Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.07.2001 – 30 W (pat) 150/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 36 394
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
MICROTEST
mit dem Warenverzeichnis:
"Elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil in bezug auf die beanspruchten Waren ein eindeutiger und beschreibender Begriff vorliege, der für eine sichere Unterscheidung der Waren der Anmelderin gegenüber denen anderer Unternehmen
nicht geeignet sei. Insbesondere sei eine Mehrdeutigkeit des Markenbestandteils
"Micro-" im Hinblick auf das beantragte Warenverzeichnis nicht gegeben und
selbst eine Wortneuschöpfung, die hier nicht vorliege, sei dann nicht schutzfähig,
wenn sie sprachüblich gebildet sei und ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs ihr eine eindeutige Sachinformation im Hinblick auf die beanspruchten Waren entnehme.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält die Marke mit weiteren Ausführungen insgesamt für schutzfähig. Insbesondere sei aufgrund der nicht vorliegenden Eindeutigkeit des Zeichens unter Bezugnahme auf das beanspruchte Warenverzeichnis weder eine fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis
festzustellen. Zudem habe sich die Markenstelle nicht mit den Argumenten der
Anmelderin auseinandergesetzt und die Indizwirkungen der erfolgten Voreintragungen der angemeldeten Marke nicht ausreichend gewürdigt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. März 2000 aufzuheben,
die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück zu
verweisen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,
hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 21. März 2000 und eine Entscheidung auf
der Grundlage eines auf "elektrische Apparate und Instrumente,
nämlich Apparate und Instrumente zum Prüfen, Überwachen oder
Auswerten von Computernetzen und anderen Verkabelungssystemen, sowie Teile und Adapter der vorgenannten Waren, soweit
in Klasse 9 enthalten" beschränkten Warenverzeichnisses,
hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses, die der Anmelderin übermittelten und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Verwendungsbeispiele sowie auf die von der
Anmelderin im Termin übergebenen Schriftstücke Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache sowohl im Haupt- als
auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke
steht auch unter Berücksichtigung des beschränkten Warenverzeichnisses ein
Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
1. Eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 70 Abs 3 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt ist nicht veranlaßt, da keiner der in dieser Vorschrift
genannten Sachverhalte vorliegt. Die erst mit dem angefochtenen Beschluß
erfolgte Zustellung in Internetrecherchen kann zwar unter Umständen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (BGH GRUR 1997, 637 Top Selection).
Dies kann jedoch die Zurückverweisung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung
geboten erscheinen lassen, daß die Entscheidung ohne diesen Verstoß voraussichtlich anders ausgefallen wäre. Dienen die Fundstellen nur eher erläuternden
Zwecken, bilden jedoch erkennbar nicht die eigentliche Entscheidungsgrundlage
und deckt die Nachholung des rechtlichen Gehörs auch keine übersehenen Gesichtspunkte auf, besteht kein Anlaß zur Zurückverweisung. Auch der von der Anmelderin beanstandete Aufbau der rechtlichen Begründung könnte – seine Richtigkeit unterstellt – die Zurückverweisung nicht rechtfertigen.
2. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung unter anderem der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der
Waren dienen können. Die angemeldete Bezeichnung MICROTEST ist in ihrer
Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine unmittelbar
beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch
erhalten blieben.
Das der griechischen Sprache entstammende Wort "mikro-" dient in der deutschen
Sprache als Bestimmungswort von zahlreich vorkommenden Wortzusammensetzungen mit den Bedeutungen von "klein, gering, fein" (vgl DUDEN, Herkunftswörterbuch, S 440) und wird in dem hier maßgebenden Warengebiet etwa in den
Kombinationen "Mikroelektronik" als Fachausdruck für die Anwendung integrierter
Schaltungen in der Elektronik (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik,
Bd 3, S 261) oder "Mikroprozessor" als Zentraleinheit eines "Mikrocomputers" (vgl
Brockhaus aaO, S 262 f.) allgemein verwendet, wobei sich auch im Deutschen
immer mehr die in der englischen Sprache übliche Schreibweise "micro-"
durchsetzt (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6,
S 2581), etwa bei "Microtrauma" für kleinsträumige Verletzungen oder "Microscooter" für die derzeit modernen Kleinstroller sowie bei "Microbrowser" für
Mobiltelefonanwendungen (vgl Microsoft Press Computer Lexikon, Ausgabe 2001,
S 465). Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich auf dem hier maßgebenden
Warengebiet Englisch Fachsprache ist und die hier angesprochenen Verkehrskreise mit deren Gebrauch durchweg vertraut sind.
"Test" wiederum ist die im Deutschen wie im Englischen übliche Bezeichnung für
den nach einer durchdachten Methode vorgenommenen Versuch, eine Prüfung
zur Feststellung der Eignung, der Leistung oder ähnlicher Kriterien einer Person
oder einer Sache (vgl DUDEN, Fremdwörterbuch, S 775).
