Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 10 W (pat) 46/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend das Patent 694 05 016
(deutscher Anteil des europäischen Patents 0 738 437)
wegen Gebührenerstattung ua
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach
vorausgegangener mündlicher Verhandlung
im schriftlichen Verfahren am
18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen
Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts
vom 28. September 1998 aufgehoben.
2. Die Erstattung des von der Patentinhaberin als Gebühr für
die Veröffentlichung einer berichtigten Übersetzung des
europäischen Patents 0 738 437 entrichteten Betrags von
250,00 DM wird angeordnet.
3. Dem Deutschen Patent- und Markenamt wird aufgegeben,
in geeigneter Weise allgemein kenntlich zu machen, daß
die am 19. März 1998 veröffentlichte Übersetzung nicht
als berichtigte Übersetzung im Sinne des Artikel II § 3
Abs 5 IntPatÜG, sondern als Übersetzung gemäß Artikel II
§ 3 Abs 1 IntPatÜG anzusehen ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für das am 30. Dezember 1994 angemeldete, nicht in deutscher Sprache abgefaßte, mit Wirkung für Deutschland erteilte europäische Patent 95 90 5468, dessen Erteilung am 13. August 1997 veröffentlicht wurde, hat die Patentinhaberin
unter gleichzeitiger Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gem Art II § 3 Abs 1 Int-
PatÜG am 29. April 1997 eine erste deutsche Übersetzung und am
11. November 1997 eine weitere korrigierte Übersetzung der europäischen Patentschrift 0 738 437 beim Deutschen Patentamt eingereicht. Mit der korrigierten
Übersetzung zahlte sie – vorsorglich - als Gebühr nach Artikel II § 3 Abs 4 Int-
PatÜG einen Betrag von 250,-- DM ein. Die zuerst eingereichte Übersetzung der
europäischen Patentschrift wurde am 15. Januar 1998 veröffentlicht. Ein Hinweis
auf die Veröffentlichung ist im Patentblatt vom 15. Januar 1998 erschienen. Die
weitere Übersetzung ist am 19. März 1998 veröffentlicht worden.
Die Patentinhaberin macht geltend, der vorsorglich als Gebühr gemäß Art II § 3
Abs 4 S 3 IntPatÜG entrichtete Betrag sei nicht verfallen. Diese Gebühr werde nur
dann fällig, wenn die von dem Patentinhaber zur Veröffentlichung bestimmte
Übersetzung fehlerhaft gewesen sei und - nachträglich - habe berichtigt werden
müssen. Die Gebühr könne jedoch nicht anfallen, wenn rechtzeitig vor der Veröffentlichung eine berichtigte Übersetzung eingereicht werde und diese anstelle der
ersten Übersetzung hätte veröffentlicht werden können. Im vorliegenden Fall sei
mit dem Eingang der berichtigten Übersetzung für das Patentamt ersichtlich gewesen, daß die erste Übersetzung fehlerhaft gewesen sei. Das Patentamt habe
daher nicht sehenden Auges deren Veröffentlichung weiterbetreiben dürfen, sondern einen Rückruf der ersten Übersetzung veranlassen müssen.
Das Patentamt habe zudem mit den Vorbereitungsarbeiten für die Veröffentlichung der Übersetzung nicht vor Ablauf der Frist des Art II § 3 Abs 1 IntPatÜG
beginnen dürfen, weil diese Vorschrift auch bezwecke, entstehende Fehler vor
Veröffentlichung der Übersetzung zu verhindern. Dementsprechend dürfe die Veröffentlichung der Übersetzung nicht vor Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß Art II
§ 3 Abs 1 S 1 IntPatÜG veranlaßt werden, um dem Patentinhaber die Möglichkeit
etwaiger Fehlerkorrekturen zu geben.
