Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.07.2001 – 34 W (pat) 32/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 14 593
… 10.99
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 13. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und
Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts vom 12. November 1998 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 05. Juli 2001, Beschreibung, Seiten 1 bis 10, eingegangen am 15. Juni 2001,
sowie 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
1. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung eines Einspruchs durch Beschluss vom 12. November 1998 das am 3. Mai 1991 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 15. März 1991 angemeldete
Patent 41 14 593 mit der Bezeichnung
„ S c h l a g g e r ä t , i n s b e s o n d e r e s e l b s t g e t r i e b e n e s R a m m b o h r g e r ä t "
gemäß § 61 Abs 1 Satz 1 PatG mangels Neuheit
seines Gegenstandes
widerrufen.
2. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und
mit der am 05. Juli 2001 eingegangenen Eingabe vom 3. Juli 2001 sieben neue
Ansprüche eingereicht.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„ Schlaggerät, insbesondere selbstgetriebenes Rammbohrgerät,
1. mit einem im Gerätegehäuse (2) zwischen zwei Anschlägen
(11, 13) axial hin- und herbeweglichen Schlagkolben (3),
1.1 der über einen am rückwärtigen Gehäuseende
angeschlossenen Versorgungsschlauch (34) mit einem
Druckmedium beaufschlagt wird,
2. mit einer mit dem Schlagkolben (3) fest verbundenen hohlen
Kolbenstange (4),
2.1 die in einer in einer Endverschraubung (5) axial verstellbar
angeordneten Steuerbüchse (22) geführt ist, und
3. mit einer Kolbenstangenquerbohrung (15),
3.1
in die ein durch den Schlagkolben (3) bis in die Kolbenstange
(4) verlaufender Axialkanal (16) mündet und
3.2 die in der vorderen Endstellung des Schlagkolbens mit einer
Druckmediumzufuhr (6) und in der hinteren Endstellung des
Schlagkolbens mit einer Abströmöffnung (19) in der
Steuerbüchse (22) kommuniziert.“
An diesen Anspruch 1 schließen sich hierauf rückbezogene Ansprüche 2 bis 7 an,
zu deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.
Zur Begründung hat die Patentinhaberin im Wesentlichen ausgeführt, dass der
nun
vorliegende
Anspruch 1
entsprechend
den
Anregungen
des
Beschwerdesenats alle zur Lösung der gestellten Aufgabe notwendigen Merkmale
enthalte und sein Gegenstand im Übrigen patentfähig sei. Auch die neu
eingereichten Unteransprüche seien nun zulässig.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Demgegenüber beantragt die Einsprechende,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine diesbezügliche Begründung hat die Einsprechende nicht vorgebracht. Auch
hat sie sich zu den mit Schriftsatz vom 13. Juni 2001 eingereichten (der
Einsprechenden am 21. Juni 2001 zugestellten) neuen Patentansprüchen 1 bis 7
(von denen sich die
im Tenor angegebenen Ansprüche
lediglich durch
redaktionelle Änderungen im Anspruch 1 unterscheiden) nicht geäußert.
3. Neben der im angefochtenen Beschluss angeführten Patentschrift
[12]
US 4 637 476
ist im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt noch folgender Stand
der Technik entgegengehalten worden:
[1]
[2]
[3]
DE-AS 2 340 751
DE 40 03 189 A1 (nachveröffentlicht)
US 4 070 948
[4]
[5]
[6]
[7]
[8]
[9]
US 4 078 619
US 4 840 237
US 4 708 211
US 1 665 046
US 2 403 582
US 2 110 331
[10]
US 1 264 318
[11]
US 4 921 055
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten war.
1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Er stützt sich auf die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 10, iVm Patentbeschreibung Sp 4, Z 5 bis 10, 22 bis 29 und 62 bis 64; Sp 5, Z 7 bis 9; Sp 4, Z 30
bis 32 sowie Fig. 1 mit Beschreibung Sp 4, Z 51/52 und Sp 5, Z 38 bis 44.
Diese Merkmale sind auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (vgl.
Ansprüche 1, 3, 6 und 12 sowie die der Patentschrift entsprechenden Beschreibungsstellen).
Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 entsprechen mit redaktionellen Änderungen den
erteilten Ansprüchen 3 bis 7 und 11 (ursprüngliche Ansprüche 4, 5, 7 bis 9 und 13)
und sind daher ebenfalls zulässig.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
In keiner der Entgegenhaltungen sind sämtliche Merkmale des angefochtenen Anspruchs 1 offenbart.
So betrifft der Gegenstand der nachveröffentlichten Druckschrift [2] zwar eine
Rammvorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 2 und 3 bis 3.1 des nun geltenden Anspruchs 1, jedoch weist dort die Endverschraubung (Endstück 14) keine axial verstellbare Steuerbüchse auf (Teilmerkmal von 2.1), weswegen die Kolbenstangenquerbohrung (Steuerkanäle 26) auch nicht mit einer Abströmöffnung in einer
Steuerbüchse kommunizieren kann (Teilmerkmal von 3.2).
