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BPatG Beschluss vom 13.07.2001 – 34 W (pat) 32/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 14 593

… 10.99

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 13. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts vom 12. November 1998 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 05. Juli 2001, Beschreibung, Seiten 1 bis 10, eingegangen am 15. Juni 2001,

sowie 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

1. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung eines Einspruchs durch Beschluss vom 12. November 1998 das am 3. Mai 1991 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 15. März 1991 angemeldete

Patent 41 14 593 mit der Bezeichnung

„ S c h l a g g e r ä t , i n s b e s o n d e r e s e l b s t g e t r i e b e n e s R a m m b o h r g e r ä t "

gemäß § 61 Abs 1 Satz 1 PatG mangels Neuheit

seines Gegenstandes

widerrufen.

2. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und

mit der am 05. Juli 2001 eingegangenen Eingabe vom 3. Juli 2001 sieben neue

Ansprüche eingereicht.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„ Schlaggerät, insbesondere selbstgetriebenes Rammbohrgerät,

1. mit einem im Gerätegehäuse (2) zwischen zwei Anschlägen

(11, 13) axial hin- und herbeweglichen Schlagkolben (3),

1.1 der über einen am rückwärtigen Gehäuseende

angeschlossenen Versorgungsschlauch (34) mit einem

Druckmedium beaufschlagt wird,

2. mit einer mit dem Schlagkolben (3) fest verbundenen hohlen

Kolbenstange (4),

2.1 die in einer in einer Endverschraubung (5) axial verstellbar

angeordneten Steuerbüchse (22) geführt ist, und

3. mit einer Kolbenstangenquerbohrung (15),

3.1

in die ein durch den Schlagkolben (3) bis in die Kolbenstange

(4) verlaufender Axialkanal (16) mündet und

3.2 die in der vorderen Endstellung des Schlagkolbens mit einer

Druckmediumzufuhr (6) und in der hinteren Endstellung des

Schlagkolbens mit einer Abströmöffnung (19) in der

Steuerbüchse (22) kommuniziert.“

An diesen Anspruch 1 schließen sich hierauf rückbezogene Ansprüche 2 bis 7 an,

zu deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.

Zur Begründung hat die Patentinhaberin im Wesentlichen ausgeführt, dass der

nun

vorliegende

Anspruch 1

entsprechend

den

Anregungen

des

Beschwerdesenats alle zur Lösung der gestellten Aufgabe notwendigen Merkmale

enthalte und sein Gegenstand im Übrigen patentfähig sei. Auch die neu

eingereichten Unteransprüche seien nun zulässig.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Tenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Demgegenüber beantragt die Einsprechende,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine diesbezügliche Begründung hat die Einsprechende nicht vorgebracht. Auch

hat sie sich zu den mit Schriftsatz vom 13. Juni 2001 eingereichten (der

Einsprechenden am 21. Juni 2001 zugestellten) neuen Patentansprüchen 1 bis 7

(von denen sich die

im Tenor angegebenen Ansprüche

lediglich durch

redaktionelle Änderungen im Anspruch 1 unterscheiden) nicht geäußert.

3. Neben der im angefochtenen Beschluss angeführten Patentschrift

[12]

US 4 637 476

ist im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt noch folgender Stand

der Technik entgegengehalten worden:

[1]

[2]

[3]

DE-AS 2 340 751

DE 40 03 189 A1 (nachveröffentlicht)

US 4 070 948

[4]

[5]

[6]

[7]

[8]

[9]

US 4 078 619

US 4 840 237

US 4 708 211

US 1 665 046

US 2 403 582

US 2 110 331

[10]

US 1 264 318

[11]

US 4 921 055

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.

Er stützt sich auf die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 10, iVm Patentbeschreibung Sp 4, Z 5 bis 10, 22 bis 29 und 62 bis 64; Sp 5, Z 7 bis 9; Sp 4, Z 30

bis 32 sowie Fig. 1 mit Beschreibung Sp 4, Z 51/52 und Sp 5, Z 38 bis 44.

Diese Merkmale sind auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (vgl.

Ansprüche 1, 3, 6 und 12 sowie die der Patentschrift entsprechenden Beschreibungsstellen).

Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 entsprechen mit redaktionellen Änderungen den

erteilten Ansprüchen 3 bis 7 und 11 (ursprüngliche Ansprüche 4, 5, 7 bis 9 und 13)

und sind daher ebenfalls zulässig.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

In keiner der Entgegenhaltungen sind sämtliche Merkmale des angefochtenen Anspruchs 1 offenbart.

So betrifft der Gegenstand der nachveröffentlichten Druckschrift [2] zwar eine

Rammvorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 2 und 3 bis 3.1 des nun geltenden Anspruchs 1, jedoch weist dort die Endverschraubung (Endstück 14) keine axial verstellbare Steuerbüchse auf (Teilmerkmal von 2.1), weswegen die Kolbenstangenquerbohrung (Steuerkanäle 26) auch nicht mit einer Abströmöffnung in einer

Steuerbüchse kommunizieren kann (Teilmerkmal von 3.2).