Das Markenwort "MICROTEST" in seiner Gesamtheit bedeutet daher im Zusammenhang mit dem beanspruchten Warenverzeichnis ein Gerät, das zum Testen
(Prüfen, Überwachen, Auswerten) auf dem Gebiet der Mikroelektronik und mit deren Hilfe bestimmt ist. In bezug auf das Warenverzeichnis – und zwar sowohl in
der ursprünglichen als auch in der im Wege des Hilfsantrages eingeschränkten
Form – ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage,
dass es sich um Geräte handelt, die nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung im
Bereich der Testung durch mikroelektronische Geräte oder für solche Geräte eingesetzt werden können. Im Rahmen der weiten Fassung des ursprünglich beanspruchten Warenverzeichnisses waren alle derartigen Geräte darunter zu fassen;
aber auch nach der im Wege des Hilfsantrags eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, weil hierbei unter anderem "Apparate und Instrumente, nämlich Apparate und Instrumente zum Prüfen,
Überwachen und Auswerten von Computernetzen und anderen Verkabelungssystemen" beansprucht werden und damit – jedenfalls im Rahmen von Computernetzen – zwangsläufig der Einsatz mikroprozessorgesteuerter Geräte verbunden
ist. Zudem erfolgt der Einsatz der Geräte dann im Verbund von Mikrocomputern.
Insoweit ist die Marke daher als beschreibende Angabe sowohl der Art der Waren
als auch im Hinblick auf deren Bestimmungszweck freihaltebedürftig im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und daher von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich verlangt, dass die fragliche Bezeichnung zur
Beschreibung dienen kann, ergibt sich, dass auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996,
770 – MEGA), zumindest, wenn sie wie hier, sprachüblich gebildet ist und der beschreibende Aussagegehalt deutlich und unmissverständlich zu Tage tritt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 142).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin vorgelegten Recherche hinsichtlich der Eintragung anderer Marken mit dem Bestandteil "Micro-"
und /oder "Mikro-", weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke
keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage ist und daher eine Selbstbindung daraus nicht herzuleiten ist (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdnr 85).
Entsprechenden ausländischen Voreintragungen einer angemeldeten fremdsprachigen Bezeichnung in einem Land des betreffenden Sprachkreises kann zwar
eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich der freien Verwendbarkeit einer Bezeichnung zukommen, gleichzeitig erschöpft sich diese Wirkung aber darin, weil nicht
bekannt ist, auf welcher Grundlage, etwa einer möglichen Verkehrsdurchsetzung
oder im Rahmen eines bloß kursorischen Verfahrens, diese Eintragung erfolgt ist.
Zudem nimmt diese Indizwirkung proportional zur Gebräuchlichkeit der angemeldeten Bezeichnung im Inland ab (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdnr 88). Bei der
hier vorliegenden Bezeichnung "MICROTEST" kann daher den vorgelegten ausländischen Voreintragungen im Ergebnis wegen der Gebräuchlichkeit der Markenbestandteile "Micro-" und "Test" kein entscheidendes Gewicht bezüglich einer
fehlenden Freihaltebedürftigkeit im Inland beigemessen werden.
Schließlich kommt es für die Frage eines Freihaltebedürfnisses in erster Linie auf
die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen, ist nur insofern von
Belang, als eine zur Warenbeschreibung dienende Eignung nur dann ausgeschlossen wäre, wenn die Unverständlichkeit der Bezeichnung von Anfang an
feststünde (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdnr 69). Das ist hier nicht zutreffend, da sowohl "Micro-" als auch "Test" geläufige Begriffe im fraglichen Anwendungsbereich darstellen. Hinzu kommt, dass die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der deutsche Fachbezeichnungen mit unter gar nicht erst aufkommen hat lassen, an den Gebrauch englischsprachiger oder an die englische Sprache angenäherter Bezeichnungen gewöhnt und mit deren Gebrauch durchweg
vertraut sind. Da zudem ein von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgehender (vgl EuGH, GRURInt 1999, 734 – Lloyd) und vom Bundesgerichtshof übernommener (vgl BGH MarkenR 2000, 140 – ATTACHÉ/TISSERAND)
Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher festzustellen ist, kann von einer so weitgehenden Unverständlichkeit des angemeldeten
Zeichens, die jedes Interesse von Mitbewerbern an dieser Bezeichnung entfallen
ließe, nicht ausgegangen werden.
3. Die Anordnung einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht veranlaßt.
Eine Rückzahlung wird nur angeordnet, wenn besondere Umstände es unbillig
erscheinen ließen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Althammer/Ströbele,
aaO, § 71 Rdnr 37). Solche Umstände liegen hier nicht vor, da zum einen eine
grob fehlerhafte Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt
nicht erkennbar ist und zum anderen die erforderliche Kausalität zwischen der
Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und der
Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung nicht gegeben ist (Althammer/Ströbele
aaO Rdnr 38).
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 83 Abs 2
MarkenG angeführten Sachverhalte vorliegt.
Dr. Buchetmann
Schramm
Voit
Hu