Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.06.2001 – 29 W (pat) 33/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 33/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 51 363.5
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 durch den Richter Baumgärtner
als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
"Link One"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten
zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von
Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und
Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 4. Oktober 1999 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen:
"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik;
Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen".
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten
zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von
Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und
Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation".
Der angemeldeten Marke fehle für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff "link" sei im Bereich der Datenverarbeitung, insbesondere in Verbindung mit Internet-Nutzung im Sinne von
"Programmverknüpfung/Querverbindung/Verknüpfung verschiedener Web-Seiten"
in die deutsche Sprache eingegangen und den einschlägigen Verkehrskreisen ein
Begriff. Das englische Wort "one" (= eins) gehöre zum einfachsten englischen
Grundwortschatz und werde auch in Deutschland von jedermann als wörtliche Benennung der Zahl bzw. der Nummer 1 verstanden, die in der Werbung in Verbindung mit den verschiedensten Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf eine
Spitzenstellung verwendet werde. Auch Links würden so beworben, um den Internet-Nutzer zum Anklicken dieser Verbindungen und damit zur Präsentation kommerziell vertriebener Produkte, die den unmittelbaren Werbegegenstand darstellten, zu locken. Die angemeldete Kennzeichnung werde daher als reine werbliche
Herausstellung eines Links aufgefasst (vorrangiger, wichtigster, bester Link). Die
angemeldete Kennzeichnung weise somit für die Hardware – soweit zurückgewiesen - darauf hin, dass diese besonders geeignet und dafür bestimmt sei, im Zusammenhang mit solchen erstrangigen Links Verwendung zu finden. Für die
Druckereierzeugnisse handele es sich um eine Inhaltsangabe. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen würden durch die angemeldete Wortfolge als Leistungen
beschreiben, die die Werbung mit solchen erstrangigen Links vorbereiteten und
unterstützten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortmarke sei unterscheidungskräftig, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für die
Schutzunfähigkeit in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen gebe. Es bestehe kein direkter oder übertragener Zusammenhang zwischen der angemeldeten fremdsprachigen Wortkombination und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Es handele sich um eine englischsprachige
Wortkombination, die wegen der vielfältigen Deutungsmöglichkeiten unklar sei und
aus der sich ein auf die Waren und Dienstleistungen bezogener begrifflicher Inhalt
erst nach komplizierter Analyse ergebe. Nach Rechtsprechung und Lehre sei es
kaum noch möglich, Wortmarken wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, weil die nicht nachweisbare angemeldete Wortzusammenstellung keinen hinreichenden klaren und
konkreten beschreibenden Bezug zu den beanspruchten zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aufweise.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten, insbesondere auf das Ergebnis einer Internet-Recherche des
Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist,
Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete
Kennzeichnung ist für die verfahrensgegenständlichen beanspruchten Waren und
Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, weil der angemeldeten
Marke jedenfalls für diese Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus den englischen Wortelementen "Link" (Verbindung, Verbindungsstück, verbinden, Abkürzung für "Hyperlink"; vgl. dazu wissen.de; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch; Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch; Rosenbaum,
chat-Slang, Lexikon der Internet-Sprache; IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung Englisch-Deutsch Deutsch-Englisch, jeweils Stichwort "link")
und "one" (eins) zusammen. Diese Wörter sind weitgehend in die deutsche
Sprache übernommen worden. Insbesondere in der Werbesprache - vor allem
auf dem Gebiet der Telekommunikation ist die Verwendung englischer Ausdrücke üblich. Aus diesen Gründen wird der Verkehr - wie die Markenstelle zu
Recht ausgeführt hat - die angemeldete Wortkombination ohne weiteres als
Bezeichnung für ein "Link Nummer 1", d.h. das erste Link von mehreren bzw.
das vorrangige, beste, empfehlenswerteste Link, auffassen. Dies bestätigt auch
die Internetrecherche des Senats. Wie diese Internetrecherche ergeben hat,
wird "Link one" bzw. "Link 1" häufig sachbezogen und als Hinweis auf Links im
Internet, die vorrangige Bedeutung haben, also solche, die besonders wichtig
sind, verwendet. Nachdem Links durch Software erzeugt werden, Informationen
beinhalten oder zu Informationen bzw. Informationsdatenbanken führen können
und
typischerweise
das
Link
eine
vereinfachte
Zugangs-
und
Verweisungsfunktion darstellt, besteht hinsichtlich der Software, den darauf
bezogenen Dienstleistungen und Datenträgern mit solcher Software ein sehr
enger sachlicher und funktioneller Bezug. Für Druckereierzeugnisse ist die
angemeldete Kennzeichnung eine Inhaltsangabe bzw. ein Hinweis, dass die
Waren Links bzw. ein "Link Nummer 1" enthalten, auflisten oder den Zugang
über besonders empfehlenswerte Links ermöglichen. Werbung durch
hervorgehobene Links, über die man gleich zu der Internetseite des Anbieters
gelangt, ist üblich, wobei durchaus häufig eine Rangfolge nach Qualität des
betreffenden Anbieters getroffen wird, also liegt insoweit ebenfalls eine
Sachangabe vor; man wird auch auf diese Eigenschaft besonders hinweisen,
weil das Link 1 am meisten auffällt und bei Suchmaschinen zuerst erwähnt wird,
was die Werbewirksamkeit fördert. Dies gilt in gewissem Maß ebenfalls für
Geschäftsführung. Was Computer und entsprechende Peripheriegeräte sowie
Aufzeichnungsgeräte angeht, mag zwar hinsichtlich Internet-Links kein ganz
konkreter Bezug bestehen, weil es sich um multifunktionale Geräte handelt, mit
deren Hilfe auch Links erstellt, verfolgt und geöffnet werden können. Dies ist
aber eine selbstverständliche, ganz normale Funktion unter vielen anderen, für
die wohl kaum gesondert geworben wird. Allerdings bezeichnet "link" auch eine
Hardware-Verbindung oder ein Verbindungsstück innerhalb eines Netzwerkes
(vgl. wissen.de; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch; Pons Collins
Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch; Rosenbaum, chat-Slang,
Lexikon der Internet-Sprache; IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung
Englisch-Deutsch Deutsch-Englisch, jeweils Stichwort "link"). Diese kann etwa
ein Modem, ein Verbindungsstück oder ein sonstiges Gerät, z.B. ein Computer,
sein. Außerdem kann eine Anschlussstelle für ein Gerät oder eine Verbindung
so benannt werden. Es liegt auch nahe, derartige Verbindungsstücke oder Verbindungen bzw. Anschlüsse für Verbindungen nach Wichtigkeit zu nummerieren.
In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bezeichnet die angemeldete Wortkombination deshalb lediglich die Beschaffenheit oder den Gegenstand.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Wortzusammensetzung konkret beschreibende Zusammenhänge für alle verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufweist, für die zum Teil die Eignung oder Bestimmung zur Erstellung oder zum Betrieb eines "Link One" keine spezifische Eigenschaft, sondern eine Verwendungsmöglichkeit unter vielen sein mag. Auch
wenn man daran zweifeln kann, ob für einige der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen noch eine unmittelbare Beschreibung vorliegt und insofern ein
ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist, braucht diese Frage
hier nicht erörtert zu werden.
3. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen und
noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171
"FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH
WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Dies ist hier der
Fall. Die angemeldete Wortzusammensetzung eignet sich als Hinweis auf die
Beschaffenheit oder Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der
angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und
wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts
für sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt
auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen, wie oben näher
erläutert, jedenfalls ein enger sachlicher Bezug besteht.
4. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der angemeldeten Marke
- anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen - um eine für
die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmissverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
und des HABM schutzunfähig, wie etwa auch die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen "RAPID LINK" und "Universal Link" (vgl. HABM R0313/99-3,
R0552/99-3, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, Version
5.3) oder der deutschen Anmeldung "PRECISION LINK" (30 W (pat) 92/97,
ebenfalls veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Zweitens ist die Frage der
Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über Drittzeichen, sondern
jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur Problematik von Paralleleintragungen
BGH GRUR 1989, 420, 421
"KSÜD"; BlPMZ 1998, 248
"Today";
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 84 ff. m. N.).
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl