Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 33 W (pat) 127/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 64 855.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle

für Klasse 35 vom

17. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung Geschäftsführung zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent und Markenamt ist am 10. November 1998 die Wortmarke

ID-STAR

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden

Klasse 9:

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

Ton und Bild; Scanner für die Datenverarbeitung sowie Einzelteile und Baugruppen hierfür;

Software, insbesondere Programme zur Steuerung von

Scannern und Lesegeräten sowie Speicherung, Erfassung

und Auswertung der aufgenommenen Informationen;

Lesegeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von

gedruckten oder handgeschriebenen Informationen

Klasse 35:

Geschäftsführung;

Dienstleistungen, die sich auf das Erfassen, Zusammenstellen und das systematische Ordnen von Mitteilungen und Datenblättern bezieht;

Dienstleistungen von Ingenieuren und Informatikern, die sich

mit der Bewertung, Schätzung, Untersuchung und Entwicklung von Software und Scannern befassen.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

17. Mai 2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, daß für die angemeldete

Marke ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe, ihr ferner

die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG fehle. Die Angabe

"ID-STAR" weise in werbeüblicher Weise darauf hin, daß die Waren und Dienstleistungen der Identifizierung im Bereich der Datenverarbeitung dienten. Auch den

Mitwerbern der Anmelderin müsse möglich bleiben, für ihre Produkte mit dieser

Bezeichnung zu werben.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Sie trägt vor, daß die Buchstaben "ID" nicht zwingend zu der Abkürzung des englischen Wortes "identification" führten. Gehe man dennoch von der Bedeutung

"identification" aus, so dienten weder die in Klasse 9 aufgeführten Waren noch die

in Klasse 35 genannten Dienstleistungen der Aufgabe der "Identifizierung". Dem

zweiten Markenbestandteil "STAR" bzw "Stern" komme eine feststehende Bedeutung zu, nämlich die Bezeichnung eines hell erleuchteten Himmelskörpers.

Im übrigen gebe es eine Reihe von Voreintragungen die den Zeichenbestandteil

"ID" enthielten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die angemeldete Marke ist – ausgenommen für die Dienstleistung Geschäftsführung – von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich der übrigen Waren

und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis

besteht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (BGH MarkenR 2000, 48 – Radio

von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht

um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß

einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH

GRUR 1999, 1098 – YES; BGH 1999, 1093 – FOR YOU).

Der Markenbestandteil "ID" stammt aus dem Englischen und hat speziell im Bereich der Datenverarbeitung die Bedeutung von "Identification/Identifizierung" (vgl

bspw Koblischke, Lexikon der Abkürzungen 1994, S 256; Grieser/Irlbeck, Computerlexikon 1995 S 439; Voss, Das große PC-Lexikon 2000, S 445; Rosenbaum

EDV-Abkürzungen 2000, S 182 und Schulze Computerkürzel 2000, S 185). Der

ebenfalls aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff "STAR" ist eine im

Deutschen zur Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware gebräuchliche Qualitätsangabe (so auch BPatG, 33 W (pat) 66/99 – GOLDEN STAR).

Zusammengefaßt weist die angemeldete Marke in werbeüblicher Art darauf hin,

daß die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 35 der Identifizierung im Bereich der Datenverarbeitung dienen. Die Geräte der Klasse 9 und die

Software können, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zur Identifizierung von Unterschriften bzw Codes auf zu verkaufenden Waren oder zur

Spracherkennung verwendet werden. Die Dienstleistungen der Klasse 35 stehen

mit der Entwicklung bzw der Bedienung dieser Geräte in unmittelbarem Zusammenhang.

Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Dienstleistung "Geschäftsführung". Insoweit bedarf es mehrer analysierender Zwischenschritte, um etwa anzunehmen,

daß die Geschäftsführung sich auf Betriebe beziehen könnte, die die Identifizierung im Bereich der Datenverarbeitung zum Gegenstand haben.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

– PROTECH).

Wie ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Fall – mit Ausnahme der Dienstleistung "Geschäftsführung" um einen beschreibenden Sachhinweis. Den Mitbewerbern der Anmelderin muß es möglich bleiben,

für

ihre Waren und

Dienstleistungen ebenfalls mit dieser Wortkombination zu werben.

3. Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf

eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher

oder ähnlicher Marken führt nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts und ist

erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BPatGE 13, 113,

men's club; BGH GRUR 1999, 420 – K-SÜD). Auch eine widersprüchliche Eintragungspraxis gäbe der Anmelderin kein Recht auf Eintragung – etwa unter den Gesichtspunkten Vertrauensschutz, Gleichbehandlung oder Selbstbindung der Verwaltung. Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessenssondern eine Rechtsfrage.

Winkler

Schwarz-Angele

Hock

Hu