Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 30 W (pat) 179/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 179/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 53 780
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 53 780 die Bezeichnung
für die Waren
Nisodipin
"Arzneimittel, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial;
Desinfektionsmittel".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1985 (nach Teillöschung jetzt noch) für die Waren
"Verschreibungspflichtige Arzneimittel"
eingetragenen Marke 1 079 009
Dignodipin,
die zuletzt 1995 verlängert worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine
Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar angesichts der Möglichkeit einer Kennzeichnung von identischen Erzeugnissen mit den Vergleichsmarken ein entsprechend
strenger Maßstab an den Markenabstand anzulegen sei. Die Verwechslungsgefahr werde jedoch durch die auf Seiten der Widerspruchsmarke gegebene Rezeptpflicht gerade im hier besonders interessierenden Bereich identischer Waren
verringert. Durch die recht deutlichen konsonantischen Abweichungen zwischen
den jeweils ersten beiden Sprechsilben der Zeichen ergebe sich ein hinreichender
klanglicher Abstand, zumal dem gemeinsamen Endbestandteil "dipin" eine erhebliche Kennzeichnungsschwäche anhafte. Ebensowenig bestehe eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr.
Die Beschwerde der Widersprechenden stützt sich im wesentlichen darauf, daß in
Anbetracht der übereinstimmenden Silbenzahl und Vokalfolge sowie des Betonungsrhythmus ein ausreichender klanglicher Abstand nicht mehr gegeben sei.
Darüber hinaus bestehe auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren
nicht zur Sache geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit
den Beschlüssen der Markenstelle liegt keine Verwechslungsgefahr im Sinne von
Nach der Registerlage, von der auszugehen ist, da Benutzungsfragen von den
Beteiligten nicht angesprochen worden sind, können die beiderseitigen Marken
auch zur Kennzeichnung gleicher Waren verwendet werden. Die daraus resultierenden strengen Anforderungen an den Markenabstand werden jedoch durch die
sich aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke ergebende - allerdings
nur einseitige - Verschreibungspflicht gemindert (BGH GRUR 99, 587 – Cefallone).
Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Zwar weist der
Zeichenbestandteil "dipin" auf eine Reihe von INN hin (Amlodipin, Felodipin, Nifedipin, Isradipin, Nicardipin, Nilvadipin, Nisoldipin, Nitrendipin). In gleicher Weise
findet sich dieser Zeichenbestandteil auch bei einer Reihe von Arzneimittelbezeichnungen, die auf derartige Wirkstoffe zurückgreifen. Diese Umstände führen
aber nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke insgesamt,
da diese in ihrer Gänze noch hinreichend phantasievoll ist und ihre Zeichenbildung
der bei pharmazeutischen Erzeugnissen üblichen Praxis entspricht, Marken in der
Weise zu bilden, daß einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung, Wirkung, Indikation udgl jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen.
Der unter diesen Umständen gebotene noch deutliche Abstand wird von der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht eingehalten.
Insoweit darf nicht außer Betracht bleiben, daß die übereinstimmende Endung
"dipin" zwar bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben kann, wegen ihres deutlichen Anklangs an die oben genannten INN indes einen Hinweis
sprechender Art darstellt, der nur in geringerem Umfang verwechslungsrelevant
ist. Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß - wie ausgeführt - eine Reihe von
Präparaten der Hauptgruppe 27 der Roten Liste (Betarezeptoren-, Calciumkanalblocker und Hemmstoffe des Renin-Angiotensin-Systems) diesen Zeichenteil gemeinsam haben. In gleicher Weise weist die Lauer-Taxe insgesamt 11 Basismarken, teilweise mit unterschiedlichen Herstellerbezeichnungen, mit eben diesem Zeichenbestandteil aus. Zwar kann über die Verbreitung so gekennzeichneter
Arzneimittel allein aufgrund ihres Eintrags in der Roten Liste und der Lauer-Taxe
keine unmittelbare Aussage getroffen werden, der Umstand ihrer dortigen Aufnahme entfaltet aber eine gewisse Indizwirkung dahingehend, daß mit diesen so
gekennzeichneten Präparaten auch nennenswerte Umsätze getätigt werden.
Läßt man damit die Übereinstimmung in dem Zeichenteil "dipin" mehr in den Hintergrund treten, so müssen die klanglichen Unterschiede in den, auch wegen ihrer
Stellung am Wortanfang stärker beachteten übrigen Zeichenteilen doch als hinreichend deutlich angesehen werden. Insbesondere ist die Lautfolge "gn" in der Widerspruchsmarke im Deutschen unüblich und deshalb recht markant. Sie hebt sich
auch deutlich von dem parallelen Konsonanten "s" der angegriffenen Marke ab.
Einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr steht die deutliche unterschiedliche
Zeichenführung im jeweiligen Anfangskonsonanten und insbesondere die bei dem
Widerspruchszeichen bei dem Buchstaben "g" vorhandene Unterlänge entgegen.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher ohne Erfolg.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu