Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.06.2001 – 30 W (pat) 198/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 23 908.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort
PageManager
als Kennzeichnung für die Waren
Computer, Bildschirme, Tastaturen, Scanner, Drucker, Hauptplatinen, Computermäuse, CD-ROMs, Computer Software.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei
Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie bestehenden Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die
Wortkombination als solche sei zwar (bisher) in keinem Wörterbuch oder Lexikon
zu finden, sie sei aber eine unmittelbare Sachaussage dahingehend, daß die damit gekennzeichneten Waren "für die Verwaltung von Seiten" (im druck- und speichertechnischen Sinn) bestimmt seien. Der Markenteil Page nämlich sei nicht nur
der Fachbegriff für eine drucktechnische Seite, sondern werde auch in der Speichertechnik verwendet. Dort sei ein Computerspeicher in Pages eingeteilt, was die
Abarbeitung von Programmen erleichtere. Der Zeichenbestandteil Manager sei im
Computerbereich häufig und bedeute nichts anderes als die schlagwortartige Bezeichnung von Computerprogrammen, die Verwaltungs-, Steuerungs- und Organisationsaufgaben im Zusammenhang mit Soft- und Hardware übernehmen. Die
Markenstelle hat diese Ausführungen mit Hinweisen auf Lexikonfundstellen belegt.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde erhoben, die sie in erster Linie damit
begründet, daß mit dem Wort Manager jemand bezeichnet werde, der aktiv tätig
sei, wohingegen die beanspruchten Waren passiv seien, denn sie arbeiteten erst
durch den Einsatz von Software. So handele es sich zB bei einem Drucker um ein
(bloßes) Ausgabegerät, das die codierten Informationen vom Prozessor in eine
lesbare Form auf Papier umwandele. Für eine derart mechanische Funktion könne
der Begriff PageManager nicht beschreibend sein. Zudem gebe es eine Vielzahl
von Übersetzungsmöglichkeiten
(zB Seitendirektor, Seitenleiter, Programmsegmentbetriebsleiter usw), so daß ein eindeutig beschreibender Aussagegehalt nicht vorliege.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG), in der
Sache jedoch unbegründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen
Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz zurückgewiesen.
Von der Eintragung als Marke sind solche Kennzeichnungen ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen
können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Regelung gebietet die Versagung der
Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe zwar noch
nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, MarkenR 2001, 209 – Test it).
Davon ist hier auszugehen. Wie die Markenstelle zutreffend und unter Benennung
einer Vielzahl von lexikalischen Nachweisen ausgeführt hat, wird der angesprochene Verkehr - Fachkreise und interessierte Laien - die Marke ohne weiteres in
ihrem Bedeutungsinhalt im Sinne von "Seiten-Manager" bzw "Seiten-Verwalter"
begreifen. Dabei ist fraglich, ob der Begriff überhaupt in die deutsche Sprache
übersetzt wird, denn bei "Page" und "Manager" handelt es sich um zwei Worte, die
dem Grundwortschatz sowohl der allgemeinen englischen als auch der überwiegend aus englischen Begriffen bestehenden Computersprache angehören.
Page ist die Bezeichnung für Seite und wird im EDV-Bereich in demselben mehrfachen, aber nicht mehrdeutigen oder gar gegensätzlichen Sinn verwendet wie
das deutsche Wort Seite. So kann Page die Internetseite bezeichnen, das Programmsegment und ganz allgemein die Informationseinheit. In der Textverarbeitung ist es der auf einem Blatt Papier gedruckte Text, in der Computergraphik der
Teil eines Bildschirmspeichers, der den Inhalt eines kompletten Bildschirms aufnehmen kann und beim sogenannten Pagingverfahren die Speichereinheit (nämlich die Speicherseite, vgl Microsoft Press Computer Lexikon, Ausgabe 2001,
S 628; Irlbeck, Computerenglisch 3. Aufl, S 446, 447). Es hängt also jeweils von
der Ware ab, in welchem Sinn Page gebraucht ist; in Verbindung mit der Ware ist
der Sinn aber jeweils eindeutig. Das zeigen auch die zahlreichen mit Page zusammengesetzten Begriffe aus dem EDV-Bereich. Lexikalisch nachweisbar sind in
deutschen Computerlexika ua Begriffe wie Page Break (Seitenumbruch), Page
down (abwärts blättern), page flipping (Seiten durchblättern), page frame (Seitenfensterverfahren), page view (Seitenbetrachtung), Page Mode RAM (speziell konzipierter dynamischer RAM) usw (vgl Schulze, Lexikon Computerwissen 2000;
Beck EDV-Berater A bis Z, Computer-Lexikon 1995; Microsoft Press, aaO, jeweils
unter Stichwort Page). In einem englisch-deutschen Computer - Wörterbuch
(Schulze, Fachwörterbuch, 1986, 2000) gibt es über 50 mit page zusammengesetzte Fachwörter, so zB page image file (Druckdatei), page-up key (Bild nach
oben Taste), pages per minute (Seiten pro Minute, Leistungseinheit beim Drucken), page turning (Blättern am Bildschirm). Auch hier steht Page immer wie das
deutsche Wort Seite in einem eindeutigen Aussagegehalt.
