Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.06.2001 – 10 W (pat) 76/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent P 36 61 742

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die mit Wirkung auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckte europäische

Patentanmeldung 86 102 404.0 ist der Hinweis auf die Erteilung des Patents am

11. Januar 1989 veröffentlicht worden. Inhaberin der Patentanmeldung und des

darauf anschließend erteilten Patents, das die Nummer 197 275 erhalten hatte,

war ursprünglich der V… in C…. Der Hinweis des

Deutschen Patentamts auf die Veröffentlichung der Erteilung

ist den

Patentanwälten B… in M… mitgeteilt worden, die sich unter

Vollmachtsvorlage am 10. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt zu Vertretern

in Sachen des – noch zu erteilenden – Patents bestellt hatten. In der Folgezeit

sind die Jahresgebühren für das Patent teilweise durch die Patentanwälte B…,

teilweise durch eine "M… GmbH" entrichtet worden. 1992 wurde

das Patent auf die T… AG in C… umgeschrieben.

Die Nachricht gemäß § 17 Abs 3 PatG für die 13. Jahresgebühr mit dem Zuschlag

vom 5. Juni 1998 ist unmittelbar an die eingetragene Patentinhaberin unter der

Anschrift "Postfach in C…" mit Einschreiben zur Post gegeben

worden. Das Aktenexemplar der Benachrichtigung trägt den Vermerk "ab

09. Juni. 1998" und ein Namenszeichen. Ein Aufgabevermerk gemäß § 4 Abs 2

VwZG ist nicht angebracht.

Die Gebühr mit dem Zuschlag ist am 4. Dezember 1998 durch Patentanwalt

S… in C…, für die Antragstellerin entrichtet worden. Die Antragstellerin

hat unter Vorlage der entsprechenden Nachweise geltend gemacht, sie sei

Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Patentinhaberin, und hat die Umschreibung

des Patents auf sich beantragt. Die Antragstellerin hat ausgeführt, der von ihr mit

einer Routineüberprüfung beauftragte Patentanwalt S… habe am

2. Dezember 1998

festgestellt, daß das Patentamt das Patent wegen

Nichtzahlung der 13. Jahresgebühr als erloschen ansehe. Da die T… AG, an

die die Gebührennachricht gerichtet gewesen sei, seit 1992 nicht mehr bestehe,

könne dieser die Gebührennachricht nicht zugestellt worden sein. Sie hat

Wiedereinsetzung

in die versäumte Frist beantragt, weil

im Büro

ihres

Bevollmächtigten durch menschliches Versagen die Anmeldung nicht

ordnungsgemäß bearbeitet worden sei.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts hat die Antragsberechtigung

der Antragstellerin für die Wiedereinsetzung bezweifelt, weil diese nicht als

Patentinhaberin eingetragen und die Umschreibung nicht beantragt sei. Die

Patentabteilung hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom

12. Juli 1999 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, die Umschreibung rechtzeitig beantragt zu haben und damit

zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags formell berechtigt gewesen zu sein.

Die Umschreibung sei bereits 1992 gleichzeitig mit anderen Schutzrechten

beantragt worden, jedoch aus Kostengründen zunächst ohne Zahlung der

Umschreibungsgebühr. Diese werde mit der Beschwerdeeinlegung entrichtet. Sie

wiederholt im übrigen ihr Vorbringen zur Wiedereinsetzung und macht weiter

geltend, daß die Gebührennachricht weder der T… AG, noch den

Patentanwälten B… noch Patentanwalt S… zugegangen sei, obwohl die

Post Sendungen an die T… AG üblicherweise im Büro ihres Bevollmächtigten

abliefere. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug

genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beschwert, da ihr

Wiedereinsetzungsantrag verworfen wurde.

