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BPatG Beschluss vom 21.06.2001 – 34 W (pat) 26/00

34. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 31 518.6-22

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten

A n m e l d e t a g : 23. Juli 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2001,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 3, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 21. Juni 2001,

1 Blatt Zeichnung eine Figur, gemäß Offenlegungsschrift

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten,

ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der deutschen Patentschrift 195 11 723

der Anmelderin mit dem Artikel von D. Scholz in der deutschen Zeitschrift "Kunststoffe", 1969, Seiten 838 bis 842. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verteidigt den Anmeldungsvorschlag im Beschwerdeverfahren zuletzt mit zwei neugefaßten Patentansprüchen, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"Transport- und Lagerbehälter

für Flüssigkeiten, mit einem

palettenartigen Untergestell, einem austauschbaren Innenbehälter

aus Kunststoff mit vier Seitenwänden, einem unteren und einem

oberen Boden, einer oberen verschließbaren Einfüllöffnung und

einer unteren Auslauföffnung mit einer Entleereinrichtung sowie

einem den Innenbehälter umgebenden Außenmantel, der aus

senkrechten und waagerechten Gitterstäben aus Metall gebildet

ist, gekennzeichnet durch eine elektrisch leitfähige Umhüllung in

Form einer auf den Innenbehälter aufgesetzten Gitterhaube aus

dünnem Metalldraht."

Patentanspruch 2 betrifft eine Ausgestaltung des Behälters nach Patentanspruch 1.

Außer den beiden vorstehend genannten Schriften sind dem Anmeldungsvorschlag im Prüfungsverfahren die deutsche Offenlegungsschrift 32 14 940 und die

deutschen Gebrauchsmuster 73 41 620 und 85 19 765 entgegengehalten worden.

Die Anmelderin ist der Auffassung, der nun beanspruchte Behälter sei durch den

entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1

entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 3. Das

Kennzeichen des Patentanspruchs 2 entspricht dem Kennzeichen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 5.

Der Transport- und Lagerbehälter nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Er ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, denn er unterscheidet

sich von den Gegenständen der entgegengehaltenen Druckschriften zumindest

jeweils durch seine auf den Innenbehälter aufgesetzte Gitterhaube aus dünnem

Metalldraht.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er geht aus von einem Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, wie er beispielsweise in der deutschen Patentschrift 195 11 723 gezeigt und beschrieben ist

und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht

sind. Bei diesem bekannten Behälter ist als nachteilig empfunden worden, daß

beim Befüllen und Entleeren des Behälters sowie beim Rühren von Flüssigkeiten

in dem Behälter, beispielsweise zu Mischzwecken, elektrostatische Aufladungen

an den Behälteroberflächen entstehen können, so daß der Behälter nicht in explosionsgefährdeten Räumen oder für explosive Flüssigkeiten verwendet werden

kann, vgl Seite 1 Absätze 2 und 3 der Beschreibung.

Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, den

bekannten Behälter dahingehend zu verbessern, daß eine elektrostatische Aufladung des Innenbehälters beim Befüllen oder Entleeren vermieden wird.

Als Lösung wird im Kennzeichen des Anspruchs 1 vorgeschlagen, bei einem

gattungsgemäßen Behälter eine elektrisch leitfähige Umhüllung in Form einer auf

den Innenbehälter aufgesetzten Gitterhaube aus dünnem Metalldraht vorzusehen.

Die deutsche Patentschrift 195 11 723 gibt ersichtlich aus sich heraus keinen Hinweis in Richtung der beanspruchten Lösung.

Das deutsche Gebrauchsmuster 73 41 620 zeigt und beschreibt einen transparenten Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, der eine leitende

Verbindung zwischen den Gitter- bzw Vlieseinlagen der Behälterwände aufweist.

Zur Verringerung des Risikos einer elektrostatischen Aufladung wird bei diesem

bekannten Behälter ein durch weitere Laminatlagen abgedecktes, voluminöses,

leitfähiges Vlies, zB Metallvlies, als Streifen auf dem Rand des leitfähigen Gitters

zur nächsten Oberfläche hin so angeordnet, daß über eine Vielzahl von Fasern

des leitfähigen Vlieses eine elektrisch leitfähige Verbindung zwischen Gittereinlage und Tankoberfläche vorhanden ist. Zugleich sind Boden und Mantel des

Tanks durch ein äußeres, leitfähiges Laminat miteinander verbunden. Eine Anregung in Richtung der anmeldungsgemäß beanspruchten aufgesetzten Gitterhaube

aus dünnem Metalldraht ist das ersichtlich nicht.

Gleiches gilt für den auf Seite 2 Absatz 3 dieses Gebrauchsmusters erwähnten

Artikel von D. Scholz in der deutschen Zeitschrift "Kunststoffe", 1969, Seiten 838

bis 842, der sich mit dem Vermeiden der Zündgefahr an elektrostatisch aufgeladenen Oberflächen von Glasfaser-Kunststoff-Behältern beschäftigt. Hier wird lediglich vorgeschlagen, entweder elektrisch leitende Füllstoffe, wie Metallpulver,

Ruß und Graphit dem Material der Behälterwand zuzusetzen oder Metallvlieseinlagen oder elektrisch leitende Gittereinlagen oder Netze zu verwenden.

Der aus flexiblem Wandmaterial bestehende Transportbehälter für Schüttgüter

nach dem deutschen Gebrauchsmuster 85 19 765 liegt vom Anmeldungsvorschlag weiter ab. Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung wird hier vorgeschlagen, das vorzugsweise textile Behältermaterial mit zumindest einer Metallschicht und/oder einem Bindemittel mit darin eingelagerten, elektrisch leitfähigen

Teilchen zu versehen.

Noch weiter ab liegen die biegsamen Folien nach der deutschen Offenlegungsschrift 32 14 940, die zur Abweisung elektrostatischer Aufladungen mit einem Matrixmuster aus elektrisch leitfähiger Farbe bedruckt worden sind.

Nachdem, wie bereits im Neuheitsvergleich dargelegt worden ist, keine der entgegengehaltenen Schriften eine auf einen Innenbehälter aufsetzbare Gitterhaube

aus dünnem Metalldraht zeigt, konnte auch eine Zusammenschau dieser Schriften

dem Fachmann - unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens - keinen Hinweis in Richtung der beanspruchten Lösung geben.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Der Patentanspruch 2 enthält eine Ausgestaltung des Behälters nach dem Hauptanspruch, die nicht platt selbstverständlich ist. Gemeinsam mit Anspruch 1 ist daher auch Patentanspruch 2 gewährbar.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Richter Dr. Frowein ist wegen Urlaub gehindert zu unterschreiben

Ch. Ulrich

Ihsen

br/prö