Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 32 W (pat) 233/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 06 009

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler

und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 30 - vom

20. Oktober 1999 und vom 20. März 2000 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

KORNFRISCH

vom 5. Februar 1998 ua für "Backtriebmittel; Backpulver" hat die Markenstelle für

Klasse 30 mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 20. März 2000 zurückgewiesen, weil KORN-FRISCH

für Backwaren uä beschreibend sei, indem es darauf hinweise, dass die Waren

aus frischem Korn gemacht seien.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, die Kombination KORNFRISCH sei lexikalisch nicht nachweisbar; es

handle sich um ein Phantasiewort. Es müsse in seiner Gesamtheit betrachtet werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf

Backtriebmittel und Backpulver beschränkt und im übrigen die Anmeldung zurückgenommen.

Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in

der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen nunmehr weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden.

Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stR; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier;

2000, 50 - Partner with the Best).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das der Verbraucher – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht,

so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333

– LOGO mwNachw).

Diese kann KORNFRISCH für die noch beanspruchten Waren nicht abgesprochen

werden; der Sinngehalt "aus frischem Korn gemacht" ergibt im Zusammenhang

mit Backtriebmittel oder Backpulver keine beschreibende Angabe, weil in diesen

Waren kein (frisches) Korn enthalten ist.

Auch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG steht dem Markenschutz nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich

aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Für

Backtriebmittel und Backpulver scheidet "Kornfrisch" als beschreibende Angabe

aus den eben genannten Gründen aus.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu