Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 33 W (pat) 108/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 22 861

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Hinsichtlich der am 14. Juli 1997 für die Dienstleistungen

"Unternehmungsberatung, Training von Mitarbeitern, Veranstaltung von Seminaren"

in das Register eingetragenen Marke "BUSINESS-THEATER" hat der Beschwerdegegner einen Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG gestellt, da

sie wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen gewesen sei.

Die Markenabteilung 3.4 hat am 28. März 2000 die Löschung der Eintragung der

Marke beschlossen. Der Markeninhaber hat am 20. April 2000 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. November 2000 begründet. Am 6. April 2001 hat er auf die streitgegenständliche Marke und auf Rechte auf dieser

Marke auch für die Vergangenheit verzichtet.

Nunmehr beantragt der Beschwerdegegner,

dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Er trägt hierzu vor, daß dies der Billigkeit entspreche, da der Beschwerdeführer

trotz fehlender Erfolgsaussichten, was sich jetzt in der Zurücknahme zeige, gegen

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes Beschwerde eingelegt

habe und den Beschwerdegegner dadurch in die Kosten des Beschwerdeverfahrens getrieben habe.

Der Beschwerdeführer trägt vor, daß er über eine parallele Gemeinschaftsmarke

verfüge und daher lediglich aus prozessökonomischen Gründen auf das Doppelrecht verzichtet habe.

II.

Der Kostenantrag des Beschwerdegegners ist unbegründet.

Der Senat sieht keinen Anlaß, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten ganz

oder teilweise aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG aufzuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Regelungen der § 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, von dem Grundsatz aus,

daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf daher stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das

Verhalten eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdz 18).

Eine derartige Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdeführer vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Allein der Verzicht auf die

Marke gibt hierfür noch keinen ausreichenden Anhalt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer über eine parallele Gemeinschaftsmarke verfügt

und somit nicht davon ausgehen mußte, daß seine Beschwerde ohne jegliche Erfolgsaussichten ist.

Winkler

Schwarz-Angele

Dr. Hock

Na