Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 32 W (pat) 188/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 188/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 22 951.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Juli 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für
Klasse 28 - vom 21. Dezember 1999 und vom 5. Mai 2000
aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
Turn- und Sportartikel;
Werbung und Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten,
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sportartikel, des Sports
und Sportvereine.
Die Markenstelle für Klasse 28 hat in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das beanspruchte Zeichen eine
Sachangabe mit der Bedeutung "Aktiv-, Angriffs-, kämpferischer Sport" darstelle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, daß
"Offensiv-Sport" keine Sachangabe und damit unterscheidungskräftig sei. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich um eine Wortneuschöpfung handele. Es gebe keinen "Offensivsport", sondern allenfalls ein offensives Spiel oder
eine offensive Taktik. Auch sei zu beachten, daß es sich um eine Wort-Bildmarke
handele und der Begriff "Offensivsport" nur in der besonderen Gestaltung, wie angemeldet, beansprucht werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64).
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr
die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwNachw).
Diese kann der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. Den Begriff des Offensivsports gibt es nicht. Auch kann
nicht festgestellt werden, daß eine offensiv geprägte Taktik oder Spielweise zum
Begriff des Offensivsports hinführt. Sportarten, bei denen von beiden Kontrahenten eine besonders aktive und kämpferische Einstellung erwartet wird, werden als
Kampfsportarten bezeichnet (zB das Boxen).
Bei "Offensivsport" handelt es sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht um eine Sachangabe im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr
(unter anderem) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei
ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch eine aktuell noch nicht bestehende jedoch aufgrund konkreter mit hinreichender Sicherheit prognostizierbare
zukünftige Eignung, der beschreibenden Angabe dienen zu können, zu beachten
(BGH BlPMZ 2001,
55, 56
– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION
mwNachw). Wie oben dargelegt, kann nicht festgestellt werden, daß "Offensivsport" eine Sachangabe darstellt. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden,
die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Abb. 1
Mü/Ko