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BPatG Beschluss vom 02.07.2001 – 10 W (pat) 4/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 02 507

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e :

I.

H… wurde am 6. Oktober 1998 ein Patent mit der Bezeichnung "Latentwärmespeicher" erteilt.

Mit Einschreiben vom 14. Juni 1999 sandte das Patentamt an den Patentinhaber

eine Nachricht gemäß § 17 Abs. 3 PatG hinsichtlich der 5. Jahresgebühr. Der

angeforderte Betrag in Höhe von DM 165,-- ging erst am 16. Dezember 1999 beim

Patentamt ein. Das Patentamt teilte dem Patentinhaber deshalb am 28. Januar 2000 mit, dass das Patent als nicht erteilt gelte.

Am 4. April 2000 stellte der Patentinhaber Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand. Er sei im Dezember 1999 nach F… abgereist, wo er ein

Haus baue, und habe erst jetzt die Nachricht vom 28. Januar 2000 erhalten. Er

könne in der Kürze der Zeit nicht feststellen, ob er die Bank vor Abreise zur Zahlung beauftragt habe und ob dieser Auftrag ausgeführt worden sei. Ihn wundere,

dass die fünfte Jahresgebühr schon fällig sei.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2000 wies das Patentamt den Patentinhaber darauf hin,

dass die viermonatige Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr mit dem Zuschlag am

2. November 1999 abgelaufen sei und er nicht vorgetragen habe, welche Umstände ihn bis zur Abreise im Dezember an der Zahlung gehindert hätten. Im übrigen sei der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt.

Das Patentamt hat aufgrund Nachforschungen bei der Deutschen Post AG die

Fotokopie eines Belegs über die Abholung der am 14. Juni 1999 abgesandten

Gebührennachricht am 25. Juni 1999 erhalten.

Durch Beschluss vom 22. September 2000 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Das Hindernis sei zum Zeitpunkt der Zahlung, nämlich am 16. Dezember 1999, weggefallen und die Zwei-Monats-Frist am

16. Februar 2000 abgelaufen gewesen. Der am 4. April 2000 eingegangene

Antrag sei deshalb verspätet eingegangen.

Mit der Beschwerde macht der Patentinhaber geltend, er sei seit April 1999 sehr

häufig in F… gewesen, habe aber für die Zeit seiner Abwesenheit

zuverlässige Bevollmächtigte zur Erledigung seiner Angelegenheiten eingesetzt.

Er habe die Gebührenmahnung nicht in Empfang genommen; der Betrag von

DM 165,-- sei am 16. Dezember 1999 von seiner Ehefrau überwiesen worden.

Nach Angaben seiner Frau habe diese die Überweisung vorgenommen, kurz

nachdem sie die Gebührennachricht in ihrem Hausbriefkasten vorgefunden habe.

Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat der Patentinhaber eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 20. April 2001 und eine solche seiner Ehefrau, N…,

vom 4. Mai 2001 vorgelegt.

Der Patentinhaber beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Patentamt hat dem Patentinhaber zu Recht eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand versagt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG gewährt,

wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung

nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden

versäumt worden ist.

1. Der Patentinhaber hat die Frist des § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG, die durch den

Zugang der Benachrichtigung am 25. Juni 1999 in Lauf gesetzt wurde und mit

Ablauf des 31. Oktober 1999 endete, versäumt.

a) Das Patentamt hat die in § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG vorgesehene Benachrichtigung am 14. Juni 1999 abgesandt und diesen Tag mit der Angabe der Einschreibnummer 04058797566 DE in den Akten vermerkt (§ 4 Abs. 2 VwZG). Gemäß § 4

Abs. 1 VwZG gilt der Brief mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als

zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem

späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des

Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

b) Nach der Fiktion des § 4 Abs. 1 VwZG gälte die Benachrichtigung am

17. Juni 1999 als zugegangen. Das Patentamt hat jedoch durch Nachforschung

bei der Deutschen Post AG ermittelt, dass die Einschreibsendung am

25. Juni 1999 beim Postamt abgeholt worden ist. Die Post hat eine Kopie des entsprechenden Auslieferungsbelegs übersandt. Aufgrund dieses Belegs und des

Vortrags des Patentinhabers hierzu zweifelt der Senat nicht daran, dass diesem

die Benachrichtigung am 25. Juni 1999 zugegangen ist. Dafür spricht zum einen,

dass der Beleg die Einschreibenummer trägt, die sich auch aus dem Absendevermerk des Patentamts vom 14. Juni 1999 ergibt. Damit steht die Identität der

Einschreibsendung und auch des Empfängers, an den sie auszuhändigen ist, eindeutig fest. Zum anderen ist der Beleg mit einem Schriftzug unterzeichnet, der der

Originalunterschrift des Patentinhabers - wie z. B. aus der von ihm unterzeichneten Beschwerdeschrift ersichtlich - ausgesprochen ähnlich ist. Nach dem Inhalt

dieses Belegs hat der Patentinhaber selbst die Einschreibesendung abgeholt und

damit am 25. Juni 1999 die Benachrichtigung des Patentamts erhalten.

Der Patentinhaber räumt selbst zwar ein, die Benachrichtigung überhaupt bekommen zu haben, bestreitet aber, sie abgeholt zu haben. Nach seinem Vortrag ist die

Nachricht erst im Dezember 1999 zugegangen. Dies führt auch seine Ehefrau in

ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 04. Mai 2001 aus. Sie habe "die Gebührennachricht des DPMA vom 8. Juni 1999 erst im Dez. 1999 in unserem Briefkasten vorgefunden". Der Umschlag sei verschlossen gewesen.

Dieser Vortrag kann keinen Zweifel an dem Datum 25. Juni 1999 als Zugangszeitpunkt der Benachrichtigung begründen. Durch die Existenz des unterschriebenen

Auslieferungsbelegs steht fest, dass die Sendung abgeholt worden ist. Selbst

wenn man davon ausgeht, dass der Patentinhaber nicht selbst der Abholer war, so

hat doch eine Person mit einem dem Namenszug des Patentinhabers sehr ähnlichen Schriftzug den Auslieferungsbeleg unterschrieben und die Einschreibesendung entgegengenommen. Diese Person muss Zugang zum Briefkasten des

Patentinhabers gehabt haben; ansonsten hätte sie nicht an die dort eingeworfene

Benachrichtigung der Post, dass eine Einschreibsendung vorliege, gelangen und

die Sendung auch abholen können. Der Abholer oder die Abholerin ist aller Wahrscheinlichkeit nach vom Patentinhaber bevollmächtigt gewesen. Dieser hat nämlich vorgetragen, für die Zeit seiner Abwesenheit zuverlässige Bevollmächtigte mit

der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten betraut zu haben. Diese Bevollmächtigten hat er zwar - mit Ausnahme seiner Ehefrau - namentlich nicht benannt. Er

hat aber auch nicht vorgetragen, dass etwa unbeteiligte Dritte sich unbefugt

Zugang zu seinem Briefkasten verschafft hätten, auf diese Weise an die zur Abholung auffordernde Benachrichtigung der Post gelangt seien und den Auslieferungsbeleg mit seinem, des Patentinhabers, Schriftzug unterzeichnet hätten. Der

Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Patentinhaber entweder selbst die

Einschreibesendung abgeholt - und möglicherweise diese Tatsache vergessen -

hat oder die Sendung von der Post an einen seiner Bevollmächtigten übergeben

worden ist, der den Empfang mit dem Namen des Patentinhabers quittiert hat.

Eine etwaige Übergabe an den oder die Bevollmächtigte(n) wirkt aber allein und

unmittelbar gegen den Patentinhaber als Vertretenen, so dass diesem die Einschreibesendung in jedem Falle am 25. Juni 1999 zugegangen ist. Die Angaben

der Ehefrau, die Sendung habe erst im Dezember 1999 im Briefkasten gelegen,

widersprechen der eindeutigen objektiven Sachlage. Die Einschreibesendung

wurde - wie durch den Auslieferungsschein belegt - abgeholt. Es ist nicht erklärlich, wie sie dann 6 Monate später in den Briefkasten des Patentinhabers gelangt

sein soll. Es spricht deshalb viel dafür, dass Frau N… hinsichtlich der Zugangsart

und des Zugangszeitpunkts der

betreffenden Sendung ungenauer Erinnerung oder einem Irrtum unterlegen ist.

Infolge der Versäumung der Zahlungsfrist gilt das Patent gemäß § 17 Abs. 3 S. 3

PatG als erloschen.

2. Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Patentinhaber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Wie schon vom Patentamt zutreffend festgestellt, hat der Patentinhaber die zweimonatige Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG versäumt. Im

übrigen hat er entgegen § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG auch keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, die die Wiedereinsetzung begründen

könnten. Er macht lediglich geltend, die Benachrichtigung des Patentamts erst im

Dezember 1999 erhalten zu haben. Zugangszeitpunkt ist aber - wie oben festgestellt - der 25. Juni 1999. Die durch diesen Zugang in Gang gesetzte Frist endete

mit Ablauf des 31. Oktober 1999. Gründe dafür, warum diese Frist versäumt worden ist, hat der Patentinhaber nicht genannt.

Vors. Richter Bühring ist wegen Pensionierung an der Unterschrift verhindert

Dr. Schermer

Dr. Schermer

Schuster

Fa