Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.07.2001 – 27 W (pat) 258/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 57 142.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade

sowie des Richters Albert und der Richtern Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

4. Oktober 1999 und vom 3. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als

sie der angemeldeten Marke die Eintragung für "Videospiele als

Zusatzgeräte für Fernsehapparate" versagen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wort "Druckerei" sollte ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger, gespeicherte Computer-Betriebsprogramme und Computer-Software; Computer- und Datenverarbeitungsgeräte sowie

daraus zusammengestellte Anlagen, enthaltend Computer-Peripheriegeräte,

Computer-Tastaturen, Computer-Laufwerke, Trackball, Computer-Maus, Computer-Hardware; bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger aller Art (Kassetten,

Schallplatten, Compact Disks, CD-ROM's, Mini-Disks, DVD, DAT-Bänder, DAT-

Kassetten, Video, Disketten, Hardcopy), Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; elektrische und elektronische Geräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen zur Überwachung, Überprüfung und Fernsteuerung industrieller

Arbeitsvorgänge; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich Design,

Aktualisierung und Vermietung von Computer-Software; Computerberatungsdienste, Internet-Präsentation (Home-Page); Erstellen und Verbreiten von Datenbanken, auch Online abrufbar; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten" als Marke

geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (- wobei die Erstprüferin sich außerdem

auch auf ein Freihaltungsbedürfnis gestützt hat). Zur Begründung ist ausgeführt,

daß das Anmeldewort "Druckerei" eine allgemein bekannte Bezeichnung für einen

Produktionsbetrieb der graphischen Industrie sei, in dem Druckerzeugnisse hergestellt würden. Bekanntlich (- dies ergebe sich aus einschlägiger Fachliteratur,

auf die im einzelnen hingewiesen worden ist) kämen auch und gerade auf dem

Drucksektor die hard- und softwaretechnischen Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung in weitem Umfang zum Einsatz. Das Anmeldewort stelle sonach

hinsichtlich sämtlicher beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine glatte und

unmittelbare Bestimmungsangabe dahingehend dar, daß diese für den Einsatz in

Druckereien bestimmt und geeignet seien. Es handle sich also um eine beschreibende und freizuhaltende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie

hat zunächst das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt

durch den Zusatz "... alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht für den

Einsatz in Druckereien und/oder in bezug auf Computerdrucker bestimmt". Sie ist

der Ansicht, daß nunmehr jedenfalls die Anmeldung schutzfähig sei. Bei dem Begriff "Druckerei" handle es sich nicht nur um keinen Fachbegriff für Computer-

Hard- und Software, sondern es sei durch die Beschränkung des Verzeichnisses

der Waren und Dienstleistungen auch jeder mögliche beschreibende Gehalt ausgeschlossen, so daß ein Freihaltungsbedürfnis entfalle. Aus eben diesem Grund

sei die Anmeldung auch unterscheidungskräftig, da die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen mit einer Druckerei nichts mehr zu tun hätten. Zu bedenken sei

auch, daß unter der Anmeldemarke Softwareprodukte der unteren Preiskategorie

für das breite Publikum vertrieben werden sollten; in diesem Zusammenhang

werde das Anmeldewort durchaus als Marke empfunden. Das Produkt sei nicht für

Druckereien bestimmt, sondern sei sozusagen selbst "die Druckerei". Hilfsweise

hat die Anmelderin um Erlaß eines Zwischenbescheids gebeten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte im wesentlichen ohne Erfolg bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung für die meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Anmelderin bestreitet nicht, daß es sich bei dem Begriff "Druckerei" um eine

allgemein übliche und verständliche Bezeichnung eines Industriebetriebes handelt; desgleichen bestreitet sie wohl nicht, daß die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen generell zum Einsatz in Druckereien und für Druckereien bestimmt sein können (wohl mit Ausnahme von "Videospielen als Zusatzgeräten für

Fernsehapparate"). Sie ist aber der Ansicht, daß die Bezeichnung jetzt wegen der

Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht mehr

beschreibend, sondern fantasievoll und schutzfähig sei.

Diese Überlegungen mögen – wegen des dort geforderten konkreten Warenbezuges – für die Frage des Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) vielleicht zutreffen (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 71

mwNachw). Voraussetzung wäre in diesem Fall allerdings, daß es sich bei der

Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen überhaupt um

eine gegenständliche Einschränkung handelte, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ändert (vgl aaO

Rdn 72), was im vorliegenden Fall durchaus zweifelhaft sein kann. Letztlich ändert

dies aber nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft. Denn wenn man davon

ausgeht, daß "Druckerei" ein üblicher (schlagwortartiger) Bestimmungshinweis für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein kann, dann wird dies nicht

dadurch anders, daß diese Waren und Dienstleistungen – ohne ihren äußerlichen

Charakter (objektiv) erkennbar zu ändern – lediglich nach dem (subjektiven) Willen

des Herstellers in einem bestimmten Bereich nicht mehr eingesetzt werden sollen.

Nach wie vor liegt für den Verkehr also insoweit der Gedanke nahe, das Anmeldewort weise lediglich auf den möglichen oder bevorzugten Einsatzbereich hin (vgl

hierzu auch BPatG 29 W (pat) 250/99 "Kunst-Container", veröffentlicht bei PAVIS

PROMA). Daran ändert schließlich auch nichts die Absicht, der Anmelderin, unter

ihrer Marke nur niedrigpreisige Softwareprodukte für das breite Publikum zu vertreiben, weil es auch hier auf die Registerlage und nicht auf irgendwelche subjektiven Planungen eines Beteiligten ankommt. Die vorstehenden Überlegungen treffen unter den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich nicht auf die

"Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate" zu, weil hier ein entsprechender sachlicher Bezug sich nicht so aufdrängt wie bei den sonstigen beanspruchten

Produkten und Tätigkeiten.

Nur insoweit konnte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde stattgegeben werden; im übrigen war sie zurückzuweisen. Ein Grund für den Erlaß eines Zwischenbescheides ist nicht ersichtlich (vgl

auch Althammer/Ströbele aaO § 73 Rdn 14).

Dr. Schade

Friehe-Wich

Albert

Fa/prö