Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.07.2001 – 30 W (pat) 143/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 399 19 196
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit 6.70
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
30. März 2000 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
mit dem Warenverzeichnis
"Chipkartenlesegeräte und Datenverarbeitungsprogramme hierfür".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie
lediglich eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus den beiden Bestandteilen "Chip" für integrierte Schaltungen und "Drive" im Sinne von Laufwerk, Treiber, Antrieb, darstelle. Insoweit handle es sich im Hinblick auf das Warenverzeichnis um eine bloße beschreibende Angabe, der es an der notwendigen betriebskennzeichnenden Hinweisfunktion mangele.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung als sprachunüblich gebildete Wortneuschöpfung sowohl für unterscheidungskräftig als auch für nicht freihaltebedürftig.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis eingeschränkt durch den Zusatz: "Sämtliche Waren nicht für auf Relativbewegung beruhende Abtastsysteme".
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. März 2000 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des eingeschränkten
Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung "CHIPDRIVE" weder nach
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete unmittelbare
Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen
Waren dienen könnte und deshalb für die Mitbewerber der Antragstellerin freigehalten werden müsste.
Das angemeldete Zeichen ist zwar aus den beiden Wörtern "Chip" und "Drive" zusammengesetzt. "Chip" wird dabei im Sinne eines einen oder mehrere integrierte
Schaltkreise enthaltenden Halbleiterplättchens (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Band 1, S 205), die aus einer Vielzahl elektronischer Bauelemente bestehen können (vgl Irlbeck, Computerlexikon, 3. Aufl, S 158), verstanden, wie sie allgemein in der Computertechnik Anwendung finden und damit einen
Universalbegriff der Rechnertechnologie darstellen (vgl Fachkompendium Informationstechnologie A-Z, Stichwort "Chip"). "Drive" als Substantiv wiederum ist die
englische Bezeichnung für ein Computerlaufwerk (vgl PONS, Fachwörterbuch
Datenverarbeitung, 1997, S 123), die sich infolge der Übernahme englischer Ausdrücke in die deutsche Fachsprache der Computertechnologie auch dort allgemein
so eingebürgert hat. Infolge der Einschränkung des Warenverzeichnisses wird die
Bezeichnung aber nicht für auf mechanischer Basis arbeitende Geräte beansprucht (insoweit gilt dasselbe auch für die Verbform (to) "drive", die für ein mechanisch bedingtes (An-)treiben steht).
Der Senat hat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend treffen
können, dass die angemeldete Wortkombination eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit
gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist. Zwar mag die
angemeldete Bezeichnung dahingehend interpretiert werden, daß damit ein Gerät
– beziehungsweise die zu dessen Betrieb notwendige Software – zum Auslesen
und Beschreiben mit Computerchips versehener Karten, sogenannter Smartcards,
bezeichnet wird, die vom daran angeschlossenen Computer wie ein gewöhnliches
Laufwerk angesprochen wird; gleichwohl ist aber zu beachten, dass bei den beanspruchten Waren gerade der im Bestandteil "Drive" enthaltene Hinweis auf einen
mechanischen Antrieb nicht gegeben ist. Zudem ist zu beachten, dass sich für
derartige Geräte gemeinhin bereits "card reader" oder Karten-"Lesegeräte" als
Fachbegriffe etabliert sind, so daß auch nicht erkennbar ist, dass DRIVE verallgemeinernd auch für nicht mechanisches Betreiben, Erkennbarmachen verwendet
wird. Bei Fachbegriffen wird nämllich zumeist auf eine einheitliche Terminologie
geachtet, nicht zuletzt deshalb, weil so ein Mißverständnis vermieden und auch
Sachkunde gezeigt werden kann. Soweit Mitbewerber der Anmelderin daher
derartige Geräte hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bezeichnen wollten, ist
nicht erkennbar, warum sie hierfür die von der Anmelderin gewählte,
ungewöhnliche, wenn nicht sogar falsche Wortkombination benötigen, zumal diese
einer gewissen analysierenden Betrachtung bedarf. Ist der Sinn einer Aussage
jedoch dem Publikum, das hier angesprochen ist, erst aufgrund eingehenderer
Gedankenschritte erfassbar, kann das Freihaltebedürfnis vernachlässigt werden.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jede Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 34 – Zahnpastastrang; BGH MarkenR
2001, 209 – Test it). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Marke einen für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Das ist hier
aber nicht der Fall; dass die angemeldete Marke im Zusammenhang mit dem beanspruchten Warenverzeichnis keine konkrete Sachangabe in Form einer Beschreibung aufweist, wurde bereits bei der Prüfung auf ein Freihaltebedürfnis festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses
und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind, schon
wegen des unterschiedlichen Adressatenkreises, regelmäßig streng zu unterscheiden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 26). Wenn aber ein
in seinem Aussagegehalt verständliches Zeichen für die konkreten Waren keine
Sachangabe ist und auch keine anderen Gesichtspunkte erkennbar sind, die gegen die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis sprechen, insbesondere nicht der Gesichtspunkt, daß das Zeichenwort stets
nur als (sinnhaltiges) Wort und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde
(vgl zB BGH BlPMZ 1999, 408 – YES), kann ihm die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Dr. Buchetmann
Winter
Abb. 1
Voit
Hu