Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 29 W (pat) 52/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 397 09 657.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 4. Juli 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wort-Bildmarke

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

soll für die Waren

"Dekorationsartikel aus Papier und Pappe für Nahrungsmittel; Dekorationsartikel aus Kunststoff und Holz für Nahrungsmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 12. November 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete

aus in Deutschland gebräuchlichen Wörtern gebildete Wortkombination sei auch

dem breiten deutschen Verkehr im Sinne von "Partyspaß" ohne weiteres verständlich. Diese Bedeutung sei im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren

ohne weiteres Nachdenken als beschreibende Angabe erkennbar, denn es sei

gerade Zweck von Dekorationsartikeln, ansprechend zu wirken und auf diese

Weise zur Freude von Partyteilnehmern und zum Gelingen einer Party beizutragen. Die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Kennzeichnung gehe nicht

über das Werbeübliche hinaus und könne die Schutzfähigkeit nicht begründen.

Aus nach Auffassung der Anmelder vergleichbaren Eintragungen könnten keine

Rechte hergeleitet werden. Die von den Anmeldern eingereichte eidesstattliche

Versicherung nebst Unterlagen, aus denen sich die Benutzung der Marke ergebe,

sei nicht als Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung anzusehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die diese nicht begründet

haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Kennzeichnung für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete

Marke stellt einen graphisch ausgestalteten zusammengesetzten Begriff dar, der

von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbeübliche Sachangabe

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird.

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl.

BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP

2000, 741

"LOGO"; BGH WRP 2001, 35

"RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION"). Dies ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind die Wörter "Party" und "Fun"

in allgemeinen Lexika der deutschen Sprache enthalten (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.; Duden, Deutsches Universalwörterbuch; jeweils

Stichwörter "Party" und "Fun") und kommen im alltäglichen Sprachgebrauch so

häufig vor, dass sie von den bei weitem überwiegenden Teilen des deutschen Verkehrs verstanden werden und die angemeldete Wortzusammensetzung daher

ohne weiteres als "Partyspaß" aufgefasst wird. Parties sollen Spaß machen, und

dazu trägt auch die Dekoration bei, etwa lustige Servietten Papp- oder Plastikteller, Becher etc. Auf diese Eigenschaft der beanspruchten Waren weist die Wortkombination hin. Auch die grafischen Komponenten machen die angemeldete

Kennzeichnung nicht schutzfähig. Gerade bei derartigen Waren ist auch eine mehr

oder weniger aufwendige grafische Gestaltung von Verpackung und Aufschriften

üblich, die meist weit über die der angemeldeten Kennzeichnung hinausgeht. Der

Verkehr wird daher in der grafisch ausgestalteten Wortkombination keine betriebliche Herkunftskennzeichnung sehen.

Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass eine Internetrecherche des

Senats nach der Verwendung der zusammengesetzten Begriffs "Party Fun" eine

hohe Anzahl von Treffern ergeben hat, die u.a. zeigen, dass Dekorationsartikel

verwendet und angeboten werden, um auf Parties die passende fröhliche Atmosphäre zu erzeugen und Spaß zu bringen.

Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen

werden, zumal die Beschwerdeführer nicht erklärt haben, inwiefern sie sie für angreifbar halten.

Baumgärtner

Pagenberg

Abb. 1

Guth

Cl