Der Beschluß der Patentabteilung ist aufzuheben, weil mangels Fristversäumung

ein Fall für eine Wiedereinsetzung nicht vorlag. Aus Gründen der Klarstellung ist

der Beschluß daher zu beseitigen. Zudem trifft die Begründung nicht mehr zu,

denn die Antragstellerin hatte bereits vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses

nachgewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Patentinhaberin ist

und mit ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 1999 die Umschreibung auf sich beantragt,

was dem Patentamt anscheinend entgangen war. Zwar war der

Umschreibungsantrag mangels Gebührenzahlung nicht wirksam, § 30 Abs 3

Satz 2 Alternative 2 PatG. Der Umschreibungsantrag ist mit Zahlung der Gebühr

am 11. September 1999 jedoch wirksam geworden. Spätestens seit diesem

Zeitpunkt ist die Antragstellerin berechtigt, die Wiedereinsetzung zu beantragen

(vgl Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 6). Ob der Wiedereinsetzungsantrag

erfolgreich wäre, kann dahinstehen; es kann nicht festgestellt werden, daß die

Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr in Lauf gesetzt wurde und wann dies ggf

geschehen ist. Die Frist kann daher nicht versäumt sein.

Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG beginnt die 4-Monatsfrist zur Zahlung einer

Jahresgebühr mit dem Ende des Monats in dem die Nachricht zugestellt wurde.

Der Nachweis einer formgültigen Zustellung liegt hier nicht vor, so daß die Frist

nicht, in Lauf gesetzt worden ist. Zuzustellen ist, wenn – wie hier – der

Zustellungsempfänger nicht zu den privilegierten Empfängergruppen nach § 5

Abs 2 VwZG gehört,

für den Regelfall mit Zustellungsurkunde oder mit

eingeschriebenem Brief. Die letztgenannte Zustellungsart scheint das Patentamt

für die Gebührennachricht vom 5. Juni 1998 gewählt zu haben, sofern man dem

Vermerk unten links auf dem Vordruck P 3300 folgt. Zwar enthalten die Akten

nicht den gemäß § 4 Abs 2 VwZG an sich geforderten Aufgabevermerk, dieser ist

jedoch nicht für die Wirksamkeit der Zustellung als solcher zwingend erforderlich,

da er nur die Vermutung für den Zustellungszeitpunkt begründet, vgl Schulte,

PatG 5. Aufl, § 127 Rdn 26.

Damit spricht für die Zustellung der Gebührennachricht zunächst zwar eine

Vermutung nach § 4 VwZG, wenn insoweit auch offen bleibt, wann die Zustellung

erfolgt ist, da sich der Zustellungszeitpunkt nach dem – hier nicht angebrachten –

Aufgabevermerk richtet. Die Vermutung des Zugangs ist hier jedoch widerlegt. Die

Antragstellerin hat dargelegt, daß weder sie als dem Patentamt an sich bekannte

Rechtsnachfolgerin der als Patentinhaberin eingetragenen T… AG, noch ihr

anwaltlicher Vertreter, an den die Post üblicherweise an die T… AG gerichtete

Schriftstücke abgeliefert habe, noch die von der ursprünglichen Patentinhaberin

bevollmächtigten Patentanwälte die Gebührennachricht erhalten hätten und daß

die eingetragene Patentinhaberin diese nicht habe erhalten können, da sie seit

Ende 1992 nicht mehr als solche bestehe.

Das dadurch bereits glaubhafte Bestreiten des Zugangs erhält besonderes

Gewicht durch den Umstand, daß die Gebührennachricht nicht unter einer

zustellfähigen Anschrift, sondern nur mit der Angabe eines Postfachs zur Post

gegeben wurde, so daß zusätzlich offen bleibt, wie dem – als solchen nicht mehr

existierenden – Empfänger das Schriftstück ausgehändigt wurde.

Zwar kann die Behörde – hier das Patentamt – Zugang und Zugangszeitpunkt bei

Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Zustellung beweisen. Das ist nicht erfolgt. Da

somit der Zugang der Nachricht nicht nachgewiesen und die für die Zustellung

sprechende Vermutung widerlegt ist, hat die Zahlungsfrist nicht zu laufen

begonnen. Die am 4. Dezember 1998 nachgeholte Zahlung von Gebühr und

Zuschlag ist somit rechtzeitig. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die Zustellung

an die Patentanwälte B… als bestellte Vertreter hätte erfolgen müssen oder ob

deren Eigenschaft als an sich berufene Zustellungsempfänger durch die

Umschreibung des Patents vom V… auf die T… AG

entfallen ist.

Da eine Frist somit nicht versäumt wurde, war der von der Antragstellerin gestellte

Wiedereinsetzungsantrag von vornherein gegenstandslos. Der Beschluß der

Patentabteilung war aus Gründen der Klarheit aufzuheben.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Fa/Ja