Das Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information über das Patent in
deutscher Sprache sei dabei gewahrt, da bei einem solchen Vorgehen die Übersetzung nicht später veröffentlicht werde, als wenn der Patentinhaber die Frist für
die Einreichung einer - ersten - Übersetzung vollständig ausschöpfe. Da somit die
von ihr - der Patentinhaberin - zuerst eingereichte Übersetzung nicht habe veröffentlicht werden dürfen, sei sie auch nicht als Übersetzung nach Art II § 3 Abs 4
IntPatÜG anzusehen. Der Status der Übersetzung nach Art II § 3 Abs 3 S 1 Int-
PatÜG komme ausschließlich der später eingereichten Übersetzung zu. Die Patentinhaberin hat beantragt, den vorsorglich entrichteten Betrag von 250,-- DM zu
erstatten und einen Hinweis im Patentblatt zu veröffentlichen, daß die am
19. März 1998 veröffentlichte Übersetzung nicht als berichtigte Übersendung,
sondern als Übersetzung gemäß Art II § 3 Abs 3 IntPatÜG anzusehen ist.
Durch Beschluß vom 28. September 1998 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts die Anträge der Patentinhaberin zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß das Patentamt nicht verpflichtet gewesen sei, den Ablauf der Dreimonatsfrist abzuwarten, da die Veröffentlichung mit
der Einreichung ordnungsgemäßer Unterlagen und Zahlung der Gebühr zwingend
vorgeschrieben und eine Aussetzung der Veröffentlichung nicht vorgesehen sei.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der fehlerhaften Übersetzung sei es nicht offensichtlich gewesen, daß ein Fehler vorgelegen habe. Es bestehe daher kein
Anlaß, einen Hinweis im Patentblatt zu veröffentlichen. Da die Einleitung der Veröffentlichung nicht fehlerhaft gewesen sei, sei auch die Gebühr nicht zurückzuzahlen.
Mit der Beschwerde verfolgt die Patentinhaberin ihr Begehren in vollem Umfang
weiter. Nach ihrer Auffassung ist die Gebühr überhaupt nicht fällig geworden, da
eine fehlerhafte Übersetzung nicht veröffentlicht wurde. Diese habe nämlich vor
ihrer Veröffentlichung noch berichtigt werden können. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der fehlerhaften Übersetzung sei das Vorliegen eines Fehlers offensichtlich gewesen. Die berichtigte Übersetzung sei am 10. November 1997 beim
Patentamt eingereicht worden, die Veröffentlichung der fehlerhaften Übersetzung
sei erst am 15. Januar 1998 erfolgt. Das Patentamt habe deshalb die Möglichkeit
gehabt, die richtige Übersetzung zu veröffentlichen, so daß sich eine Neuveröffentlichung erübrigt hätte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. August 1999 Bezug genommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
1. die angefochtene Entscheidung aufzuheben,
2. den als Gebühr für die Veröffentlichung einer berichtigten
Übersetzung gemäß Art II § 3 Abs 4 IntPatÜG gezahlten
Betrag von 250,-- DM zu erstatten,
3. die Patentrolle und das Patentblatt dahingehend zu berichtigen, daß die Eintragung einer berichtigten Übersetzung in der Rolle gelöscht wird und diese Löschung im
Patentblatt veröffentlicht wird.
Auf Anfrage des Senats hat das Patentamt allgemein zum Verfahren bei der Veröffentlichung von Übersetzungen und auch zum Verfahrensablauf im konkreten
Fall Stellung genommen. Auf die Stellungnahme des Patentamts vom
4. April 2000 wird insoweit Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 22. Mai 2000 hat der Senat dem Präsidenten des Deutschen
Patent- und Markenamts anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Der Präsident hat sich mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000, auf dessen Inhalt
Bezug genommen wird, gemäß § 76 PatG geäußert. Danach würden Korrekturen
der Übersetzung, die innerhalb der Drei-Monats-Frist eingingen, üblicherweise für
die Veröffentlichung berücksichtigt, wenn dies technisch und ohne zusätzliche Kosten für das Patentamt möglich sei. In Ausnahmefällen würden Druckaufträge bis
zu acht Wochen vor dem Publikationstermin zurückgerufen. Im vorliegenden Fall
sei die Veröffentlichung auch nach Einreichung der berichtigten Übersetzung
weiterbetrieben worden, da diese Nachreichung nicht als Behebung eines formalen Mangels, sondern als materielle - und damit kostenpflichtige - Berichtigung der
Übersetzung gewertet worden sei. Es handele sich hier um einen Ausnahmefall
abweichend von der Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts; der Rückzahlungsanspruch könne deshalb nicht in Abrede gestellt werden.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und hat im wesentlichen auch in
der Sache Erfolg.