Auch gegenüber dem Schlaggerät nach [12], das im angefochtenen Beschluss

den Widerruf begründet hat, ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu,

denn patentgemäß ist die hohle Kolbenstange mit dem Schlagkolben fest

verbunden (Merkmal 2), während in [12] die als hohle Kolbenstange wirkende

Hülse als rohrförmiges Schleppventil (tubular control valve 18) ausgeführt ist, das

im Schlagkolben axial beweglich geführt ist und entsprechend der jeweiligen

Bewegungsrichtung des Schlagkolbens einen Schlepphub l1 ausführt.

Weiterhin ist der Gegenstand nach Anspruch 1 auch gegenüber dem weiterhin in

der Patentbeschreibung einleitend genannten Stand der Technik gemäß [1] und

[3] neu.

So weist das nach [3] bekannte Rammbohrgerät zwar die patentgemäßen Merkmale 1, 1.2 und 2 auf, jedoch weicht der dort offenbarte weitere Aufbau des

Schlaggeräts von dem patentgemäßen wesentlich ab. So

ist dort keine

Steuerbüchse vorhanden, die im patentgemäßen Sinne von einer Vorwärts- in

eine Rückwärtsschlagrichtung umstellt, und zu diesem Zweck

in einer

Endverschraubung axial verstellbar angeordnet ist (Merkmal 2.1), sondern es

handelt sich insbesondere bei der in dortiger Figur 5 beschriebenen Ausführung

um eine

in einer Endverschraubung

(nut 3) angeordnete Schlepphülse

(bushing 32), die bei jedem Hub des Schlagkolbens (ram 2) von der mit dem

Schlagkolben fest verbundenen Kolbenstange periodisch mitgeführt wird (vgl. dort

insb. Sp 6, Z 1 bis 50). Weiterhin ist auch dort keine Kolbenstangenquerbohrung

offenbart (patentgemäßes Merkmal 3), sondern es befindet sich allenfalls eine

Querbohrung im Schlagkolben selbst. In diese mündet zwar (entsprechend dem

Wortlaut des patentgemäßen Merkmals 3.1) ein durch den Schlagkolben bis in die

Kolbenstange verlaufender Axialkanal; diese Querbohrung kommuniziert aber in

der hinteren Endstellung des Schlagkolbens nicht mit einer Abströmöffnung in der

Steuerbüchse (vgl. Merkmal 3.2 teilweise), sondern ist insbesondere bei den Ausführungen nach den Figuren 3 bis 6 allenfalls über den Druckraum selbst (working

chamber 9), die Ausnehmung (recess 20) im Gehäuse, weitere Bohrungen

(channels 11) im Steuerkolben und einem hinteren Freiraum (space 26 bzw. 30) -

sowie bei der Ausführung nach Figur 5 über einen weiteren in der Hülse

(bushing 32) eingebrachten Ringraum (recess 34) - mit in der Endverschraubung

angeordneten Abströmöffnungen 16 verbunden.

Die Patentschrift [1] betrifft eine Steuervorrichtung für den Vor- und Rücklauf von

Rammbohrgeräten. Bei einem solchen Rammbohrgerät sind zwar die streitpatentgemäßen Merkmale 1 und 1.1 offenbart, jedoch folgt auch hier der weitere Aufbau

des Schlaggeräts einem anderen Prinzip, wonach der den Schlagkolben nach

hinten verlängernde Mantel 38 zusammen mit einem darin befindlichen

Steuerkolben 46 eine Zylinderbüchse mit einem (für die jeweilige Schlagstellung

gegenüber dem Gehäuse feststehenden) Tauchkolben darstellt. Diese Büchse

(Schlagkolbenmantel 38) ist zum einen keine axial verstellbare Steuerbüchse im

patentgemäßen Sinn

für

die Steuerung

einer Vorwärtsin

eine

Rückwärtsbewegung des gesamten Schlaggeräts (vgl. Merkmal 2.1 teilweise),

sondern in ihrer axialen Beweglichkeit nur für den periodischen Antrieb des

Schlaggeräts verantwortlich. Zum anderen

ist diese Büchse nicht

in der

Endverschraubung (Führungsglied 54) geführt (vgl. restliches Merkmal 2.1),

sondern zusammen mit dem Schlagkolben über vordere und hintere Führungsringe 28 bzw. 32 in dem Gehäuse 12 des Schlaggeräts (vgl. dort insb. die Figuren 1 und 2 mit zugeh. Beschreibung). Weiterhin fehlt bei dem Schlaggerät

nach [1] ein durch den Schlagkolben verlaufender Axialkanal, weswegen auch das

streitpatentgemäße Merkmal 3.1 nicht realisiert ist. Letztlich ist die mit der

Kolbenstangenquerbohrung zusammenwirkende Abströmöffnung nicht in einer

Steuerbüchse angeordnet (Merkmal 3.2) , sondern die Durchbrüche 56 für das

Abströmen des Druckmediums befinden sich in dem als Endverschraubung

wirkenden Führungsglied 54 (vgl. dort insb. Fig. 4 mit zugeh. Beschreibung).

