Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 33 W (pat) 148/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 59 826
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 36 vom 17. Januar 2001 aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 398 59 826 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 21 393 angeordnet.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die am 15. März 1999 eingetragene Marke 398 59 826
THIB
für die Waren und Dienstleistungen
"Druckerzeugnisse (Klasse 16); Werbung (Klasse 35); Immobilienwesen (Klasse 36)"
auf Grund der für die Waren
"Werbung und Geschäftswesen, Arbeitnehmerüberlassung auf
Zeit, Aufstellung von Statistiken, Buchführung, Durchführung von
Auktionen und Versteigerungen, Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche
Beratung, Personalberatung, Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, Verteilung von Waren zu
Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten; Versicherungs-
und Finanzwesen, Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung
(Factoring), Beleihung von Gebrauchsgütern, Einziehung von
Außenständen (Inkasso), Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung,
Nachforschung
in Geldangelegenheiten, Verwahrung
von
Werkstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung,
Versicherungswesen, Wohnungs- und Gewerbevermietung, Verwaltung und Nutzung von Grundstücken für eigene oder fremde
Rechnung, Wirtschaftlichkeitsberatungen für Immobilien, Vermittlung von Grundstücken und Häusern sowie alle sonstigen Geschäfte auf dem Gebiet des Grundstückswesens, Grundstücks-
und wohnungswirtschaftliche Beratungen, Verwaltung von Wohnungen, Grundstücksentwicklung und Wohnungsbau, Entwicklung
von Bauprojekten, Entwicklung von Wohnungseigentum und deren
Finanzierung, Verkauf und Verwaltung; Baubetreuung, Bauträgerschaften, Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen eines Ingenieurs,
technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit."
am 3. September 1996 eingetragenen Marke 396 21 393
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat mit Beschluß vom 17. Januar 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Dienstleistungen im möglichen Identitätsbereich angesiedelt seien, die einander gegenüberstehenden Marken den entsprechend erforderlichen großen Abstand jedoch
einhielten. Dies gelte auch in klanglicher Hinsicht. Bei den sich gegenüberstehenden Marken sei überwiegend mit einer Artikulation als "TE-HA-I-BE" und "TE-I-BE"
zu rechnen. Von einer Aussprache als zusammenhängendem Wort "TIB" sei bei
Kurzwörtern, die keinen offensichtlichen Sinn ergäben und daher sofort als Abkürzungen erkannt würden nicht auszugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß bei beiden Zeichen mit einer Aussprache
als "TIB" als zusammenhängendes Wort zu rechnen sei, da es sich um eine aussprechbare Abkürzung handle. Dabei werde das "H" in der angegriffenen Marke
beim Aussprechen vollständig vernachlässigt, was zu einer klangbildlichen Identität führe.
Sie beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und die Marke 398 59 826 zu löschen.
Die Inhaber der angegriffenen Marke haben sich weder im Verfahren vor dem
Patentamt noch im Beschwerdeverfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
1. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken für gegeben.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von
der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken einerseits
ab und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken
erfaßten Waren, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auszugehen ist (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände
zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Die verschiedenen für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren stehen in einer
Wechselwirkung, sodaß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine
höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an
Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (vgl BGH GRUR 2000, 603, 604
- Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
a) Da Benutzungsfragen aufgrund der noch nicht abgelaufenen Benutzungsschonfrist hier nicht einschlägig sind, ist für die Frage der Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Dienstleistung "Werbung"
ist in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten; die
von der jüngeren Marke beanspruchte Dienstleistung "Immobilienwesen" umfaßt
als Oberbegriff diverse von der Widerspruchsmarke beanspruchte Dienstleistungen, die mit dem Immobilienwesen im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise
"Wirtschaftlichkeitsberatungen für Immobilien" oder "Vermittlung von Grundstücken und Häusern sowie alle sonstigen Geschäfte auf dem Gebiet des Grundstückswesens". Die Waren "Druckerzeugnisse" der jüngeren Marke sind mit der
Dienstleistung "Vervielfältigung von Dokumenten" noch ähnlich. Die beteiligten
Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, gehen in entscheidungserheblichem Umfang davon aus, daß Hersteller von Druckerzeugnissen auch im Bereich
der Vervielfältigung von Dokumenten tätig werden.
b) Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einer normalen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen.
c) Die einander gegenüberstehenden Marken halten den hinsichtlich der Ware
"Druckereierzeugnisse" einerseits und "Vervielfältigung von Dokumenten" andererseits erforderlichen mittleren Abstand und erst recht den hinsichtlich der übrigen
im Identitätsbereich angesiedelten Dienstleistungen erforderlichen größeren Abstand jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Gegenüber stehen sich insoweit die Zeichen "THIB" und "TIB". Zwar hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, daß Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im
Verhältnis stärker beeinflußt werden als längere Markenwörter. Es ist jedoch nicht
gerechtfertigt, bei Kurzmarken grundsätzlich geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen. Vielmehr müssen auch bei solchen Marken die Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten (BGH GRUR 1957, 499,
502 – Wipp). Im vorliegenden Fall stehen verschiedene Aussprachemöglichkeiten
zur Wahl. Die angesprochenen Verkehrskreise können die Zeichen als
"TE-HA-I-BE" einerseits und "TE-I-BE" andererseits aussprechen. In diesem Fall
würde die zusätzliche Silbe "HA" sowohl aufgrund der größeren Markenlänge als
auch aufgrund der Klangstärke der Silbe einen deutlich hörbaren klanglichen Unterschied begründen.
Nach der Auffassung des Senats wird jedoch ein markenrechtlich relevanter Teil
der beteiligten Verkehrskreise beide Marken als "TIB" aussprechen, wobei das "H"
in der angegriffenen Marke entweder vollständig unberücksichtigt bleibt oder allenfalls zu einer etwas gedehnteren, insoweit jedoch unauffälligen Aussprache des
"T" führen wird. Es ist nämlich durchaus üblich, Abkürzungen, bei denen dies - wie
im vorliegenden Fall - möglich ist, als zusammenhängendes Wort zu benennen,
wie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf "VOX" oder "FAB" zutreffend
ausgeführt hat.
2. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen
der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Schwarz-Angele
Dr. Hock
Cl
Abb. 1