1.
Die Patentinhaberin kann die Erstattung der als Gebühr für die Veröffentlichung einer berichtigten Übersetzung gezahlten Betrages in Höhe von 250,00 DM
verlangen. Diese ist nicht verfallen und somit zurückzuzahlen.
Nach Artikel II § 3 Abs 4 IntPatÜG kann ein Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen, wenn die nach Absatz 3 derselben Vorschrift veröffentlichte
Übersetzung fehlerhaft ist. Für die Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung
hat er innerhalb eines Monats nach dem Eingang des Antrags eine Gebühr nach
dem Tarif zu entrichten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Gebühr nur fällig,
wenn die "nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung" fehlerhaft ist. Im Gesetz ist
nicht ausdrücklich gesagt, was unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist. Bei
sachgemäßer Wertung des Gesamtzusammenhangs der Vorschrift von Art II § 3
IntPatÜG kann damit jedoch nur diejenige Übersetzung gemeint sein, die von dem
Patentinhaber fristgemäß und als zur Veröffentlichung bestimmt eingereicht wurde
und die – unter Berücksichtigung eines sinnvoll gestalteten Verfahrensablaufs –
bei einer Veröffentlichung berücksichtigt werden kann. Auf die tatsächliche Fehlerhaftigkeit einer veröffentlichten Übersetzung kann nicht abgestellt werden, vielmehr muß maßgebend sein, ob die veröffentlichte Übersetzung von dem Patentinhaber dazu bestimmt war. Eine von dem Patentinhaber nicht mehr zur Veröffentlichung vorgesehene Übersetzung ist, wenn sie dennoch publiziert wird, jedenfalls
dann keine "nach Absatz 3 veröffentlichte" Übersetzung der europäischen Patentschrift, wenn der Patentinhaber einen der Veröffentlichung dieser Übersetzung
entgegenstehenden Willen so rechtzeitig zum Ausdruck gebracht hat, daß er unter
Beachtung des von dem Patentamt üblicherweise praktizierten Verfahrensablaufs
noch zum Tragen kommen kann, insbesondere aber keine zusätzlichen Kosten
verursacht werden.
Das bei der Veröffentlichung von Übersetzungen europäischer Patentschriften zu
beachtende Verfahren ist weder gesetzlich noch in der Verordnung über die Übersetzung europäischer Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BlPMZ 1992, 290) geregelt. Das Patentamt hat es in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2000 dahin geschildert, daß die Druckunterlagen bis zu acht Wochen vor dem vorgesehenen
Veröffentlichungstermin kostenlos zurückgefordert werden. können. Dies der Praxis des Patentamts bei der Veröffentlichung von Patent- und Offenlegungsschriften angepaßte Vorgehen (vgl Mitt PräsPA vom 12. März 1981, BlPMZ 1981, 141)
erscheint sachgerecht.
Danach hat die Veröffentlichung einer bestimmten Übersetzung zu unterbleiben,
wenn der Patentinhaber mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist, weil die
Übersetzung Fehler aufweist. Entgegen der Meinung des Patentamts, die so von
dessen Präsidenten wohl auch nicht aufrechterhalten worden ist, kommt es nicht
darauf an, ob ein Bearbeitungsfehler des Patentamts bei der Veröffentlichung der
ersten Übersetzung vorliegt. Dieser Termin war der 15.1.98, der Zeitpunkt acht
Wochen vorher war der 20.11.1997. Die berichtigte Fassung ist bereits am
11.11.1997 bei dem Patentamt eingegangen, so daß nach der Praxis des Patentamts, an der es sich nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung
festhalten lassen muß, eine kostenlose Rückforderung noch möglich gewesen
wäre. Eine Gebühr für die Veröffentlichung einer berichtigten Übersetzung ist sonach nicht verfallen und damit zurückzuzahlen.
