Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.06.2001 – 26 W (pat) 19/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 49 663.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. September 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. November 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Waren
"Möbel, insbesondere Stühle, Tische, Schränke, Regale"
angemeldete Wortmarke
NO LIMITS
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die englische Wortfolge "NO LIMITS" in der deutschen Übersetzung "keine Grenzen", "ohne Grenzen" bzw "grenzenlos" bedeute. Die angemeldete Bezeichnung weise mithin unmittelbar darauf hin, daß die beanspruchten Möbel ein Wohnen ohne Grenzen ermöglichten, dh besondere Gestaltungsmöglichkeiten eröffneten. Entgegen der
Auffassung der Anmelderin sei ein werbender Hinweis auf grenzenlose Gestaltungsmöglichkeiten in bezug auf Möbel durchaus üblich. Zwar handele es sich bei
der angemeldeten Marke um eine fremdsprachige Wortfolge, die nicht unmittelbar
der deutschen Übersetzung gleichgestellt werden könne, derartige beschreibende
Angaben fielen jedoch unter das Eintragungsverbot, wenn sie von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als beschreibende Angabe
verstanden würden. Die Wortfolge "NO LIMITS" gehöre zu diesen verständlichen
beschreibenden Angaben. Aufgrund ihrer Eignung, in der Werbung auf die Art der
Waren hinzuweisen, sei "NO LIMITS" im Interesse der Mitbewerber der Anmelder
freizuhalten, denn diese müßten mit dieser Wortfolge ebenfalls für ihre Waren
werben können. Aufgrund ihres rein beschreibenden Charakters fehle der Anmeldung als sprachübliche Wortkombination auch das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach steht
die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit der jüngeren, einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Eintragungshindernis nur
dann bestehe, wenn die angemeldete Bezeichnung die beanspruchten Waren
selbst unmittelbar beschreibe. Dies treffe auf "NO LIMITS" in Bezug auf "Möbel"
nicht zu. Der Begriff "grenzenlos" deute Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten der "Möbel" allenfalls an. Dem angefochtenen Beschluß beigefügten
Internetauszug könne nichts Gegenteiliges entnommen werden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 –
PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich ausgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen
Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 – CHANGE;
BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die
angemeldete Bezeichnung "NO LIMITS" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende
Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Soweit sie in diesem Zusammenhang
auf einen Internetauszug mit dem Titel "Bürowelt im Trend" verweist, vermag der
Senat diesen Artikel nicht als Nachweis für eine Verwendung von "NO LIMITS" für
eine eindeutige, konkrete Beschreibung von "Möbel" zu werten. Wie der betreffenden Veröffentlichung zu entnehmen ist, wird dort mit "No Limits" ein zukunftweisendes Einrichtungssystem der Firma MBT beschrieben, das besonders wirkungsvoll neue Arbeitsformen und –strukturen wie Desk-Sharing und Telearbeit
unterstütze. So stünden zB innerhalb der "No Limits-Systematik" verschiedenste
Elemente zur Verfügung , die sich nach Belieben kombinieren oder variieren ließen. Damit wird in dem Internetauszug mit "No Limits" nur ein Einrichtungssystem
bezeichnet, das mit seinen intelligenten Komponenten die flexible Gestaltung zukunftsorientierter Büros unterstützt, über die konkrete Verwendung der dabei verwendeten Raumgliederungselemente und insbesondere Möbel sagt "No Limits"
nichts Eindeutiges aus. Von einem auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe
für "Möbel" beruhenden Freihaltebedürfnisses kann deshalb nicht ausgegangen
werden. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen könnte: Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird,
daß der angesprochene inländische Verkehr der englischsprachigen Anmeldung
"NO LIMITS" überwiegend die Bedeutungen "ohne Grenzen" bzw "grenzenlos"
beimißt, sagen die angenommenen Sinngehalte nichts Konkretes darüber aus,
welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Möbel
auszeichnen könnten. Selbst wenn "NO LIMITS" als werbender Hinweis darauf
aufgefaßt wird, daß die betreffenden Möbel ein Wohnen ohne Grenzen ermöglichten, ist völlig offen, durch welche konstruktiven Maßnahmen diese Möbel welche besondere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen könnten. Damit liegen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Wortfolge als eindeutige Sachangabe erfolgen wird.
2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die in einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden,
zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er keine analysierende Betrachtungsweise unterzieht.
Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im
Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 – Today) – stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen
die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl
BGH MarkenR 1999, 349 – YES).
Hiervon ausgehend kann der Wortfolge "NO LIMITS" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Möbel selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar (siehe oben). Ebenso wenig liegen
Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran
gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als
Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß die Bezeichnung "NO LIMITS" als schlagwortartige Aussage wirkt, die die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs
wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll. Darin liegt eine über
das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es verbietet, dem Zeichen
jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl dazu BGH aaO – FOR YOU), so
daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war.
Kraft
Reker
Eder
prö