In ähnlicher Weise wirken die ebenfalls nach dem Tauchkolbenprinzip arbeitenden

Schlaggeräte entsprechend den Entgegenhaltungen [4] bis [6], gegenüber denen

sich der Gegenstand des patentgemäßen Anspruchs 1 insbesondere durch die mit

einer mit dem Schlagkolben fest verbundenen hohlen Kolbenstange (Merkmal 2)

unterscheidet.

Weiter ab liegen die pneumatischen Hämmer nach [7], [8] und [10], die insbesondere keine Steuerbüchse aufweisen, die – im patentgemäßen Sinne zum

Umschalten von der Vorlauf- in die Rücklaufrichtung - in einer Endverschraubung

axial verstellbar angeordnet ist (Merkmal 2.1). Vergleichbares gilt für den mit

einem Druckmedium zu beaufschlagenden Motor nach [9].

Das Rammbohrgerät nach [11] beschreibt lediglich ein Rammbohrgerät, das durch

seine Konstruktion einen gekrümmten unterirdischen Weg aufzufahren vermag.

Die patentgemäßen Merkmale 2 bis 3.2 sind dort nicht beschrieben.

3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das angefochtene Patent betrifft ein Schlaggerät, und zwar insbesondere ein

selbstgetriebenes Rammbohrgerät, mit einem

im Gerätegehäuse axial

beweglichen, eine hohle Kolbenstange aufweisenden Schlagkolben, der über

einen am rückwärtigen Gehäuseende angeschlossenen Versorgungsschlauch mit

einem Druckmedium beaufschlagt wird. Ein derartiges Rammbohrgerät ist

beispielsweise aus [3] bekannt. Nachteilig sei hierbei neben dem großen

herstellungstechnischen Aufwand insbesondere die bauartbedingte geminderte

Leistung (s. Patentbeschreibung S 3, Abs 1). Überdies lehrt diese Druckschrift

kein Umschalten von einer Vorlauf- in eine Rücklaufrichtung.

Dem Patent liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein kompaktbauendes Schlaggerät,

insbesondere ein selbstgetriebenes Rammbohrgerät, zu schaffen, das ein Umschalten von der Vorlauf- in die Rücklaufrichtung und demgemäß ein Rückführen

des Geräts zu seiner Startgrube erlaubt (s. Patentbeschreibung S 4, Abs 3).

Wie bereits oben zur Neuheit im einzelnen ausgeführt, sind dieser gattungsbildenden Druckschrift insbesondere nicht die Merkmale 2.1 bis 3.2 entnehmbar, sofern

diese sich auf eine axial verstellbare Steuerbüchse und eine Kolbenstangenquerbohrung beziehen. Diese Merkmale sind hieraus daher auch nicht nahegelegt.

Zwar weist das ebenfalls in der Beschreibungseinleitung genannte Schlaggerät

nach [12] einige dieser fehlenden Merkmale auf, jedoch handelt es sich, wie

ebenfalls oben ausgeführt, um eine Konstruktion, bei der die periodische

Schlagkolbenbewegung über ein Schleppventil gesteuert wird.

Der mit der Lösung des genannten Problems betraute Fachmann - ein diplomierter

Maschinenbau-Ingenieur, der eine langjährige Erfahrung in der Konstruktion und

dem Einsatz von Rammbohrgeräten aufweist – wird bei einer Zusammenschau

der Schlaggeräte nach [3] mit [12] ohne rückschauende Betrachtungsweise

allenfalls zu einer Ausführungsform gelangen, die zwar eine axial bewegliche

Steuerhülse zur Laufrichtungsumkehr aufweist, jedoch aufgrund des in [12]

notwendig vorhandenen Schleppventils insbesondere die Ausführung nach Figur 5

von [3] dahingehend weiterbildet, dass Queröffnungen in einem Schleppventil

vorhanden sind. Dies ist jedoch nicht die streitpatentgemäße Lösung.

Von den nach dem Tauchkolben-Prinzip arbeitenden Schlaggeräten nach [1] und

[4] bis [6], deren Konstruktionsweise oben näher dargelegt ist, konnten aufgrund

des anderen Funktionsaufbaues keine weiteren Anregungen in Richtung auf die

patentgemäße Lösung gegeben werden.

Dies

trifft

in verstärktem Maße auch auf die noch weiter ab

liegenden

Ausführungen nach [7] bis [11] zu, die keine Steuerbüchse zum Umschalten der

Vortriebsrichtung aufweisen. Die Einsprechende hat diesen Stand der Technik

auch nicht weiter aufgegriffen.

Es bedurfte folglich einer über das fachübliche Können hinausragenden erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.

4. Da der Gegenstand des Anspruchs 1 auch zweifelsfrei gewerblich anwendbar

ist, hat der geltende Hauptanspruch Bestand.

Das gleiche gilt für die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die jeweils

vorteilhafte Ausgestaltungen des Schlaggerätes nach Anspruch 1 zum Inhalt

haben.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. W. Maier

Bb/bn