Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 24 W (pat) 49/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 09 523.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Juni 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung
Romanisches Café
für die Dienstleistungen
"Verpflegung; Beherbergung von Gästen".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke "Romanisches Café" weise für jedermann verständlich auf die romanische Ausstattung der so gekennzeichneten Gaststättenbetriebe bzw die Art der dort angebotenen Speisen und Getränke hin.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Die attributive Wortzusammenstellung "Romanisches Café" stellt für die oben genannten Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Vorschrift werden nur solche
Wörter bzw Wortverbindungen erfaßt, die einen unmittelbaren Waren- oder
Dienstleistungsbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten
Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder unmittelbar
mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999,
1093, 1094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine
bessere Welt"). Der angemeldeten Wortzusammenfügung fehlt es insoweit an einem ausreichenden Dienstleistungsbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft
oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen noch einen für
den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Dienstleistungen.
Was die Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" angeht, scheitert ein diesbezüglicher beschreibender Bezug schon an der Etablissementbezeichnung "Café";
denn ein Café ist ein Lokal, in dem Gäste (vorwiegend mit Kaffee und Kuchen –
vgl Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl, S 164) – verpflegt werden; einen Beherbergungsbetrieb stellt es nicht dar.
Bezüglich der Dienstleistung "Verpflegung" ist zwar die Etablissementbezeichnung
"Café" zutreffend, doch beschreibt das Eigenschaftswort "romanisch" entgegen
der Annahme der Markenstelle nicht einigermaßen deutlich die Art der angebotenen Speise und Getränke. Es gibt keine romanische Küche, auch keine romanischen Weine und schon gar nicht so bezeichneten Kaffee oder Kuchen. Insoweit
als Herkunftsangabe einschlägig sind etwa Begriffe wie französische oder italienische Küche. Das Adjektiv "romanisch" hat insoweit nur eine historisch-sprachwissenschaftliche Bedeutung ohne entsprechend konkrete geographische Zuordnung. Bezogen auf die Stilepoche der Romanik könnte das Eigenschaftswort
möglicherweise auf die bauliche Ausgestaltung des Cafés hinweisen. Eine solche
Bezeichnung mag unter besonderen Umständen der Beschreibung der Betriebsstätte dienen und insoweit freizuhalten sein. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die dort erbrachte Dienstleistung könnte damit ebenfalls im obigen Sinne
beschrieben werden (vgl BGH Mitt 1999, 387 "HOUSE OF BLUES").
Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Marke auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Wortmarke in erster Linie zu verneinen, wenn dem Wort ein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION"). Diese Voraussetzung ist - wie ausgeführt - bei
der angemeldeten Marke nicht gegeben. Auch handelt es sich weder um einen
gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr stets nur als
solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Schließlich sprechen auch nicht sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als
betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden, wobei zu berücksichtigen
ist, daß bei einem Speiselokal ein Bezug zu einer Stilepoche der – soweit erhalten
weitgehend – sakralen Baukunst des früheren Mittelalters keineswegs naheliegt.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
br/Bb