Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.09.2003 – 34 W (pat) 303/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 31 518
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 durch den Richter
Dr. Barton als Vorsitzenden sowie die Richter R. Harrer, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.
Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das einen „Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten“ betreffende
deutsche Patent 197 31 518, dessen Erteilung am 7. Februar 2002 veröffentlicht
wurde, hat die Einsprechende am 3. Mai 2002 Einspruch eingelegt.
Die erteilten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, mit einem
palettenartigen Untergestell, einem austauschbaren Innenbehälter aus Kunststoff mit vier Seitenwänden, einem unteren
und einem oberen Boden, einer oberen verschließbaren Einfüllöffnung und einer unteren Auslauföffnung mit einer Entleereinrichtung sowie einem den
Innenbehälter umgebenden
Außenmantel, der aus senkrechten und waagrechten Gitterstäben aus Metall gebildet ist, gekennzeichnet durch eine
elektrisch leitfähige Umhüllung in Form einer auf den Innenbehälter (2) aufgesetzten Gitterhaube (19) aus dünnem Metalldraht.
2. Behälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Maschenweite der Umhüllung (18) des Kunststoff-Innenbehälters kleiner als 100 x 100 Millimeter ist.
Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des Patents sei gegenüber
dem aufgedeckten druckschriftlichen Stand der Technik nicht patentfähig. Sie
stützt ihr Vorbringen auf
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(D1) EP 0 674 470 A1,
(D2) DE-Z Kunststoffe, Bd 59, 1969, Heft 12, S 838-842,
(D3) DE 32 14 940 A1,
(D4) DE 85 19 765 U1 und
(D5) DE 73 41 620 U1.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der patentgemäße Behälter sei durch die vorstehend genannten Schriften weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg.
A)
Der Behälter nach Anspruch 1 ist patentfähig.
1)
Er ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, denn er unterscheidet sich von den Gegenständen der vorstehend genannten Schriften zumindest jeweils durch seine auf den Innenbehälter aufgesetzte Gitterhaube aus dünnem Metalldraht. Dies gilt entgegen der in der Einspruchsschrift vertretenen Auffassung auch für den Behälter nach der Schrift D1. Dieser ist zwar auch dazu geeignet und bestimmt, eine elektrostatische Aufladung seines Innenbehälters zu
vermeiden. Dies geschieht dort aber mit einer Beschichtung aus leitfähigem Pulver, das in der Form sich kreuzender, bandförmiger Streifen in die Oberfläche des
Innenbehälters aus Kunststoff eingesintert ist (vgl insb Patentansprüche 1 und 3
von D1). Der patentgemäße Behälter enthält hingegen eine Gitterhaube, die – für
den Fachmann ohne weiteres erkennbar – ein einzelnes Bauteil darstellt, das auf
den Innenbehälter „aufgesetzt“ ist. Sie kann also beispielsweise nach dem
Gebrauch des Behälters vom Innenbehälter aus Kunststoff abgenommen und getrennt von diesem entsorgt oder wiederverwendet werden. Dass eine derartige
Gitterhaube beim Behälter nach der Schrift D1 nicht verwirklicht ist, hat auch die
Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.
2) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Einsprechenden von der Schrift
D1 aus, weil in dieser Schrift bereits bei einem Behälter mit sämtlichen Merkmalen
des Oberbegriffs des Anspruchs 1 die dem Patent zugrundegelegte Aufgabe (vgl
Abs 4 der Patentschrift) gelöst ist. Die Lösung geschieht dort allerdings, wie vorstehend im Neuheitsvergleich dargelegt worden ist, mit anderen Mitteln als beim
Streitpatent.
Eine Anregung, den Behälter nach der Schrift D1 in der patentgemäßen Weise zu
gestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Gegenteiliges hat die Einsprechende nicht vorgetragen.
Der Fachmann konnte aber auch durch die bereits im Prüfungs- und Anmeldebeschwerdeverfahren berücksichtigten Schriften D2 bis D5 nicht angeregt werden,
den Behälter nach der Schrift D1 in der patentgemäßen Weise zu gestalten. Zur
Vermeidung von Wiederholungen und unnötiger Schreibarbeit wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21. Juni 2001, 34 W (pat) 26/00, verwiesen,
die der Senat auch im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren ermittelte Schrift
D1 unverändert für zutreffend hält.
Die gebotene Zusammenschau sämtlicher Schriften unter Berücksichtigung des
vorauszusetzenden Wissens des hier einschlägigen Fachmanns führt zu keiner
abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit des Behälters nach Anspruch 1,
weil – wie im Neuheitsvergleich dargelegt – keine der Schriften eine auf einen Innenbehälter aufsetzbare Gitterhaube aus dünnem Metalldraht zeigt oder in anderer Weise nahe legt.
Der Patenanspruch 1 hat daher Bestand.
3)
Der Patentanspruch 2 kennzeichnet eine vorteilhafte Ausgestaltung des Behälters nach Anspruch 1, die nicht plattselbstverständlich ist. Gemeinsam mit diesem hat daher auch der Unteranspruch Bestand.
Dr. Barton
R. Harrer
Dr. Frowein
Ihsen
Bb