Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.07.2001 – 30 W (pat) 143/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 19 196

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit 6.70

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

30. März 2000 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

mit dem Warenverzeichnis

"Chipkartenlesegeräte und Datenverarbeitungsprogramme hierfür".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einem Beamten des höheren Dienstes hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie

lediglich eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus den beiden Bestandteilen "Chip" für integrierte Schaltungen und "Drive" im Sinne von Laufwerk, Treiber, Antrieb, darstelle. Insoweit handle es sich im Hinblick auf das Warenverzeichnis um eine bloße beschreibende Angabe, der es an der notwendigen betriebskennzeichnenden Hinweisfunktion mangele.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die

angemeldete Bezeichnung als sprachunüblich gebildete Wortneuschöpfung sowohl für unterscheidungskräftig als auch für nicht freihaltebedürftig.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis eingeschränkt durch den Zusatz: "Sämtliche Waren nicht für auf Relativbewegung beruhende Abtastsysteme".

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. März 2000 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des eingeschränkten

Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung "CHIPDRIVE" weder nach

ausgeschlossen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete unmittelbare

Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen

Waren dienen könnte und deshalb für die Mitbewerber der Antragstellerin freigehalten werden müsste.

Das angemeldete Zeichen ist zwar aus den beiden Wörtern "Chip" und "Drive" zusammengesetzt. "Chip" wird dabei im Sinne eines einen oder mehrere integrierte

Schaltkreise enthaltenden Halbleiterplättchens (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, Band 1, S 205), die aus einer Vielzahl elektronischer Bauelemente bestehen können (vgl Irlbeck, Computerlexikon, 3. Aufl, S 158), verstanden, wie sie allgemein in der Computertechnik Anwendung finden und damit einen

Universalbegriff der Rechnertechnologie darstellen (vgl Fachkompendium Informationstechnologie A-Z, Stichwort "Chip"). "Drive" als Substantiv wiederum ist die

englische Bezeichnung für ein Computerlaufwerk (vgl PONS, Fachwörterbuch

Datenverarbeitung, 1997, S 123), die sich infolge der Übernahme englischer Ausdrücke in die deutsche Fachsprache der Computertechnologie auch dort allgemein

so eingebürgert hat. Infolge der Einschränkung des Warenverzeichnisses wird die

Bezeichnung aber nicht für auf mechanischer Basis arbeitende Geräte beansprucht (insoweit gilt dasselbe auch für die Verbform (to) "drive", die für ein mechanisch bedingtes (An-)treiben steht).

Der Senat hat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend treffen

können, dass die angemeldete Wortkombination eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit

gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist. Zwar mag die

angemeldete Bezeichnung dahingehend interpretiert werden, daß damit ein Gerät

– beziehungsweise die zu dessen Betrieb notwendige Software – zum Auslesen

und Beschreiben mit Computerchips versehener Karten, sogenannter Smartcards,

bezeichnet wird, die vom daran angeschlossenen Computer wie ein gewöhnliches

Laufwerk angesprochen wird; gleichwohl ist aber zu beachten, dass bei den beanspruchten Waren gerade der im Bestandteil "Drive" enthaltene Hinweis auf einen

mechanischen Antrieb nicht gegeben ist. Zudem ist zu beachten, dass sich für

derartige Geräte gemeinhin bereits "card reader" oder Karten-"Lesegeräte" als

Fachbegriffe etabliert sind, so daß auch nicht erkennbar ist, dass DRIVE verallgemeinernd auch für nicht mechanisches Betreiben, Erkennbarmachen verwendet

wird. Bei Fachbegriffen wird nämllich zumeist auf eine einheitliche Terminologie

geachtet, nicht zuletzt deshalb, weil so ein Mißverständnis vermieden und auch

Sachkunde gezeigt werden kann. Soweit Mitbewerber der Anmelderin daher

derartige Geräte hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bezeichnen wollten, ist

nicht erkennbar, warum sie hierfür die von der Anmelderin gewählte,

ungewöhnliche, wenn nicht sogar falsche Wortkombination benötigen, zumal diese

einer gewissen analysierenden Betrachtung bedarf. Ist der Sinn einer Aussage

jedoch dem Publikum, das hier angesprochen ist, erst aufgrund eingehenderer

Gedankenschritte erfassbar, kann das Freihaltebedürfnis vernachlässigt werden.

Der angemeldeten Marke kann auch nicht jede Unterscheidungskraft im Sinne des

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 34 – Zahnpastastrang; BGH MarkenR

2001, 209 – Test it). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Marke einen für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Das ist hier

aber nicht der Fall; dass die angemeldete Marke im Zusammenhang mit dem beanspruchten Warenverzeichnis keine konkrete Sachangabe in Form einer Beschreibung aufweist, wurde bereits bei der Prüfung auf ein Freihaltebedürfnis festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses

und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind, schon

wegen des unterschiedlichen Adressatenkreises, regelmäßig streng zu unterscheiden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 26). Wenn aber ein

in seinem Aussagegehalt verständliches Zeichen für die konkreten Waren keine

Sachangabe ist und auch keine anderen Gesichtspunkte erkennbar sind, die gegen die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis sprechen, insbesondere nicht der Gesichtspunkt, daß das Zeichenwort stets

nur als (sinnhaltiges) Wort und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde

(vgl zB BGH BlPMZ 1999, 408 – YES), kann ihm die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Dr. Buchetmann

Winter

Abb. 1

Voit

Hu