2.
Das Patentamt hat nach den vorstehenden Ausführungen die am
11. November 1997 eingereichte, am 19. März 1998 veröffentlichte Übersetzung
zu Unrecht als „berichtigte“ Übersetzung bezeichnet. Es hat die Unrichtigkeit deshalb in geeigneter Form richtigzustellen, wofür ein entsprechender Hinweis in der
Es handelt sich dabei nicht um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (vgl
§ 95 PatG); es liegt weder ein Schreibversehen noch eine andere offenbare Unrichtigkeit vor, durch die erkennbar ein Unterschied zwischen dem vom Patentamt
Gewollten und dem tatsächlich Veröffentlichten zutage träte. Das Patentamt hat
- aufgrund seiner damaligen unzutreffenden Auffassung, ein – kostenloser– Rückruf zu veröffentlichender Übersetzungen komme nur bei Verfahrensfehlern des
Patentamts in Betracht, scheide aber bei berichtigten Übersetzungen des Patentinhabers generell aus, für die nur als Weg einer kostenpflichtigen Veröffentlichung
einer "berichtigten Übersetzung" möglich sei - bewußt am 19. März 1998 die
Übersetzung als "berichtigte" Übersetzung veröffentlicht.
Es liegt auch kein Antrag gem § 30 Abs 3 PatG auf Änderung der Patentrolle vor.
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Änderung der Rolle bei bestimmten nachträglichen Änderungen der materiellen Rechtslage (Änderung in der Person, im Namen
oder Wohnort des Anmelders/Patentinhabers oder des Vertreters) und daraus folgender Unrichtigkeit der Rolle sowie die Rechtsfolgen eines Auseinanderklaffens
von materieller Rechtslage und Registerlage. Eine derartige Änderung liegt hier
materiell nicht vor und ist auch nicht beantragt.
Die Patentinhaberin begehrt vielmehr eine Änderung von Patentrolle und Patentblatt hinsichtlich der Einstufung einer Übersetzung als „veröffentlichte“ Übersetzung" im Sinne des Art II § 3 Abs 3 und nicht als einer „berichtigten Übersetzung"
im Sinne des Art II § 3 Abs 4 IntPatÜG. Die aufgrund fehlerhafter Handhabung der
in derartigen Fällen üblichen Praxis des Patentamts erfolgte Veröffentlichung der
am 11. November 1997 eingereichten, weiteren Übersetzung als "berichtigte"
Übersetzung und der entsprechende Eintrag in der Patentrolle sind unrichtig, wie
der beschließende Senat unter Ziff 1 dieses Beschlusses festgestellt hat. Unrichtige, also der wirklichen Sachlage widersprechende Eintragungen aber sind vom
Patentamt auf Antrag, der hier gestellt wurde, richtigzustellen, ohne daß es der
Entstehung, Inhaberschaft, Umfang (Inhalt) und Dauer vom Schutzrechten nach
dem Patentgesetz unterrichten, verlangt eine möglichst weitgehende Richtigkeit
der darin enthaltenen Angaben. Dieses Interesse der Allgemeinheit an einer (weitgehenden) Registerwahrheit rechtfertigt die Folgerung, daß unrichtige Eintragungen und Veröffentlichungen auf jeden Fall auf Antrag korrigiert werden (vgl BPatG
E40, 185, 190, die sogar eine Löschung unrichtiger Angaben von Amts wegen
grundsätzlich zuläßt).
Der Senat hat jedoch davon abgesehen, hinsichtlich des Antrags zu 3) eine konkrete Anordnung zu treffen. Das Patentamt wird vielmehr selbst seine der Veröffentlichung der Übersetzungen zugrunde liegende Verfügung zu ändern und in
geeigneter Weise mit Außenwirkung auf diese Änderung hinzuweisen haben.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Hu