtigten Patentanwälte die Gebührennachricht erhalten hätten und daß
die eingetragene Patentinhaberin diese nicht habe erhalten können, da sie seit
Ende 1992 nicht mehr als solche bestehe.
Das dadurch bereits glaubhafte Bestreiten des Zugangs erhält besonderes
Gewicht durch den Umstand, daß die Gebührennachricht nicht unter einer
zustellfähigen Anschrift, sondern nur mit der Angabe eines Postfachs zur Post
gegeben wurde, so daß zusätzlich offen bleibt, wie dem – als solchen nicht mehr
existierenden – Empfänger das Schriftstück ausgehändigt wurde.
Zwar kann die Behörde – hier das Patentamt – Zugang und Zugangszeitpunkt bei
Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Zustellung beweisen. Das ist nicht erfolgt. Da
somit der Zugang der Nachricht nicht nachgewiesen und die für die Zustellung
sprechende Vermutung widerlegt ist, hat die Zahlungsfrist nicht zu laufen
begonnen. Die am 4. Dezember 1998 nachgeholte Zahlung von Gebühr und
Zuschlag ist somit rechtzeitig. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die Zustellung
an die Patentanwälte B… als bestellte Vertreter hätte erfolgen müssen oder ob
deren Eigenschaft als an sich berufene Zustellungsempfänger durch die
Umschreibung des Patents vom V… auf die T… AG
entfallen ist.
Da eine Frist somit nicht versäumt wurde, war der von der Antragstellerin gestellte
Wiedereinsetzungsantrag von vornherein gegenstandslos. Der Beschluß der
Patentabteilung war aus Gründen der Klarheit aufzuheben.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Fa/Ja