Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.07.2001 – 28 W (pat) 149/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 20 511.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 -

vom 7. September 1998 und vom 10. März 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

TWIN

ursprünglich für die Waren "Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge“.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als freizuhaltende beschreibende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG)

mit der Begründung zurückgewiesen, „TWIN“ bedeute Doppelanordnung und

weise damit in verkürzter Form lediglich auf einen Doppelscheibenwischer bzw

Scheibenwischer mit Doppellamelle hin.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, „TWIN“

besitze in Alleinstellung keine die Waren unmittelbar beschreibende Bedeutung.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis durch Aufnahme

des Zusatzes „ ... ausgenommen Doppelwischer“ beschränkt:

Die Anmelderin stellt auf der Grundlage dieses Warenverzeichnisses sinngemäß

den Antrag,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. September 1998 und vom 10. März 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Bezeichnung nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG entgegen.

Zwar spricht man - wie dies der Senat bereits im Beschluß vom 28. Januar 1998

(28 W (pat) 301/97 „TWIN-TEC) an Hand zahlreicher Beispiele ausgeführt hat -,

auch im Bereich der Automobiltechnik allgemein von einer „Doppeltechnik, Doppeltechnologie“, was im Bereich der Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge dem

Begriff „Doppelwischer“ entspricht. Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses („...ausgenommen Doppelwischer“) ist dem Eintragungshindernis des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG bezüglich des Wortes „TWIN“ in Alleinstellung insoweit

Rechnung getragen worden, als die Anmelderin keinen Schutz für sog. Doppelwischer beanspruchen kann, dh insbesondere für eine Doppelanordnung parallel

geführter Wischerblätter, wie sie bei LKW und Bussen noch auf dem Markt sind.

Hinsichtlich der von der Markenstelle darüberhinaus angeführten möglichen

sachlichen Bezüge zu den Waren (Doppellamelle, Scheibenwischer mit Doppelfunktion) fehlt es an dem von der Rechtsprechung für die Annahme eines gegenwärtigen wie zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses geforderten konkreten und

unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen der Ware und der Marke.

Den noch beanspruchten Waren ist vor diesem Hintergrund auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen, da

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999, 1096 ff - ABSOLUT, YES und FOR YOU).

Der Senat hat nicht feststellen können, daß dem Wort „TWIN“ ein für die noch

beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt

zugeordnet werden kann. Auch handelt es sich bei „TWIN“ nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das etwa auch als Werbewort stets nur

als solches und nicht auch als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so daß die

Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.

Stoppel

Martens

Kunze

Bb