Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.07.2001 – 26 W (pat) 57/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

9. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 36 375.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 1998 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren

"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer"

angemeldete Wortmarke

rot

wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem zur Eintragung als Marke angemeldeten Wort handele es sich um eine allgemein bekannte Farbangabe, die zum einen als Hinweis auf die Gestaltung von Warenverpackungen in Betracht komme und zum anderen unmittelbar die Beschaffenheit

der beanspruchten Waren beschreibe. Die Farbe "rot" spiele bei Zigarettenpackungen und Tabaksdosen eine wichtige Rolle. Auch Tabak selbst könne eine

rötliche Färbung aufweisen. Es liege für den Verkehr deshalb nahe, in dem Markenwort nur eine beschreibende Angabe zu sehen. Soweit sich die Anmelderin auf

Voreintragungen von Farbbezeichnungen als Marke berufe, sei keine Vergleichbarkeit gegeben, weil sich die eingetragenen Marken von der hier beanspruchten

dadurch unterschieden, daß sie neben der Farbbezeichnung noch weitere Bestandteile enthielten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Verkehr werde die angemeldete Farbbezeichnung bei markenmäßiger

Verwendung als solche und nicht nur als Angabe über die Farbe der Ware oder

der Verpackung verstehen. Es sei auf dem Gebiet der Tabakerzeugnisse und

Raucherartikel nicht üblich, auf die farbliche Gestaltung der Ware oder ihrer Verpackung besonders hinzuweisen, da es sich um Massenartikel handele. Ein Hinweis auf die Verpackungsfarbe sei auch überflüssig, weil diese für den Verkehr

keine wesentliche Eigenschaft der Ware sei. Die Farbe der Verpackung sei für den

Käufer zudem offensichtlich. Soweit die Markenstelle sich zur Stützung ihrer

Rechtsauffassung bezüglich Tabaken darauf bezogen habe, daß es unter diesen

auch farbige gebe, habe sie unberücksichtigt gelassen, daß keine Farbmarke,

sondern eine Wortmarke angemeldet sei. Die Zurückweisung einer Marke könnten

nur solche Umstände begründen, die sich auf die Marke in ihrer konkret angemeldeten Form bezögen. Ein Indiz für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke

sei auch die Voreintragung der Bezeichnung "RED" für Waren, die den hier beanspruchten weitgehend entsprächen.

Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf

"Zigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer"

und beantragt,

den Beschluß der Markenstelle 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. November 1998 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten Bestimmung

sind zwar auch solche Angaben vom Markenschutz ausgeschlossen, die noch

nicht als beschreibende Angabe verwendet werden, sofern sie gegenwärtig für

eine solche Verwendung geeignet erscheinen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 –

Chiemsee). Die Zurückweisung einer angemeldeten Wortmarke gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG setzt jedoch voraus, daß es sich bei dieser um eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage handelt, die auf eine bestimmte für den

Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR

1998, 465, 467 – BONUS). Voraussetzung für eine Schutzverweigerung ist ferner,

daß der beschreibende Inhalt der als Wortmarke beanspruchten Bezeichnung eindeutig ist (BGH MarkenR 1999, 400 f. – FÜNFER).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angemeldete Marke für die nach der Einschränkung des

Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren zur Bezeichnung von deren Eigenschaften iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann.

Die von der Markenstelle für die Zurückweisung der angemeldeten Marke u.a. angeführte Begründung, die Farbe "rot" spiele bei Zigarettenverpackungen eine bedeutende Rolle, vermag die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil nach der o.a. Bestimmung des Markengesetzes nur solche Wörter von

der Eintragung ausgeschlossen sind, die zur Bezeichnung von Eigenschaften der

Ware selbst dienen können.

Die für Tabakerzeugnisse vom Senat ermittelten Bezeichnungen "Red Burley",

"red-flowering tobacco" und "red leaf" sind Gesamtbegriffe, die nur in den jeweiligen Wortverbindungen ihren besonderen Begriffsinhalt aufweisen und deshalb

nicht geeignet sind, ein Freihaltungsbedürfnis an der deutschen Farbangabe "rot"

in Alleinstellung zu begründen. Die von der Markenstelle zur Stützung der Zurückweisung zitierte Bezeichnung "red tobaccos" ist in der neueren Fachliteratur

(Voges/Wöber, Tobacco Encyclopedia S. 262) nicht mehr aufgeführt und kann

deshalb heute nicht mehr als Fachbegriff für Tabake gelten.

Zigaretten sind durchweg nicht von roter Farbe, sondern bestehen allgemein aus

bräunlichen Tabaken, die von einem weißen Zigarettenpapier umhüllt sind. Auch

die Zigarettenfilter sind regelmäßig nicht rot. Für die Annahme, daß Zigaretten

oder einzelne ihrer Bestandteile künftig auch eine rote Farbe aufweisen könnten,

fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.

Der Farbbezeichnung "rot" in Alleinstellung fehlt es auch an der für eine Eignung

als warenbeschreibende Angabe erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit, weil

der Verkehr ihr ohne die Hinzufügung von klarstellenden Substantiven wie z.B.

"roter Tabak", "rotes Zigarettenpapier" nicht entnehmen kann, was an der Ware

"Zigaretten" rot sein soll.

Das Gleiche gilt sinngemäß für die weiteren beanspruchten Waren "Raucherartikel

soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer", bei denen die Eignung der Bezeichnung "rot" als hinreichend konkrete warenbeschreibende Sachangabe dadurch

ausgeschlossen ist, daß sie für den Verkehr ohne Beifügung klarstellender zusätzlicher Angaben nicht eindeutig erkennen läßt, ob der Kopf oder das Holz der

Streichhölzer rot ist bzw welche Bestandteile der angebotenen Raucherartikel

eine rote Färbung aufweisen. Für Streichhölzer gilt zudem, daß deren Farbe regelmäßig keine für den Kaufentschluß wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. die Begründung zum Entwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke kein

für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung

(BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH MarkenR 1999, 195, 197 – PREMIERE II).

Die angemeldete Wortmarke "rot" weist, wie zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorstehend dargelegt wurde, in Bezug auf die von der Anmelderin nach Einschränkung

des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren in Alleinstellung, dh ohne

den Zusatz weiterer klarstellender Begriffe, keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt auf. Darüber hinaus fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte

für die Annahme, daß das Wort "rot" bei einer markenmäßigen Verwendung nicht

als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Eine Verwendung in

der Werbung oder durch Mitbewerber der Anmelderin hat für die beanspruchten

Waren weder die Markenstelle festgestellt noch der Senat ermitteln können. In

Ermangelung konkreter Tatsachen, die den Verkehr daran gewöhnt haben könnten, die in Alleinstellung nicht eindeutig warenbeschreibende Bezeichnung "rot"

auch bei einer Verwendung nach Art einer Marke nur noch als bloße Sachangabe

oder Warenanpreisung ohne Betriebs- bzw. Produktidentifizierungscharakter zu

verstehen, kommt eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen fehlender

Unterscheidungskraft auf der Grundlage der vom BGH (aaO) aufgestellten

Rechtsgrundsätze nicht in Betracht.

Umstände, die eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen weiterer

Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht

vor.

Schülke

Kraft

Reker

prö