Auch gegenüber dem Schlaggerät nach [12], das im angefochtenen Beschluss
den Widerruf begründet hat, ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu,
denn patentgemäß ist die hohle Kolbenstange mit dem Schlagkolben fest
verbunden (Merkmal 2), während in [12] die als hohle Kolbenstange wirkende
Hülse als rohrförmiges Schleppventil (tubular control valve 18) ausgeführt ist, das
im Schlagkolben axial beweglich geführt ist und entsprechend der jeweiligen
Bewegungsrichtung des Schlagkolbens einen Schlepphub l1 ausführt.
Weiterhin ist der Gegenstand nach Anspruch 1 auch gegenüber dem weiterhin in
der Patentbeschreibung einleitend genannten Stand der Technik gemäß [1] und
[3] neu.
So weist das nach [3] bekannte Rammbohrgerät zwar die patentgemäßen Merkmale 1, 1.2 und 2 auf, jedoch weicht der dort offenbarte weitere Aufbau des
Schlaggeräts von dem patentgemäßen wesentlich ab. So
ist dort keine
Steuerbüchse vorhanden, die im patentgemäßen Sinne von einer Vorwärts- in
eine Rückwärtsschlagrichtung umstellt, und zu diesem Zweck
in einer
Endverschraubung axial verstellbar angeordnet ist (Merkmal 2.1), sondern es
handelt sich insbesondere bei der in dortiger Figur 5 beschriebenen Ausführung
um eine
in einer Endverschraubung
(nut 3) angeordnete Schlepphülse
(bushing 32), die bei jedem Hub des Schlagkolbens (ram 2) von der mit dem
Schlagkolben fest verbundenen Kolbenstange periodisch mitgeführt wird (vgl. dort
insb. Sp 6, Z 1 bis 50). Weiterhin ist auch dort keine Kolbenstangenquerbohrung
offenbart (patentgemäßes Merkmal 3), sondern es befindet sich allenfalls eine
Querbohrung im Schlagkolben selbst. In diese mündet zwar (entsprechend dem
Wortlaut des patentgemäßen Merkmals 3.1) ein durch den Schlagkolben bis in die
Kolbenstange verlaufender Axialkanal; diese Querbohrung kommuniziert aber in
der hinteren Endstellung des Schlagkolbens nicht mit einer Abströmöffnung in der
Steuerbüchse (vgl. Merkmal 3.2 teilweise), sondern ist insbesondere bei den Ausführungen nach den Figuren 3 bis 6 allenfalls über den Druckraum selbst (working
chamber 9), die Ausnehmung (recess 20) im Gehäuse, weitere Bohrungen
(channels 11) im Steuerkolben und einem hinteren Freiraum (space 26 bzw. 30) -
sowie bei der Ausführung nach Figur 5 über einen weiteren in der Hülse
(bushing 32) eingebrachten Ringraum (recess 34) - mit in der Endverschraubung
angeordneten Abströmöffnungen 16 verbunden.
Die Patentschrift [1] betrifft eine Steuervorrichtung für den Vor- und Rücklauf von
Rammbohrgeräten. Bei einem solchen Rammbohrgerät sind zwar die streitpatentgemäßen Merkmale 1 und 1.1 offenbart, jedoch folgt auch hier der weitere Aufbau
des Schlaggeräts einem anderen Prinzip, wonach der den Schlagkolben nach
hinten verlängernde Mantel 38 zusammen mit einem darin befindlichen
Steuerkolben 46 eine Zylinderbüchse mit einem (für die jeweilige Schlagstellung
gegenüber dem Gehäuse feststehenden) Tauchkolben darstellt. Diese Büchse
(Schlagkolbenmantel 38) ist zum einen keine axial verstellbare Steuerbüchse im
patentgemäßen Sinn
für
die Steuerung
einer Vorwärtsin
eine
Rückwärtsbewegung des gesamten Schlaggeräts (vgl. Merkmal 2.1 teilweise),
sondern in ihrer axialen Beweglichkeit nur für den periodischen Antrieb des
Schlaggeräts verantwortlich. Zum anderen
ist diese Büchse nicht
in der
Endverschraubung (Führungsglied 54) geführt (vgl. restliches Merkmal 2.1),
sondern zusammen mit dem Schlagkolben über vordere und hintere Führungsringe 28 bzw. 32 in dem Gehäuse 12 des Schlaggeräts (vgl. dort insb. die Figuren 1 und 2 mit zugeh. Beschreibung). Weiterhin fehlt bei dem Schlaggerät
nach [1] ein durch den Schlagkolben verlaufender Axialkanal, weswegen auch das
streitpatentgemäße Merkmal 3.1 nicht realisiert ist. Letztlich ist die mit der
Kolbenstangenquerbohrung zusammenwirkende Abströmöffnung nicht in einer
Steuerbüchse angeordnet (Merkmal 3.2) , sondern die Durchbrüche 56 für das
Abströmen des Druckmediums befinden sich in dem als Endverschraubung
wirkenden Führungsglied 54 (vgl. dort insb. Fig. 4 mit zugeh. Beschreibung).
