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BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 30 W (pat) 179/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 179/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 53 780

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 53 780 die Bezeichnung

für die Waren

Nisodipin

"Arzneimittel, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial;

Desinfektionsmittel".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1985 (nach Teillöschung jetzt noch) für die Waren

"Verschreibungspflichtige Arzneimittel"

eingetragenen Marke 1 079 009

Dignodipin,

die zuletzt 1995 verlängert worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine

Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar angesichts der Möglichkeit einer Kennzeichnung von identischen Erzeugnissen mit den Vergleichsmarken ein entsprechend

strenger Maßstab an den Markenabstand anzulegen sei. Die Verwechslungsgefahr werde jedoch durch die auf Seiten der Widerspruchsmarke gegebene Rezeptpflicht gerade im hier besonders interessierenden Bereich identischer Waren

verringert. Durch die recht deutlichen konsonantischen Abweichungen zwischen

den jeweils ersten beiden Sprechsilben der Zeichen ergebe sich ein hinreichender

klanglicher Abstand, zumal dem gemeinsamen Endbestandteil "dipin" eine erhebliche Kennzeichnungsschwäche anhafte. Ebensowenig bestehe eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Die Beschwerde der Widersprechenden stützt sich im wesentlichen darauf, daß in

Anbetracht der übereinstimmenden Silbenzahl und Vokalfolge sowie des Betonungsrhythmus ein ausreichender klanglicher Abstand nicht mehr gegeben sei.

Darüber hinaus bestehe auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren

nicht zur Sache geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit

den Beschlüssen der Markenstelle liegt keine Verwechslungsgefahr im Sinne von

Nach der Registerlage, von der auszugehen ist, da Benutzungsfragen von den

Beteiligten nicht angesprochen worden sind, können die beiderseitigen Marken

auch zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet werden. Die daraus resultierenden strengen Anforderungen an den Markenabstand werden jedoch durch die

sich aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke ergebende - allerdings

nur einseitige - Verschreibungspflicht gemindert (BGH GRUR 99, 587 – Cefallone).

Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Zwar weist der

Zeichenbestandteil "dipin" auf eine Reihe von INN hin (Amlodipin, Felodipin, Nifedipin, Isradipin, Nicardipin, Nilvadipin, Nisoldipin, Nitrendipin). In gleicher Weise

findet sich dieser Zeichenbestandteil auch bei einer Reihe von Arzneimittelbezeichnungen, die auf derartige Wirkstoffe zurückgreifen. Diese Umstände führen

aber nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke insgesamt,

da diese in ihrer Gänze noch hinreichend phantasievoll ist und ihre Zeichenbildung

der bei pharmazeutischen Erzeugnissen üblichen Praxis entspricht, Marken in der

Weise zu bilden, daß einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung, Wirkung, Indikation udgl jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen.

Der unter diesen Umständen gebotene noch deutliche Abstand wird von der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht eingehalten.

Insoweit darf nicht außer Betracht bleiben, daß die übereinstimmende Endung

"dipin" zwar bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben kann, wegen ihres deutlichen Anklangs an die oben genannten INN indes einen Hinweis

sprechender Art darstellt, der nur in geringerem Umfang verwechslungsrelevant

ist. Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß - wie ausgeführt - eine Reihe von

Präparaten der Hauptgruppe 27 der Roten Liste (Betarezeptoren-, Calciumkanalblocker und Hemmstoffe des Renin-Angiotensin-Systems) diesen Zeichenteil gemeinsam haben. In gleicher Weise weist die Lauer-Taxe insgesamt 11 Basismarken, teilweise mit unterschiedlichen Herstellerbezeichnungen, mit eben diesem Zeichenbestandteil aus. Zwar kann über die Verbreitung so gekennzeichneter

Arzneimittel allein aufgrund ihres Eintrags in der Roten Liste und der Lauer-Taxe

keine unmittelbare Aussage getroffen werden, der Umstand ihrer dortigen Aufnahme entfaltet aber eine gewisse Indizwirkung dahingehend, daß mit diesen so

gekennzeichneten Präparaten auch nennenswerte Umsätze getätigt werden.

Läßt man damit die Übereinstimmung in dem Zeichenteil "dipin" mehr in den Hintergrund treten, so müssen die klanglichen Unterschiede in den, auch wegen ihrer

Stellung am Wortanfang stärker beachteten übrigen Zeichenteilen doch als hinreichend deutlich angesehen werden. Insbesondere ist die Lautfolge "gn" in der Widerspruchsmarke im Deutschen unüblich und deshalb recht markant. Sie hebt sich

auch deutlich von dem parallelen Konsonanten "s" der angegriffenen Marke ab.

Einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr steht die deutliche unterschiedliche

Zeichenführung im jeweiligen Anfangskonsonanten und insbesondere die bei dem

Widerspruchszeichen bei dem Buchstaben "g" vorhandene Unterlänge entgegen.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher ohne Erfolg.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu