Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.06.2001 – 28 W (pat) 111/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 59 102
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Kunze 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
aktiv Frühstück
für die Waren
Alkoholfreie Getränke, im wesentlichen bestehend aus Milch,
Milchprodukten, insbesondere Joghurt, Mineralwässern, kohlensäurehaltigen Wässern, Fruchtsirupen, Fruchtmarken und/oder
Fruchtsäften.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dem Zeichen sei lediglich der beschreibende und werbewirksame
Sachhinweis zu entnehmen, daß es sich bei den beanspruchten Waren um besonders wirkungsvolle Frühstücksprodukte handele.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit den Anträgen,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben
und
hilfsweise
das Warenverzeichnis auf trinkfertige alkoholfreie Getränke
zu beschränken.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der angemeldeten Wortkombination könne die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da keine unmittelbar beschreibende Sachaussage für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehe. Die
Kombination des Adverbs "aktiv" mit "Frühstück" sei vielmehr eine phantasievolle
und ungewöhnliche Wortneuschöpfung. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis für
die Mitbewerber.
Die Beschränkung des Warenverzeichnisses nach Hilfsantrag stelle noch deutlicher klar, daß es sich bei den beanspruchten Waren um Fertigprodukte handele,
für deren Verzehr keine "aktiven Handlungen" des Konsumenten notwendig seien.
Das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Internetrecherche ist der Anmelderin zur Kenntnis gegeben worden. Sie hat daraufhin um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auch nach Auffassung des Senats
fehlt der angemeldeten Wortfolge zumindest die gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn
dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1176, 1169
"YES" und "FOR YOU").
Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Wortfolge nicht. Wie
die Internetrecherche belegt, wird die Wortkombination bereits und vor allem im
Zusammenhang mit gesunder und vitaminreicher Ernährung verwendet (vgl. ggogle.de:aktivfrühstück). So wird zB ein "Aktivfrühstück" auf dem Bauernhof "mit
allen Köstlichkeiten eines Bauernfrühstücks" als Teil eines "Erlebnisurlaubs"
angeboten (google.de;Steinschalerhof-aktives Leben). Ein Hersteller verwendet
die Bezeichnung für ein Getränk, in dem alle wichtigen Elemente, die ein
ausgewogenes Frühstück beinhalten sollten, vereint seien, wobei besonders auf
die Aufnahme von Ballaststoffen, Vitaminen und Mineralstoffen hingewiesen wird
(google.de:aktivfrühstück;
www.spar.at/leben/gesund/frühling.html).
Einem
weiteren Eintrag zufolge beinhaltet "Aktivurlaub und Natur erleben" ua auch ein
"Aktivfrühstück"
(google.de;www.meiland.de/sae-elbland). Diese und weitere
Verwendungen belegen den Gebrauch der angemeldeten Wortfolge überwiegend
für Waren, die für ein ausgewogenes und gesundes Frühstück geeignet und
bestimmt sind, wobei das Adverb "aktiv" nicht im Sinne von körperlicher
Anstrengung
gemeint
ist,
sondern
im Sinne
vitaminreicher
und
ernährungsphysiologisch wertvoller Ernährung. Wegen dieser ohne weiteres
erkennbaren
unmittelbar
beschreibenden
Sachaussage werden
die
angesprochenen Verkehrskreise deshalb in der Wortkombination nur einen
Sachhinweis darauf sehen, daß die angebotenen Waren besonders für ein
gesundes, ausgewogenes und vitaminreiches Frühstück geeignet sind. Solche
Waren werden auch von der Anmelderin beansprucht, was insbesondere durch
die nähere Eingrenzung der alkoholfreien Getränke auf solche, die
im
wesentlichen aus Milch und Milchprodukten, insbesondere Joghurt, bestehen,
deutlich wird. Diese werden vom Verbraucher zu einem Frühstück bevorzugt verzehrt . Letztlich fehlt es aber an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft.
Auch der Hilfsantrag führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, da das Adverb "aktiv"
- wie erwähnt – überwiegend nicht im Sinne von aktiven Handlungen des Konsumenten gebraucht wird, sondern einen Hinweis auf besonders vitaminreiche und
gesunde Ernährung darstellt. Eine Beschränkung des Warenverzeichnisses auf
Fertigprodukte ändert deshalb nichts an der bestehenden unmittelbar beschreibenden Sachaussage iS der vorstehenden Ausführungen.
Insgesamt hatte die Beschwerde damit keinen Erfolg.
Stoppel
Martens
Kunze
prö