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BPatG Beschluss vom 03.07.2001 – 27 W (pat) 129/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 04 242

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Wort "Primatic" ist als Anmeldemarke für verschiedene Waren der Klassen 7,

8, 9, 10, 11, 14 und 21 eingetragen.

Widerspruch (gezielt gegen Waren der Klassen 7, 9, 14 und 21) hat die Inhaberin

der Marke 2 907 867

siehe Abb. 1 am Ende

eingelegt, die für verschiedene Waren der Klasse 9 Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz teilweise möglicher Warengleichheit der Abstand für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Zwar wiesen die

Vergleichsmarken einige Ähnlichkeiten im Wortbeginn auf, seien aber wegen der

deutlich unterschiedlichen Endungen klanglich und schriftbildlich sicher auseinander zuhalten. Diese Endungen führten zu unterschiedlicher Silbenzahl und zu einem deutlich anderen Klang- und Sprechrhythmus. Desgleichen beeinflußten sie

unübersehbar das unterschiedliche Gesamterscheinungsbild der Vergleichszeichen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung

sind die Vergleichsmarken verwechselbar. Auch wenn die Widerspruchsmarke

bildlich ausgestaltet sei, komme es letztlich auf die zu vergleichenden Wörter "Primatic" und "Primation" an, die eine verwechslungsbegründende klangliche

Ähnlichkeit zeigten. Sie stimmten nicht nur in sechs von acht Buchstaben und in

der Vokalfolge "i-a-i" überein, sondern seien in den ersten beiden Silben ("Primat")

identisch, wobei die nächste dann jeweils mit einem "i" beginne. Die häufig vorkommenden Endsilben "ion" und "ic" hingegen seien uncharakteristisch und beeinflußten das Gesamtbild nur schwach. Wegen der weitgehenden Gemeinsamkeiten

liege auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor, zumal handschriftliche

Ungenauigkeiten das "c" und das "o" sehr ähnlich erscheinen lassen könnten.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie hat zunächst auf den weiten

Abstand der Waren in Teilbereichen hingewiesen. Nach ihrer Ansicht sind die Vergleichsmarken jedenfalls in ihrer Gesamtheit (worauf allein es hier ankommen

könne) klanglich und bildlich klar verschieden. Letzteres sei schon wegen der ungewöhnlichen Schreibweise der Widerspruchsmarke der Fall. Aber auch bei üblicher Schreibweise seien die Wörter wegen ihrer unterschiedlichen Endungen sicher auseinander zuhalten. Dies gelte ebenso für eine klangliche Wiedergabe. Sie

hat schließlich auf das häufige Vorkommen der Anfangssilben "Prima-" in Warenkennzeichnungen verwiesen.

Nachdem im Beschwerdeverfahren durch die Markeninhaberin die Benutzung der

Widerspruchsmarke bestritten worden ist, hat die Widersprechende verschiedenes

Material zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken

nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Auf die

Frage der zulässigerweise bestrittenen Benutzung (§ 43 MarkenG) kam es sonach

nicht an.

Die Markenstelle hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die Vergleichsmarken weder klanglich noch bildlich zu verwechseln sind, selbst wenn man, wegen der Warennähe bzw -gleichheit in einigen Bereichen, strenge Maßstäbe anlegt. Trotz weitgehender Übereinstimmung in der Laut- bzw Buchstabenfolge ("Primati-") erhalten die Wörter durch ihre unterschiedlichen Endungen (die die Silbenzahl, den Klangrhythmus, insbesondere die Betonung, das Aussehen usw ganz

unterschiedlich beeinflussen) ein in klanglicher wie in bildlicher Hinsicht hinreichend unterschiedliches Gesamtbild. Bei der Würdigung beider Marken darf (worauf die Markeninhaberin zu Recht mehrmals hingewiesen hat) nicht übersehen

werden, daß die Übereinstimmung der Vergleichsmarken gerade in dem Wortteil

liegt ("Prima-"), der einerseits wegen seines beschreibenden Gehalts und andererseits wegen seiner Verbrauchtheit durch häufiges Vorkommen in einschlägigen

Warenkennzeichnungen (die von der Markeninhaberin auch im einzelnen aufgeführt worden sind) als kennzeichnungsmäßiger Schwerpunkt einer Marke nicht besonders geeignet ist; der Verkehr wird umsomehr auf die weiteren Wortteile (und

damit auf die Abweichungen) achten. Geht man davon aus, daß die ältere Marke

(vergleichbar gängigen Wörtern mit gleicher Endung, wie zB Nation, Option, Restauration, Revolution usw) regelmäßig auf der Endsilbe betont wird, so wird dadurch gerade der wesentliche klangliche Unterschied gegenüber der jüngeren

Marke besonders und unüberhörbar hervorgehoben. Auch in bildlicher Hinsicht ist

nicht zu erwarten, daß die Unterschiede in den Wortendungen übersehen werden

könnten. Eine unvollständige oder - wie die Widersprechende meint - unabsichtlich

verstümmelte Wiedergabe einer Marke kann einem Zeichenvergleich grundsätzlich nicht zugrundegelegt werden (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,

§ 9 Rdn 76).

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.

Dr. Schade

Friehe-Wich

Albert

Na/Pü

Abb. 1