Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 27 W (pat) 142/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die eingetragene Marke 395 43 085

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade,

der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

PROCON

für "elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware und -Software

sowie Computer-Peripherie, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Kl 9 enthalten; Telekommunikation; EDV-Beratung, Erstellen von EDV-Programmen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

ProCom

eingetragen unter der Nr 1 186 200 für

"Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, einschließlich Betriebssystem- und Anwendungsprogramme in Form von Datenträgern,

insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate, Kleincomputer, Minicomputer und Mikrocomputer sowie hieraus ganz oder im

wesentlichen bestehende Anlagen; Apparate und Geräte für die

Prozeßsteuerung und die Prozeßüberwachung (soweit in Klasse 9

enthalten); Computer-Ausgabegeräte,

insbesondere Drucker,

Schreiber, Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Tastaturen, Bildschirme, elektronische Sicht- und Fühlgeräte;

Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, insbesondere Disketten und Diskettenlaufwerke, Magnetfestplatten und -laufwerke, Magnetbänder

aller Konfektionierungen, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch codierte Speicherplatten und aus Speicherbändern bestehende Systeme; Bildschirmtextgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen, einschließlich der dazugehörigen

Datenverarbeitungsprogramme

in Form

von Datenträgern

und/oder Datenspeichern; Rechenmaschinen; elektrotechnische

und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Datenerfassung, Datenverarbeitung und

Datenausgabe; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs-

und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur

Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und

Apparate zur Klarschrifterkennung; Büromaschinen und -geräte

(soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Schreibmaschinen,

Schreibautomaten, Textver- und -bearbeitungsgeräte, einschließlich Programme in Form von Datenträgern und/oder Datenspeichern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und

Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen; Auswertung und

Verwertung von Daten Dritter; Ausbildung, Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der Prozeßsteuerung;

Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und

Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung; Entwikkeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und

Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, insbesondere bei

der Auswahl von Datenverarbeitungsgeräten und -systemen, von

Fernmeldeanlagen und -geräten, von Schreibmaschinen, von

Textverarbeitungsgeräten und -systemen, von Prozeßsteuerungen, von Datenfernübertragungsgeräten und -systemen, von Datenspeichern, von Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräten, von

Lehr- und Lernmitteln, von Planungsmitteln und -instrumenten,

von Registratur- und Ordnungsgeräten und -systemen, von elektrotechnischen und elektronischen Geräten, von elektrotechnischen und elektronischen Baugruppen und Bauelementen, von

elektromechanischen Baugruppen und Bauelementen; Vermietung

von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, von Prozeßsteuerungen und von Programmen für die Datenverarbeitung und für

die Prozeßsteuerung; Datenverarbeitung für andere mit eigenen

Rechnern und in Rechenzentren Dritter; Vermittlung der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von auf Datenträger gespeicherten Datensätzen."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, aufgrund des

Widerspruchs die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teils identisch, teils ähnlich. In klanglicher Hinsicht wiesen die Markenwörter nur im letzten, einem klangverwandten

Konsonanten einen Unterschied auf, der an dieser Stelle leicht überhört oder verschluckt werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen

den einander gegenüberstehenden Marken bejaht und daher zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, sind zu

solchen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke

teils identisch, teils jedenfalls ähnlich.

Die einander gegenüberstehenden Marken weichen in klanglicher Hinsicht allein

im letzten Konsonanten voneinander ab, wobei die Abweichung im Hinblick darauf, daß es sich um die klangverwandten Konsonanten –n- und –m- handelt,

denkbar gering ist. Damit sind die Zeichen in klanglicher Hinsicht so ähnlich, daß

mit Verwechslungen in markenrechtlich erheblichem Umfang auch bei solchen

Waren und Dienstleistungen zu rechnen ist, die nur im Ähnlichkeitsbereich zu solchen der Widerspruchsmarke liegen.

Darüber hinaus sind die Marken auch in schriftbildlicher Hinsicht so ähnlich, daß

mit Verwechslungen in erheblichem Umfang zu rechnen ist, wenn beide Marken

- was, da es sich insoweit um verkehrsübliche Wiedergabeformen handelt, bei

Wortmarken vom Schutzumfang umfaßt ist (Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl, § 9 RdNr 77) - einheitlich in kleinen oder in Blockbuchstaben geschrieben

werden.

Da die Beschwerde nicht begründet wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die

Markeninhaberin die angegriffenen Beschlüsse für unzutreffend hält.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dr. Schade

Schwarz

Friehe-Wich