In ähnlicher Weise wirken die ebenfalls nach dem Tauchkolbenprinzip arbeitenden
Schlaggeräte entsprechend den Entgegenhaltungen [4] bis [6], gegenüber denen
sich der Gegenstand des patentgemäßen Anspruchs 1 insbesondere durch die mit
einer mit dem Schlagkolben fest verbundenen hohlen Kolbenstange (Merkmal 2)
unterscheidet.
Weiter ab liegen die pneumatischen Hämmer nach [7], [8] und [10], die insbesondere keine Steuerbüchse aufweisen, die – im patentgemäßen Sinne zum
Umschalten von der Vorlauf- in die Rücklaufrichtung - in einer Endverschraubung
axial verstellbar angeordnet ist (Merkmal 2.1). Vergleichbares gilt für den mit
einem Druckmedium zu beaufschlagenden Motor nach [9].
Das Rammbohrgerät nach [11] beschreibt lediglich ein Rammbohrgerät, das durch
seine Konstruktion einen gekrümmten unterirdischen Weg aufzufahren vermag.
Die patentgemäßen Merkmale 2 bis 3.2 sind dort nicht beschrieben.
3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das angefochtene Patent betrifft ein Schlaggerät, und zwar insbesondere ein
selbstgetriebenes Rammbohrgerät, mit einem
im Gerätegehäuse axial
beweglichen, eine hohle Kolbenstange aufweisenden Schlagkolben, der über
einen am rückwärtigen Gehäuseende angeschlossenen Versorgungsschlauch mit
einem Druckmedium beaufschlagt wird. Ein derartiges Rammbohrgerät ist
beispielsweise aus [3] bekannt. Nachteilig sei hierbei neben dem großen
herstellungstechnischen Aufwand insbesondere die bauartbedingte geminderte
Leistung (s. Patentbeschreibung S 3, Abs 1). Überdies lehrt diese Druckschrift
kein Umschalten von einer Vorlauf- in eine Rücklaufrichtung.
Dem Patent liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein kompaktbauendes Schlaggerät,
insbesondere ein selbstgetriebenes Rammbohrgerät, zu schaffen, das ein Umschalten von der Vorlauf- in die Rücklaufrichtung und demgemäß ein Rückführen
des Geräts zu seiner Startgrube erlaubt (s. Patentbeschreibung S 4, Abs 3).
Wie bereits oben zur Neuheit im einzelnen ausgeführt, sind dieser gattungsbildenden Druckschrift insbesondere nicht die Merkmale 2.1 bis 3.2 entnehmbar, sofern
diese sich auf eine axial verstellbare Steuerbüchse und eine Kolbenstangenquerbohrung beziehen. Diese Merkmale sind hieraus daher auch nicht nahegelegt.
Zwar weist das ebenfalls in der Beschreibungseinleitung genannte Schlaggerät
nach [12] einige dieser fehlenden Merkmale auf, jedoch handelt es sich, wie
ebenfalls oben ausgeführt, um eine Konstruktion, bei der die periodische
Schlagkolbenbewegung über ein Schleppventil gesteuert wird.
Der mit der Lösung des genannten Problems betraute Fachmann - ein diplomierter
Maschinenbau-Ingenieur, der eine langjährige Erfahrung in der Konstruktion und
dem Einsatz von Rammbohrgeräten aufweist – wird bei einer Zusammenschau
der Schlaggeräte nach [3] mit [12] ohne rückschauende Betrachtungsweise
allenfalls zu einer Ausführungsform gelangen, die zwar eine axial bewegliche
Steuerhülse zur Laufrichtungsumkehr aufweist, jedoch aufgrund des in [12]
notwendig vorhandenen Schleppventils insbesondere die Ausführung nach Figur 5
von [3] dahingehend weiterbildet, dass Queröffnungen in einem Schleppventil
vorhanden sind. Dies ist jedoch nicht die streitpatentgemäße Lösung.
Von den nach dem Tauchkolben-Prinzip arbeitenden Schlaggeräten nach [1] und
[4] bis [6], deren Konstruktionsweise oben näher dargelegt ist, konnten aufgrund
des anderen Funktionsaufbaues keine weiteren Anregungen in Richtung auf die
patentgemäße Lösung gegeben werden.
Dies
trifft
in verstärktem Maße auch auf die noch weiter ab
liegenden
Ausführungen nach [7] bis [11] zu, die keine Steuerbüchse zum Umschalten der
Vortriebsrichtung aufweisen. Die Einsprechende hat diesen Stand der Technik
auch nicht weiter aufgegriffen.
Es bedurfte folglich einer über das fachübliche Können hinausragenden erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.
4. Da der Gegenstand des Anspruchs 1 auch zweifelsfrei gewerblich anwendbar
ist, hat der geltende Hauptanspruch Bestand.
Das gleiche gilt für die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die jeweils
vorteilhafte Ausgestaltungen des Schlaggerätes nach Anspruch 1 zum Inhalt
haben.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. W. Maier
Bb/bn