Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.06.2001 – 30 W (pat) 163/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 28 524

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

EUROMIN

ist am 20. September 1996 unter der Rollennummer 396 28 524 nach einer Teillöschung zuletzt ua für

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Pharmazeutische und

veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse

für medizinische

Zwecke, Abführmittel, medizinische Abmagerungspräparate, Aldehyde für pharmazeutische Zwecke, Alkohol für medizinische

Zwecke, Aluminiumazetat für pharmazeutische Zwecke, Analgetika, Anästhetika, antiparasitäre Mittel, Antiseptika, Arzneimittel für

humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke,

Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, Asthmatee, Äther für pharmazeutische Zwecke, Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke, Augenmittel für pharmazeutische Zwecke, Azetate für pharmazeutische Zwecke, Babykost, Badesalze für medizinische Zwecke, Badezusätze für medizinische Zwecke, Badezusätze für medizinische Zwecke, therapeutische Badezusätze, Bakterienpräparate für

medizinische oder tierärztliche Zwecke, bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke, Balsam für medizinische Zwecke, balsamische Mittel, Beruhigungsmittel, biologische Präparate für medizinische Zwecke, blutbildende Mittel, blutreinigende Mittel, Bonbons für medizinische Zwecke, chemische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke, chemische Erzeugnisse für

pharmazeutische Zwecke, chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse, Chinarinde für medizinische Zwecke, Chinin für medizinische Zwecke, Chinolin für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke, Detergentien für medizinische

Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke, diätetische Substanzen für medizinische Zwecke, Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Drogen für medizinische Zwecke, Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke, Eiweißpräparate für medizinische

Zwecke, Elixiere, Enzian für pharmazeutische Zwecke, Ester für

pharmazeutische Zwecke, Eukalyptol

für pharmazeutische

Zwecke, Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke, Extrakte (Hopfen) für pharmazeutische Zwecke; Fenchel für medizinische

Zwecke, Fermente für pharmazeutische Zwecke, Fette für medizinische Zwecke, Fette für tierärztliche Zwecke, Fieberheilmittel,

Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke, Frostbeulenmittel,

Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke, Gelatine für medizinische

Zwecke, Gelee Royal für medizinische Zwecke, Getränke (Diät-)

für medizinische Zwecke, Getränke, Gifte, Glukose für medizinische Zwecke, Glyzerin für medizinische Zwecke, Hämoglobin, Hämorrhoidenmittel, Harnsäure, Hautpflege, Hefe für pharmazeutische Zwecke, Heilkräutertees, Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke, Hormone für medizinische Zwecke, Impfstoffe, Kalkpräparate für medizinische Zwecke, Kampfer, Kapseln

für medizinische Zwecke, keimtötende Mittel, Kontrastmittel für

medizinische Zwecke, Kopfschmerzstifte, Kräuter, Lecithin für

medizinische Zwecke, Lotionen für pharmazeutische Zwecke, Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke, Magnesium für pharmazeutische Zwecke, Malz für pharmazeutische Zwecke, medizinische Getränke, medizinische Kräutertees, medizinische Tees,

Menthol, Migränemittel, Mineralsalze, Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel,

Nahrungsmittel (Diät-) für medizinische Zwecke, Natriumsalze für

medizinische Zwecke, Nervenstärkungsmittel, Öle für medizinische Zwecke, Pastillen für pharmazeutische Zwecke, Pektin für

pharmazeutische Zwecke, Pepsine für pharmazeutische Zwecke,

Peptone für pharmazeutische Zwecke, Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke, pharmazeutische Präparate, Phenol für pharmazeutische Zwecke, Phosphate für pharmazeutische Zwecke,

Pillen für pharmazeutische Zwecke, Rizinusöl für medizinische

Zwecke, Röntgenkontrastmittel für medizinische Zwecke, Salben

für pharmazeutische Zwecke, Salmiakpastillen, Schlafmittel,

Schlankheitstee für medizinische Zwecke, Senföl für medizinische

Zwecke, Seren; serotherapeutische Arzneimittel, Sirupe für pharmazeutische Zwecke, Sonnenbrandsalben, Sonnenschutzmittel

für pharmazeutische Zwecke, Sulfonamide, Suppositorien, Tinkturen für medizinische Zwecke, Vaseline für medizinische Zwecke,

Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke, veterinärmedizinische Präparate, Vitaminpräparate, Weinstein für pharmazeutische

Zwecke, Wismutpräparate für pharmazeutische Zwecke, Wurzeln

mit medizinischer Wirkung, Zucker für medizinische Zwecke;

sämtliche Waren ausgenommen als Schmerzmittel oder Mittel gegen Rheuma"

in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat – gegen alle gleichen und gleichartigen Waren - die Inhaberin der rangälteren, seit 10. Oktober 1994 für

eingetragenen Marke 2 079 985

"Arzneimittel"

EUROMYCIN.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat durch Beschluss den Widerspruch

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der

allgemeinen Verkehrskreise sei durch den eingeschobenen Wortteil "-yc-" der Widerspruchsmarke, der zu einer unterschiedlichen Silbenzahl und einem anderen

Betonungsrhythmus sowie einer anderen Aussprache führe, der erforderliche

Markenabstand in klanglicher Hinsicht gewahrt, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheide aufgrund der

typischen Umrisscharakteristik des zusätzlichen "-yc-" der Widerspruchsmarke

aus. Schließlich weise die Widerspruchsmarke durch den Markenteil "MYCIN" auf

Pilze hin, was auch zu einer sicheren Unterscheidung der Marken führe.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus,

der erforderliche Markenabstand werde nicht eingehalten, da sich die Marken auf

identischen Waren begegnen könnten und die angegriffene Marke komplett in der

Widerspruchsmarke enthalten sei, so dass insbesondere durch die identischen

Wortanfänge "EURO-" und die ebenfalls identischen Endungen auf "-IN" Verwechslungen zu befürchten seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der

angesprochene Verkehr davon ausgehe, es handle sich bei der angegriffenen

Marke um eine verkürzte Form der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und

die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und hat

keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit

der Auffassung der Markenstelle liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vor.

