Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 27 W (pat) 104/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 50 724

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade

sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der farbigen (schwarz/rot) Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für

mit Programmen versehene Datenträger aller Art, gespeicherte

Computersoftware, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin und

Psychologie, soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse,

insbesondere auf dem Gebiet der Medizin und Psychologie, soweit in Klasse 16 enthalten; Erforschung von Krankheiten, deren

Behandlungen und Beratungsaufgaben, insbesondere der Alkoholerziehung, soweit in Klasse 24 enthalten

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren ebenfalls farbigen (grün/orange)

Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 2 am Ende

eingetragen unter der Nummer 396 31 389 für

Dienstleistungen eines Krankenhauses, einer Poliklinik, eines medizinischen Labors, einer Apotheke und eines Altenheimes und

Pflegeheimes; Dienstleistungen in Form von krankengymnastischen, physio- und psychotherapeutischen Anwendungen, von

häuslicher Krankenpflege und ambulanter sozialer Betreuung;

medizinische, soziale und sozialwissenschaftliche Forschung; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Rettung von Personen,

Transport von Kranken; Aus- und Weiterbildung für Beschäftigte in

medizinischen und sozialen Einrichtungen, Veröffentlichung und

Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes wegen des Widerspruches die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. An der teilweisen hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, die alle auf dem

medizinischen Sektor erbracht werden, könne keine Zweifel bestehen. Den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke nicht ein. Eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach

könne auch gegeben sein, wenn nur ein Bestandteil der Marken identisch oder

verwechselbar ähnlich sei, soweit dieser Bestandteil in der Gesamtbezeichnung

einen eigenständigen, den Gesamteindruck allein oder überwiegend bestimmende

und prägende Rolle aufweise; auch ein Bildbestandteil könne den Gesamteindruck

(mit-)prägen, sofern er vom Verkehr als ein neben dem Wortteil eigenständig auf

die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinweisendes Merkmal

angesehen werde. Dies sei bei dem Bildbestandteil der Widerspruchsmarke der

Fall, da die Wortbestandteile "Vertrauen, Geborgenheit, Leben" schon größenmäßig zurückträten und für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich beschreibende Bedeutung hätten, jedoch keinerlei herkunftshinweisende Wirkung entfalten

könnten. Kennzeichnungsfunktion komme daher allein dem Bildbestandteil zu,

dem die angegriffene Marke entspreche, da die Sicheln bei dieser in gleicher

Weise um den Punkt angeordnet seien wie bei der Widerspruchsmarke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die bislang nicht begründet wurde.

Beide Beteiligte haben bislang keine Anträge gestellt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle die Löschung der

angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs angeordnet, da wegen der hochgradigen Ähnlichkeit beider Marken und der durch sie erfaßten Waren oder

Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG).

Die Waren und Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke beansprucht

wird, sind mit den gegnerischen Dienstleistungen teils identisch, teils hochgradig

ähnlich, da sie gleichermaßen auf dem medizinischen Sektor erbracht werden.

Daß die Widerspruchsmarke dabei ausschließlich für Dienstleistungen beansprucht wird, während die angegriffene Marke auch Waren insbesondere der

Klasse 9 enthält, steht dem nicht entgegen. Da die mit der angegriffenen Marke

gekennzeichneten Waren der Klasse 9 ganz überwiegend sich mit medizinischen

und psychologischen Aufgabenstellungen befassen, kann bei den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der Eindruck aufkommen, diese Waren und die mit

der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens; dies reicht für die Annahme einer Ähnlichkeit von

Dienstleistungen und Waren aus (vgl Althammer/ Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 9

Rdnr 67).

Den danach erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke hält die angegriffene

Marke nicht ein. Wie bereits das Patentamt zutreffend ausgeführt hat, wird die Widerspruchsmarke ganz überwiegend vom Bildbestandteil geprägt, da die ebenfalls

in ihm enthaltenen drei Worte "Vertrauen, Geborgenheit, Leben" nicht nur größenmäßig zurücktreten, sondern vom Publikum, wenn nicht in produktbeschreibendem Sinn, so doch ganz überwiegend als bloßer Werbespruch aufgefaßt werden. Die sich danach gegenüberstehenden Bildbestandteile beider Zeichen weisen nicht so markante Unterschiede auf, daß die Gefahr von Verwechslungen

verneint werden könnte. Zwar sind sowohl der mittlere Kreis als auch die beiden

Sicheln der angegriffenen Marke ungleichförmiger gezeichnet als in der Widerspruchsmarke, deren Bestandteile eher aus glatten geometrischen Figuren bestehen, die das konkrete Abbild einer Sonne mit zwei Mondsicheln stärker stilisieren,

als dies in der angegriffenen Marke der Fall ist. Trotz unterschiedlicher Größen-

und Farbverhältnisse reichen aber die relativ geringfügigen Abweichungen, die

erst bei einem analysierenden Vergleich beider Zeichen erkennbar sind, für den

erforderlichen Abstand, welche die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke

einzuhalten hat, nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Waren und

Dienstleistungen beider Marken kaum in denselben Verkaufsstätten unmittelbar

gegenüber stehen werden, so daß die von ihnen angesprochenen Verbraucher

meist jeweils nur eine beider Marken konkret betrachten können. In einem solchen

Fall kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sie das ihnen konkret

gegenübertretende Zeichen mit dem lediglich in der Erinnerung vorhandenen anderen Zeichen verwechseln.

Nachdem die Markeninhaberin ihre Beschwerde im übrigen nicht begründet hat,

ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar

hält.

Da somit eine Verwechslung der Vergleichsmarken nicht ausgeschlossen werden

kann, hat die Markenstelle zu Recht die Löschung der (nur wenige Tage) jüngeren

Marke wegen des Widerspruchs angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin war daher zurückzuweisen.

Dr. Schade

Albert

Schwarz

Ju

Abb.1

Abb.2