Mit Manager wird im Datenverarbeitungsbereich das Programm bezeichnet, das
Verwaltungs-, Steuerungs- und Organisationsaufgaben im Zusammenhang mit
Hard- und Software übernimmt (Irlbeck, Computerenglisch aaO, S 371). Überaus
bekannt sind dabei der Dateimanager (ein Hilfsprogramm, das im Lieferumfang
von Windows und in ähnlicher Form in weiteren Betriebssystemen integriert ist
und zur Verwaltung von Dateien, Verzeichnissen und Datenträgern dient), der
Druckmanager (ein Hilfsprogramm, das sich um den Druckvorgang kümmert und
dafür sorgt, daß nach dem Start des Druckvorgangs der Computer nicht blockiert
ist und man mit ihm wie gewohnt weiterarbeiten kann) und der Programmanager
(er erleichtert als wesentlicher Bestandteil von Windows den Umgang mit Anwendungsprogrammen; vgl hierzu jeweils unter den entsprechenden Stichworten
Grieser, Irlbeck, Computer-Lexikon 2. Aufl).
Die angemeldete Bezeichnung sagt somit aus, daß es die mit ihr gekennzeichneten Waren ermöglichen, eine Seite zu verwalten, sei es durch Arbeiten an der Seite selbst, sei es durch deren Verwendung innerhalb eines Speichervorgangs. Dem
Einwand der Anmelderin, das „aktive“ Wort könne die „passiven“ Waren, insbesondere also die Hardware, nicht unmittelbar beschreiben, ist entgegenzuhalten,
daß sog Hardware ihren Namen erst verdient, wenn sie auch funktioniert, also mit
entsprechender Software bestückt ist (eine Hardware ohne Software regelmäßig
also nur eine Art Gehäuse wäre) und diese auch zu verarbeiten in der Lage ist.
Auch ist gerade im Computerbereich die auf Personen bezogene Beschreibung
von Funktionen, die ehemals dem Menschen vorbehalten waren, häufig, was
Worte wie Assistent und Explorer zeigen.
Das angemeldete Zeichen ist für alle beanspruchten Waren beschreibend, denn
auch für sogenannte Hardware kann der Begriff eine wesensbestimmende Funktion benennen. So kann es sich zB um einen Bildschirm handeln, der wegen seiner speziellen Farbauflösung oder Strahlungssicherheit für die Seitenverwaltung
besonders geeignet ist. Der Drucker, in dem die eingehenden Daten auf einer
RAM zwischengespeichert werden, bevor sie ausgedruckt werden, kann sich zB
für eine derartige Seitenverwaltung durch eine größere oder auf andere Weise
bestimmte spezielle Speicherkapazität besonders gut eignen. Nichts anderes gilt
für die Tastaturen und die Computermäuse, die für eine derartige Funktion über
besondere Tasten oder spezielle Trackballs verfügen können. Zuletzt werden
auch die CD ROMs von dem Schutzhindernis erfaßt, denn der allgemeine Begriff
umfaßt neben unbespielten CDs auch solche, die mit der entsprechenden Software versehen sind.
Derartige beschreibende Begriffe müssen den Mitbewerbern zur freien Verfügung
offen bleiben, so daß die Beschwerde wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß
§ 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz keinen Erfolg hat.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu