Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.06.2001 – 29 W (pat) 33/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 33/00

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 51 363.5

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 durch den Richter Baumgärtner

als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"Link One"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Werbung und Geschäftsführung;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten

zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von

Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und

Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die

Telekommunikation"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 4. Oktober 1999 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen:

"Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik;

Werbung und Geschäftsführung;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen".

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten

zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von

Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und

Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die

Telekommunikation".

Der angemeldeten Marke fehle für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff "link" sei im Bereich der Datenverarbeitung, insbesondere in Verbindung mit Internet-Nutzung im Sinne von

"Programmverknüpfung/Querverbindung/Verknüpfung verschiedener Web-Seiten"

in die deutsche Sprache eingegangen und den einschlägigen Verkehrskreisen ein

Begriff. Das englische Wort "one" (= eins) gehöre zum einfachsten englischen

Grundwortschatz und werde auch in Deutschland von jedermann als wörtliche Benennung der Zahl bzw. der Nummer 1 verstanden, die in der Werbung in Verbindung mit den verschiedensten Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf eine

Spitzenstellung verwendet werde. Auch Links würden so beworben, um den Internet-Nutzer zum Anklicken dieser Verbindungen und damit zur Präsentation kommerziell vertriebener Produkte, die den unmittelbaren Werbegegenstand darstellten, zu locken. Die angemeldete Kennzeichnung werde daher als reine werbliche

Herausstellung eines Links aufgefasst (vorrangiger, wichtigster, bester Link). Die

angemeldete Kennzeichnung weise somit für die Hardware – soweit zurückgewiesen - darauf hin, dass diese besonders geeignet und dafür bestimmt sei, im Zusammenhang mit solchen erstrangigen Links Verwendung zu finden. Für die

Druckereierzeugnisse handele es sich um eine Inhaltsangabe. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen würden durch die angemeldete Wortfolge als Leistungen

beschreiben, die die Werbung mit solchen erstrangigen Links vorbereiteten und

unterstützten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortmarke sei unterscheidungskräftig, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für die

Schutzunfähigkeit in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen gebe. Es bestehe kein direkter oder übertragener Zusammenhang zwischen der angemeldeten fremdsprachigen Wortkombination und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Es handele sich um eine englischsprachige

Wortkombination, die wegen der vielfältigen Deutungsmöglichkeiten unklar sei und

aus der sich ein auf die Waren und Dienstleistungen bezogener begrifflicher Inhalt

erst nach komplizierter Analyse ergebe. Nach Rechtsprechung und Lehre sei es

kaum noch möglich, Wortmarken wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, weil die nicht nachweisbare angemeldete Wortzusammenstellung keinen hinreichenden klaren und

konkreten beschreibenden Bezug zu den beanspruchten zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aufweise.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den

Inhalt der Akten, insbesondere auf das Ergebnis einer Internet-Recherche des

Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist,

Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete

Kennzeichnung ist für die verfahrensgegenständlichen beanspruchten Waren und

Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, weil der angemeldeten

Marke jedenfalls für diese Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus den englischen Wortelementen "Link" (Verbindung, Verbindungsstück, verbinden, Abkürzung für "Hyperlink"; vgl. dazu wissen.de; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch; Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch; Rosenbaum,

chat-Slang, Lexikon der Internet-Sprache; IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung Englisch-Deutsch Deutsch-Englisch, jeweils Stichwort "link")

und "one" (eins) zusammen. Diese Wörter sind weitgehend in die deutsche

Sprache übernommen worden. Insbesondere in der Werbesprache - vor allem

auf dem Gebiet der Telekommunikation ist die Verwendung englischer Ausdrücke üblich. Aus diesen Gründen wird der Verkehr - wie die Markenstelle zu

Recht ausgeführt hat - die angemeldete Wortkombination ohne weiteres als

Bezeichnung für ein "Link Nummer 1", d.h. das erste Link von mehreren bzw.

das vorrangige, beste, empfehlenswerteste Link, auffassen. Dies bestätigt auch

die Internetrecherche des Senats. Wie diese Internetrecherche ergeben hat,

wird "Link one" bzw. "Link 1" häufig sachbezogen und als Hinweis auf Links im

Internet, die vorrangige Bedeutung haben, also solche, die besonders wichtig

sind, verwendet. Nachdem Links durch Software erzeugt werden, Informationen

beinhalten oder zu Informationen bzw. Informationsdatenbanken führen können

und

typischerweise

das

Link

eine

vereinfachte

Zugangs-

und

Verweisungsfunktion darstellt, besteht hinsichtlich der Software, den darauf

bezogenen Dienstleistungen und Datenträgern mit solcher Software ein sehr

enger sachlicher und funktioneller Bezug. Für Druckereierzeugnisse ist die

angemeldete Kennzeichnung eine Inhaltsangabe bzw. ein Hinweis, dass die

Waren Links bzw. ein "Link Nummer 1" enthalten, auflisten oder den Zugang

über besonders empfehlenswerte Links ermöglichen. Werbung durch

hervorgehobene Links, über die man gleich zu der Internetseite des Anbieters

gelangt, ist üblich, wobei durchaus häufig eine Rangfolge nach Qualität des

betreffenden Anbieters getroffen wird, also liegt insoweit ebenfalls eine

Sachangabe vor; man wird auch auf diese Eigenschaft besonders hinweisen,

weil das Link 1 am meisten auffällt und bei Suchmaschinen zuerst erwähnt wird,

was die Werbewirksamkeit fördert. Dies gilt in gewissem Maß ebenfalls für

Geschäftsführung. Was Computer und entsprechende Peripheriegeräte sowie

Aufzeichnungsgeräte angeht, mag zwar hinsichtlich Internet-Links kein ganz

konkreter Bezug bestehen, weil es sich um multifunktionale Geräte handelt, mit

deren Hilfe auch Links erstellt, verfolgt und geöffnet werden können. Dies ist

aber eine selbstverständliche, ganz normale Funktion unter vielen anderen, für

die wohl kaum gesondert geworben wird. Allerdings bezeichnet "link" auch eine

Hardware-Verbindung oder ein Verbindungsstück innerhalb eines Netzwerkes

(vgl. wissen.de; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch; Pons Collins

Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch; Rosenbaum, chat-Slang,

Lexikon der Internet-Sprache; IBM Fachausdrücke der Informationsverarbeitung

Englisch-Deutsch Deutsch-Englisch, jeweils Stichwort "link"). Diese kann etwa

ein Modem, ein Verbindungsstück oder ein sonstiges Gerät, z.B. ein Computer,

sein. Außerdem kann eine Anschlussstelle für ein Gerät oder eine Verbindung

so benannt werden. Es liegt auch nahe, derartige Verbindungsstücke oder Verbindungen bzw. Anschlüsse für Verbindungen nach Wichtigkeit zu nummerieren.

In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bezeichnet die angemeldete Wortkombination deshalb lediglich die Beschaffenheit oder den Gegenstand.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Wortzusammensetzung konkret beschreibende Zusammenhänge für alle verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufweist, für die zum Teil die Eignung oder Bestimmung zur Erstellung oder zum Betrieb eines "Link One" keine spezifische Eigenschaft, sondern eine Verwendungsmöglichkeit unter vielen sein mag. Auch

wenn man daran zweifeln kann, ob für einige der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen noch eine unmittelbare Beschreibung vorliegt und insofern ein

ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist, braucht diese Frage

hier nicht erörtert zu werden.

3. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen und

noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden

Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der

vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171

"FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH

WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). Dies ist hier der

Fall. Die angemeldete Wortzusammensetzung eignet sich als Hinweis auf die

Beschaffenheit oder Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der

angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und

wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts

für sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt

auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen, wie oben näher

erläutert, jedenfalls ein enger sachlicher Bezug besteht.

4. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und

der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der angemeldeten Marke

- anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen - um eine für

die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmissverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs

und des HABM schutzunfähig, wie etwa auch die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen "RAPID LINK" und "Universal Link" (vgl. HABM R0313/99-3,

R0552/99-3, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, Version

5.3) oder der deutschen Anmeldung "PRECISION LINK" (30 W (pat) 92/97,

ebenfalls veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Zweitens ist die Frage der

Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über Drittzeichen, sondern

jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur Problematik von Paralleleintragungen

BGH GRUR 1989, 420, 421

"KSÜD"; BlPMZ 1998, 248

"Today";

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 84 ff. m. N.).

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl