Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 29 W (pat) 52/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 397 09 657.7
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 4. Juli 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wort-Bildmarke
G r ü n d e
I
siehe Abb. 1 am Ende
soll für die Waren
"Dekorationsartikel aus Papier und Pappe für Nahrungsmittel; Dekorationsartikel aus Kunststoff und Holz für Nahrungsmittel"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 12. November 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete
aus in Deutschland gebräuchlichen Wörtern gebildete Wortkombination sei auch
dem breiten deutschen Verkehr im Sinne von "Partyspaß" ohne weiteres verständlich. Diese Bedeutung sei im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren
ohne weiteres Nachdenken als beschreibende Angabe erkennbar, denn es sei
gerade Zweck von Dekorationsartikeln, ansprechend zu wirken und auf diese
Weise zur Freude von Partyteilnehmern und zum Gelingen einer Party beizutragen. Die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Kennzeichnung gehe nicht
über das Werbeübliche hinaus und könne die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Aus nach Auffassung der Anmelder vergleichbaren Eintragungen könnten keine
Rechte hergeleitet werden. Die von den Anmeldern eingereichte eidesstattliche
Versicherung nebst Unterlagen, aus denen sich die Benutzung der Marke ergebe,
sei nicht als Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung anzusehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die diese nicht begründet
haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Kennzeichnung für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete
Marke stellt einen graphisch ausgestalteten zusammengesetzten Begriff dar, der
von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbeübliche Sachangabe
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird.
Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl.
BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP
2000, 741
"LOGO"; BGH WRP 2001, 35
"RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"). Dies ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind die Wörter "Party" und "Fun"
in allgemeinen Lexika der deutschen Sprache enthalten (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.; Duden, Deutsches Universalwörterbuch; jeweils
Stichwörter "Party" und "Fun") und kommen im alltäglichen Sprachgebrauch so
häufig vor, dass sie von den bei weitem überwiegenden Teilen des deutschen Verkehrs verstanden werden und die angemeldete Wortzusammensetzung daher
ohne weiteres als "Partyspaß" aufgefasst wird. Parties sollen Spaß machen, und
dazu trägt auch die Dekoration bei, etwa lustige Servietten Papp- oder Plastikteller, Becher etc. Auf diese Eigenschaft der beanspruchten Waren weist die Wortkombination hin. Auch die grafischen Komponenten machen die angemeldete
Kennzeichnung nicht schutzfähig. Gerade bei derartigen Waren ist auch eine mehr
oder weniger aufwendige grafische Gestaltung von Verpackung und Aufschriften
üblich, die meist weit über die der angemeldeten Kennzeichnung hinausgeht. Der
Verkehr wird daher in der grafisch ausgestalteten Wortkombination keine betriebliche Herkunftskennzeichnung sehen.
Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass eine Internetrecherche des
Senats nach der Verwendung der zusammengesetzten Begriffs "Party Fun" eine
hohe Anzahl von Treffern ergeben hat, die u.a. zeigen, dass Dekorationsartikel
verwendet und angeboten werden, um auf Parties die passende fröhliche Atmosphäre zu erzeugen und Spaß zu bringen.
Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen
werden, zumal die Beschwerdeführer nicht erklärt haben, inwiefern sie sie für angreifbar halten.
Baumgärtner
Pagenberg
Abb. 1
Guth
Cl