Der Senat geht von einer unter durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, da die Anfangssilbe "EURO-" als verbraucht anzusehen ist

und sich die vom griechischen Wort "mykes" für "Pilz" abgeleitete Endung "-MY-

CIN" wegen ihres beschreibenden, auf die Inhaltsstoffe von Antibiotika und Zytostatika hinweisenden Gehalts (vgl Römpp, Chemie-Lexikon, 10. Aufl, Band 4,

S 2885) als kennzeichnungsschwach erweist. Die isolierte Kennzeichnungsschwäche einzelner Bestandteile erlaubt zwar im allgemeinen keinen Rückschluss auf

die maßgebende Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung (vgl BGH GRUR

1988, 815 – Nitrangin). Anders liegt der Fall, wenn das Gesamtzeichen sprachüblich und in naheliegender Verknüpfung zweier schwacher Bestandteile gebildet

ist. Hier schlägt die Schwäche der Einzelbestandteile auch auf das Gesamtzeichen durch.

Nach der maßgebenden Registerlage können sich die Marken aufgrund der weit

gefassten Warenverzeichnisse teilweise auf identischen Waren begegnen, teilweise liegen sie im engsten Ähnlichkeitsbereich. Da eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr uneingeschränkt auf die allgemeinen Verkehrskreise abzustellen. Jedoch ist insoweit nicht nur auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden,

sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der

Ware oder der Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR

2000, 140 – ATTACHÉ/TISSERAND) und der im besonderen allem, was mit der

Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen

pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal).

Auch wenn danach von der angegriffenen Marke ein deutlicher Abstand zu fordern

ist, ist die Ähnlichkeit der Marken in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass eine

Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen

wäre. Dabei kann dem übereinstimmenden Wortanfang "EURO-" keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da dieser aufgrund seiner zahlreichen

Verwendung in allen Bereichen des Wirtschaftslebens und der Werbung als verbraucht anzusehen ist und der Verkehr ihm weder im Hinblick auf einen Herkunftshinweis noch im Hinblick auf eine Produktkennzeichnung besondere Beachtung schenken wird (vgl HABM R0741/99-1, EUROLINE, PAVIS CD-ROM,

Bender).

Aber auch dem Bestandteil "-MYCIN" der Widerspruchsmarke ist wegen seines

warenbeschreibenden Charakters keine größere Bedeutung für die Beurteilung

der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr beizumessen. Denn dieses warenbeschreibende Wortelement vermag bereits wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nur wenig zur kennzeichnenden Wirkung des ausschlaggebenden Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke beizutragen, wenngleich es in der Auswirkung auf den Gesamteindruck nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 160; BGH GRUR 1996, 200 – Innovadiclophont; GRUR 1989, 264 – REYNOLDS R1/EREINTZ; GRUR 1989, 349,

ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy). Dabei ist zu berücksichtigen, dass

"-MYCIN" nicht nur Fachkreisen, sondern auch dem aufmerksamen Laien geläufig

ist und daß dieser Zeichenteil im Drittzeichen häufig verwendet wird. So weist die

"Rote Liste 2001" etwa allein in der Hauptgruppe 10 "Antibiotika/Antiinfektiva" über

20 entsprechend gebildete Arzneimittelbezeichnungen unterschiedlicher Hersteller

auf, weshalb auch dem sachkundigen Verbraucher dieser Bestandteil nicht unbekannt ist.

Bei der danach gebotenen Beurteilung ergibt sich in klanglicher Hinsicht ein hinreichend verschiedener Gesamteindruck der beiden Markenwörter, wobei schon

der unterschiedliche Sprech- und Betonungsrhythmus der dreisilbigen angegriffenen Marke und der viersilbigen Widerspruchsmarke auffällt. Zudem verfügt die

Widerspruchsmarke durch das als "ts" gesprochene "c" über einen Zischlaut, der

in der angegriffenen Marke keine Entsprechung findet, so dass die phonetischen

Unterschiede selbst unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen nicht unbemerkt bleiben werden.

Ebenso halten die Wörter im schriftbildlichen Markenvergleich in jeder verkehrsüblichen Wiedergabeform wegen der deutlich abweichenden Umrisscharakteristik

– die bei der Widerspruchsmarke vorhandene Unterlänge des Buchstaben "y" fehlt

bei der angegriffenen Marke vollständig – einen ausreichenden Abstand ein.

Hinzu kommt der bei der Widerspruchsmarke deutlich durchscheinende Indikationshinweis, der im Falle des Erkennens einer Verwechslungsgefahr ebenfalls

entgegen wirkt.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

Hu