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BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 32 W (pat) 337/99

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

04. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 25 748

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom

4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht

und Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 41 – vom 11. März 1999 abgeändert.

Die Marke 396 25 748 wird wegen des Widerspruchs aus der

Marke 1 091 961 gelöscht für:

Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, insbesondere Betrieb von

Filmtheatern; Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 30. September 1996 für die Dienstleistungen

Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Betrieb von Filmtheatern; Verpflegung und Beherbergung von Gästen

eingetragene Wortmarke 396 25 748

Ritzy’s

ist Widerspruch erhoben aus der Wort-Bild-Marke 1 091 961

die seit 27. Mai 1986 für

Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Partyservice,

Verpflegung von Reisenden; Dienstleistungen eines Friseur-

und Schönheitssalons

eingetragen ist, sowie auf Grund der von der Widersprechenden als notorisch bekannt bezeichneten Wortmarke

RITZ.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr am 11. März 1999 zurückgewiesen, weil der Begriffsinhalt von Ritz (Kratzer) die Verwechslungsgefahr reduziere. Als Serienmarke sei RITZ nicht geeignet. Zu einem – unterstellten -

Stamm RITZ könnte die Genitivform Ritzy’s aber ohnehin nicht gehören. Dessen

Vokalfolge hebe sich von RITZ ebenso ab, wie Sprechrhythmus und Betonung.

Außerdem weise Ritzy’s einen zusätzlichen Zischlaut am Wortende auf.

Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung

sie vor allem darauf abstellt, das Hotel Ritz sei das berühmteste Hotel, das auch

deutschen Verkehrskreisen weithin bekannt sei. Es sei Inbild der besten Hoteldienstleistungen, des höchsten Luxus. In der Presse lese man immer von dem

"berühmten Hotel Ritz". Die angegriffene Marke werde für identische Dienstleistungen beansprucht.

Selbst wenn die Notorität nicht liquide wäre, habe jedenfalls die Marke 1 091 961

eine erheblich erhöhte Kennzeichnungskraft.

Es bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr; außerdem nähmen die Verbraucher Ritzy’s als Verkleinerungsform von RITZ. Ritzy’s und RITZ seien keine

gebräuchlichen Wörter, so dass kein Begriffsinhalt die Verwechslungsgefahr mindere. Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, es gäbe nur bei Verpflegung und Beherbergung von Gästen

Berührungspunkte zwischen den Dienstleistungen. Die Widersprechende betreibe

aber ein luxuriöses Hotel und spreche damit einen exklusiven Kundenkreis an,

während die Inhaberin der angegriffenen Marke Jugendhotels in der unteren

Preiskategorie betreiben wolle. Damit fehle es an einer Ähnlichkeit der Dienstleistungen.

Die Widerspruchsmarke genieße auch keine Notorität. In Deutschland werde die

Bezeichnung eines Pariser Hotels nicht markenmäßig benutzt. Deutsche dächten

allenfalls an das Knabbergebäck "Ritz Cracker". Keinesfalls komme RITZ allein

eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu; es handle sich dabei zudem

um einen gebräuchlichen Familiennamen. Auch eine Reihe von ähnlichen Marken

schwäche die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Vom Gesamteindruck her unterschieden sich Ritzy’s und RITZ PARIS deutlich; bei

Hotels könne die Ortsangabe nicht weggelassen werden.

Innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise komme es zu keiner assoziativen

Verwechslungsgefahr – nicht einmal über die Gedankenbrücke Verkleinerungsform. Im Englischen bedeute "ritzy" "feudal, stinkvornehm, aufgeblasen"; auch dieser Sinngehalt mindere eine Verwechslungsgefahr.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die angegriffene

Marke ist nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit Ausnahme der sportlichen Aktivitäten zu löschen, weil im übrigen wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke 1 091 961 für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist eine Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen

Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit bezeichneten Dienstleistungen

sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH

MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem).

1. Widerspruch aus der Marke 1 091 961

Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Verpflegung und Beherbergung

von Gästen" sind identisch mit denen der Widerspruchsmarke 1 091 961. Absichten, die keinen Niederschlag im Dienstleistungsverzeichnis gefunden haben,

wie die, Jugendhotels betreiben zu wollen, berühren dies nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise sind nicht so verschieden, dass dies die Ähnlichkeit der

Dienstleistungen berühren könnte. In Reise-Büros, -Prospekten und -Berichten

begegnet auch derjenige dem RITZ PARIS, der sich einen Aufenthalt dort nicht

leisten will oder kann. Bei im übrigen gleichen Waren oder Dienstleistungen können der Preis und die Eigenschaft Luxusartikel bzw Massenware die Ähnlichkeit

im markenrechtlichen Sinn schon aus Rechtsgründen nicht berühren.

Unterhaltung und sportliche sowie kulturelle Aktivitäten mit "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" ähnlich, weil Hotels üblicherweise Vorträge, Musikdarbietungen, Bälle, Tennisturniere, Skiwochen, Golfplätze etc anbieten und dies

nicht nur für Übernachtungsgäste. So finden in den zu Hotels gehörenden Bars

oder Clubs jedermann zugängliche kulturelle Veranstaltungen (Jazz etc) statt.

Auch bieten Veranstalter die Verpflegung ihrer Gäste an und umgekehrt Restaurants auch Unterhaltung und Musik. Auch Theater und Oper bieten Speisen an; in

manchen Zirkuszelten kann man essen, während Künstler und Artisten ihre Darbietungen zwischen den Tischen vorführen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 091 961 ist jedenfalls für die

Dienstleistungen eines Hotels auf Grund der Hotelgeschichte und seines durch die

sog Regenbogenpresse weit verbreiteten Flairs hoch. Auch wenn nicht jeder weiß,

dass "das Ritz" ein Hotel in Paris ist, erkennen doch die meisten im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, dass RITZ der Name eines berühmten Hotels ist, wobei es unerheblich ist, ob sie irriger Weise davon ausgehen,

dass es in verschiedenen Städten zusammengehörige Hotels dieses Namens gibt.

Für London und Paris ist dies ja sogar richtig.

Es ist allerdings nicht feststellbar, dass RITZ auch für sportliche Aktivitäten bei den

angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist. So ist kein Turnier (Tennis, Golf

etc) auffindbar, das von diesem Hotel veranstaltet würde. Es bietet auch keine

Unterkunft im Rahmen sportlicher Veranstaltungen, etwa als Aussichtsplattform

oder wegen räumlicher Nähe im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen

(Ski-, Autorennen etc). In Hotels angebotene Fitnessbereiche mit Kraftraum,

Sauna, Pool und Massagemöglichkeit etc stellen keine speziellen sportlichen Aktivitäten dar. Der Gast erwartet sie je nach Kategorie des Hotels, wie Lounge, Lift

und dgl.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke erfährt auch keine Einschränkung,

weil ähnliche Marken den Verkehr an das Nebeneinanderbestehen gewöhnt hätten. Das Ritz in London und das in Paris gehören zusammen; an den Ritz-Carlton-

Hotels besteht eine geschäftliche Beteiligung der Widersprechenden, wie sie in

der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat.

Die Marken unterscheiden sich zwar durch die graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke. Damit ist aber nur eine bildliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, nicht eine klangliche. Die Widerspruchsmarke wird nämlich in entscheidungserheblichem Umfang auf das Wort RITZ verkürzt werden.

Für den Verkehr sind Wörter regelmäßig die einfachste Form der Benennung einer

Marke. Der Verkehr wird dabei sogar RITZ PARIS auf RITZ in entscheidungserheblichem Umfang verkürzen, weil dieses Wort den Gesamteindruck der Kombinationsmarke prägt. Zwar sind die beiden Wörter RITZ PARIS grundsätzlich in

ihrer Gesamtheit dem angegriffenen Zeichen gegenüberzustellen (BGH BlPMZ

1996, 180 - Springende Raubkatze), aber neben der Ortsangabe PARIS ist RITZ

prägend (BGH GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano). So gibt es bei vielen bekannten Hotelketten gleiche Namen, die sich nur durch die Stadt unterscheiden

(IBIS München, IBIS Hamburg etc). Die Verbraucher verstehen dabei jeweils

RITZ, IBIS, HILTON etc als Unternehmenskennzeichen und die Ortsangabe nur

als geographisches Unterscheidungsmerkmal. Wenn das Reiseziel geklärt ist,

werden Verbraucher und Anbieter (zB bei Buchungen im Reisebüro) nur noch von

dem Hotel an sich sprechen und die Ortsangabe vernachlässigen.

Die Wörter Ritzy’s und RITZ unterscheiden sich klanglich nicht so stark, dass bei

identischen und im engeren Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen, für

die RITZ eine erhöhte Kennzeichnungskraft beanspruchen kann, eine Verwechslungsgefahr verneint werden könnte.

Der Unterschied in der letzten Silbe fällt bei den kurzen Wörtern nicht besonders

auf; das Endungs-S geht in der unbetonten Silbe im Ausklang des Wortes unter.

Prägend für den Klangeindruck sind vielmehr das R am im allgemeinen ohnehin

stärker beachteten Wortanfang und das [ts]. Sie sind beiden Wörtern ebenso gemeinsam, wie der Laut [i]. Er wird in Ritzy’s nur wiederholt; dadurch wird kein

neuer Laut hinzugefügt.

Ein Sinngehalt trägt zur Unterscheidbarkeit nicht maßgeblich bei. An eine Kerbe

denkt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen niemand, zumal das Wort "Ritz" im Sinn "Ritze" eher ungewöhnlich ist. Das englische "ritzy" ist

den deutschen Verkehrskreisen zu unbekannt, als dass es verwechslungsmindernd wirken könnte.

2. Widerspruch aus der notorisch bekannten Marke RITZ

Auf die bestrittene Notorität von RITZ kommt es weitgehend nicht mehr an, nachdem die angegriffene Marke schon wegen des Widerspruchs aus der Marke

1 091 961 in einem Umfang zu löschen ist, auf den sich die Notorität allenfalls

erstrecken könnte.

Dass RITZ eine notorisch bekannte Marke iSv § 42 Abs 2 Nr 2 iVm §§ 10, 9 Abs 1

Nrn 1 und 2 MarkenG für sportliche Aktivitäten ist, schließt der Senat aus. Die von

der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen zum Hotel RITZ lassen keinerlei

sportliche Angebote im engeren Sinn - im Gegensatz zu Kunstausstellungen, Galadinners, Modeschauen - erkennen. Dass im Hotel RITZ berühmte Sportler verkehren ist nicht einmal ein Indiz für dementsprechende Angebote. Auch die Ritz-

Carlton-Kette wirbt nur mit Partnerschaften zu privaten Golfclubs. Wenn das RITZ

zusätzlich zu dem oben schon abgehandelten Fitnessbereich Indoor-Golf, Tennishalle und Squash-Courts anbietet, entspricht dies dem außergewöhnlichen Level

des Hotels. Dies führt aber nicht zu einer herausragenden Bekanntheit des Ritz-

Hotels als Sportveranstalter.

Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 Satz 3 MarkenG).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Ja