Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 33 W (pat) 127/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 64 855.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 35 vom
17. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung Geschäftsführung zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent und Markenamt ist am 10. November 1998 die Wortmarke
ID-STAR
für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden
Klasse 9:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Scanner für die Datenverarbeitung sowie Einzelteile und Baugruppen hierfür;
Software, insbesondere Programme zur Steuerung von
Scannern und Lesegeräten sowie Speicherung, Erfassung
und Auswertung der aufgenommenen Informationen;
Lesegeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von
gedruckten oder handgeschriebenen Informationen
Klasse 35:
Geschäftsführung;
Dienstleistungen, die sich auf das Erfassen, Zusammenstellen und das systematische Ordnen von Mitteilungen und Datenblättern bezieht;
Dienstleistungen von Ingenieuren und Informatikern, die sich
mit der Bewertung, Schätzung, Untersuchung und Entwicklung von Software und Scannern befassen.
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
17. Mai 2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, daß für die angemeldete
Marke ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe, ihr ferner
die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG fehle. Die Angabe
"ID-STAR" weise in werbeüblicher Weise darauf hin, daß die Waren und Dienstleistungen der Identifizierung im Bereich der Datenverarbeitung dienten. Auch den
Mitwerbern der Anmelderin müsse möglich bleiben, für ihre Produkte mit dieser
Bezeichnung zu werben.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Sie trägt vor, daß die Buchstaben "ID" nicht zwingend zu der Abkürzung des englischen Wortes "identification" führten. Gehe man dennoch von der Bedeutung
"identification" aus, so dienten weder die in Klasse 9 aufgeführten Waren noch die
in Klasse 35 genannten Dienstleistungen der Aufgabe der "Identifizierung". Dem
zweiten Markenbestandteil "STAR" bzw "Stern" komme eine feststehende Bedeutung zu, nämlich die Bezeichnung eines hell erleuchteten Himmelskörpers.
Im übrigen gebe es eine Reihe von Voreintragungen die den Zeichenbestandteil
"ID" enthielten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die angemeldete Marke ist – ausgenommen für die Dienstleistung Geschäftsführung – von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich der übrigen Waren
und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis
besteht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (BGH MarkenR 2000, 48 – Radio
von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß
einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH
GRUR 1999, 1098 – YES; BGH 1999, 1093 – FOR YOU).
Der Markenbestandteil "ID" stammt aus dem Englischen und hat speziell im Bereich der Datenverarbeitung die Bedeutung von "Identification/Identifizierung" (vgl
bspw Koblischke, Lexikon der Abkürzungen 1994, S 256; Grieser/Irlbeck, Computerlexikon 1995 S 439; Voss, Das große PC-Lexikon 2000, S 445; Rosenbaum
EDV-Abkürzungen 2000, S 182 und Schulze Computerkürzel 2000, S 185). Der
ebenfalls aus dem englischen Sprachraum stammende Begriff "STAR" ist eine im
Deutschen zur Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware gebräuchliche Qualitätsangabe (so auch BPatG, 33 W (pat) 66/99 – GOLDEN STAR).
Zusammengefaßt weist die angemeldete Marke in werbeüblicher Art darauf hin,
daß die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 35 der Identifizierung im Bereich der Datenverarbeitung dienen. Die Geräte der Klasse 9 und die
Software können, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zur Identifizierung von Unterschriften bzw Codes auf zu verkaufenden Waren oder zur
Spracherkennung verwendet werden. Die Dienstleistungen der Klasse 35 stehen
mit der Entwicklung bzw der Bedienung dieser Geräte in unmittelbarem Zusammenhang.
Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Dienstleistung "Geschäftsführung". Insoweit bedarf es mehrer analysierender Zwischenschritte, um etwa anzunehmen,
daß die Geschäftsführung sich auf Betriebe beziehen könnte, die die Identifizierung im Bereich der Datenverarbeitung zum Gegenstand haben.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
– PROTECH).
Wie ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Fall – mit Ausnahme der Dienstleistung "Geschäftsführung" um einen beschreibenden Sachhinweis. Den Mitbewerbern der Anmelderin muß es möglich bleiben,
für
ihre Waren und
Dienstleistungen ebenfalls mit dieser Wortkombination zu werben.
3. Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf
eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher
oder ähnlicher Marken führt nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts und ist
erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BPatGE 13, 113,
men's club; BGH GRUR 1999, 420 – K-SÜD). Auch eine widersprüchliche Eintragungspraxis gäbe der Anmelderin kein Recht auf Eintragung – etwa unter den Gesichtspunkten Vertrauensschutz, Gleichbehandlung oder Selbstbindung der Verwaltung. Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessenssondern eine Rechtsfrage.
Winkler
Schwarz-Angele
Hock
Hu