Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.06.2001 – 29 W (pat) 31/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 26 620.8

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 durch den Richter Baumgärtner

als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die als Anlage beigefügte farbige Wort-Bildmarke

"Junior"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 3:

Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;

Klasse 5:

Babykost, Pflaster;

Klasse 8:

Messer, Schmiedewaren, Gabeln, Löffel;

Klasse 9:

Photographische Instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, bespielte magnetische,

magneto-optische und optische Träger für Ton, Bild und Daten,

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Unterhaltungsgeräte als

Zusatzgeräte für einen Fernseher;

Klasse 12:

Fahrzeuge;

Klasse 14:

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder

damit platinierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren- und

Zeitmeßinstrumente;

Klasse 15:

Musikinstrumente;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten, nämlich Papierhandtücher, -servietten, Papiertaschentücher,

Verpackungsbehälter,

Verpackungstüten,

Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für

Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlereibedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Pinsel,

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr-

und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten,

Drucklettern, Druckstöcke;

Klasse 18:

Leder und Lederimitate sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Taschen, Geldbeutel, Brieftaschen,

Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke, Reisenecessaires, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Klasse 20:

Möbel;

Klasse 21:

Glaswaren, Porzellan;

Klasse 24:

Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen

enthalten sind, Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche,

Tisch- und Bettwäsche, Tisch- und Bettdecken;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 27:

Teppiche, Fußmatten;

Klasse 28:

Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Christbaumschmuck;

Klasse 29:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes,

getrocknetes, und gekochtes Obst oder Gemüse, Konfitüren, Eier,

Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne Joghurt, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, Speiseöle und –fette, Salatsaucen,

Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüsekonserven;

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Schokolade, Pudding-Desserts, Milchkakao, Milchschokoladengetränke, Milchkaffee, Kaffee-, Milchkaffee, Tee- Kakao- oder Schokoladengetränke, Getreidepräparate,

Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Senf,

Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen);

Klasse 32:

Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;

Klasse 35:

Werbung;

Klasse 38:

Telekommunikation;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten."

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und einer Eintragung außerdem ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Der Begriff "Junior" sei

eine übliche Bezeichnung für "Jugendliche, Heranwachsende" und stelle daher für

alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine glatte Bestimmungsangabe

dar, weil diese Altersgruppe in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftslebens eine

bevorzugte, viel umworbene Zielgruppe sei und demzufolge Waren und Dienstleistungen auf die Bedürfnisse und Wünsche dieser Zielgruppe zugeschnitten seien.

Die farbliche und graphische Ausgestaltung des Zeichens sei werbeüblich und

verwende Gestaltungsmittel, die gerade bei Artikeln für jüngere Konsumenten

häufig seien. Sie beseitige weder das Freihaltungsbedürfnis noch mache sie das

Zeichen unterscheidungskräftig.

Die Anmelderin ist der Ansicht, die angemeldete Kennzeichnung sei zu Unrecht

zurückgewiesen worden. Das Wort "Junior" bezeichne keine bestimmte Altersgruppe, sondern bedeute nur "jünger", stelle also lediglich eine relative Altersangabe dar und sei darum diffus. Außerdem sei die Wort-Bildmarke aufwendig durch

einen professionellen Grafiker gestaltet und weise neben der eigentümlichen

Farbgebung keine Ähnlichkeit der Buchstabengestaltung mit bekannten Schriftarten, wie sie z.B. in üblichen Textverarbeitungsprogrammen zur Verfügung stehen,

auf. Gerade diese besondere, weit über den üblichen Formenschatz hinausgehende Gestaltung mache das Zeichen schutzfähig. Aus diesen Gründen fehle der

angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch bestehe ein Freihaltungsbedürfnis.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten sowie auf das Ergebnis einer vom

Senat durchgeführten Recherche, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der

Kennzeichnung für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke stellt ein graphisch ausgestaltetes Wort dar, das von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbeübliche Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird.

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl.

BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP

2000, 741

"LOGO"; BGH WRP 2001, 35

"RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION"). Dies ist hier der Fall. Die angemeldete Wortkombination eignet

sich als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, denn sie nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher,

leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999,

1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

In der deutschen Sprache ist der Wortbestandteil "Junior" der angemeldeten

Kennzeichnung lexikalisch als Substantiv mit der Bedeutung "Jüngerer, Sohn (im

Verhältnis zum Vater), jüngerer Teilhaber, besonders Sohn des Firmeninhabers"

nachweisbar und kommt in Wortverbindungen wie "Juniorchef, Juniorpartner, Juniorreise (organisierte Reise für Jugendliche), Juniorenmeisterschaft" (vgl. Duden,

Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.) vor (vgl. dazu auch 33 W (pat 263/97 "Deutsche Junioren-Akademie"). In der englischen Sprache bedeutet laut Lexikon "junior" als Substantiv "Jüngerer, Untergebener, Unterstufenschüler, Student im vorletzten Studienjahr" und ist ebenso wie im Deutschen in Wortverbindungen gebräuchlich (vgl.

Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch – Deutsch, 1999; Duden

Oxford Großwörterbuch Englisch, 1999). Das Wort wird auch tatsächlich in diesen

Bedeutungen im deutschen Sprachraum verwendet. Eine Internetrecherche hat

ergeben, dass "Junior" vor allem im Sport für Jugendliche gebraucht wird. Weiterhin wird "Junior" auf fast allen Warengebieten als Bezeichnung für mehr oder weniger alte Kinder oder auch für jüngere Studenten oder Schüler verwendet, wobei

die konkrete Bedeutung hinsichtlich der Altersgruppe je nach Waren- oder

Dienstleistungsgebiet unterschiedlich ist, die Verwendung jedoch ersichtlich als

beschreibende Angabe auf eine bestimmte Altersgruppe erfolgt. Die Recherche

zeigt auch, dass die Waren oder Dienstleistungen, in Verbindung mit denen dieses

Wort als beschreibender Hinweis vorkommt, speziell auf die "Junioren" zugeschnitten sind und sich speziell an diese Zielgruppe wendet, auch wenn je nach

Ware oder Dienstleistungen die Gruppe auch unterschiedlich definiert werden

mag. Angesichts dieser umfangreichen Verwendung des Wortes für unterschiedlichste Waren- und Dienstleistungsgebiete wird der Verkehr in dem angemeldeten

Begriff lediglich eine Bestimmungs- bzw. Beschaffenheitsangabe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sehen, zumal es auf praktisch jedem Gebiet

spezielle Angebote für jüngere Menschen gibt.

Auch die grafischen Komponenten machen die angemeldete Kennzeichnung nicht

schutzfähig. Die grafische Ausgestaltung des Wortes in verschiedenfarbigen

Buchstaben, die unterschiedliche höhenmäßige Anordnung der Buchstaben sowie

die Buchstabenform ähnlich einer noch etwas ungelenken Kinderschrift mit einem

Pinsel oder Filzschreiber ist - wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten

Ablichtungen aus Zeitschriften zeigen - gerade in Verbindung mit Waren oder

Dienstleistungen, die für Kinder bestimmt sind oder bei Themen, die mit Kindern

zu tun haben, sehr verbreitet . Diese Ausgestaltung unterstreicht daher nur noch

den rein sachbezogenen begrifflichen Inhalt des Wortes und wirkt nicht als Unterscheidungsmerkmal für die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen.

Auf die Frage, ob die angemeldete Kennzeichnung sämtliche Waren und Dienstleistungen hinreichend konkret und unmittelbar beschreibt, dass auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gegeben ist, braucht daher nicht mehr

eingegangen werden.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl