Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 27 W (pat) 259/99

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 04 998.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade,

des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "ServerPass" soll für "elektrische, elektronische, optische Meß-,

Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbes für Funk- und Fernsehen; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank,

nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie

Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von

Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von

Einrichtungen für die Telekommunikation" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat

die Markenstelle auf die vorangegangene Beanstandung verwiesen, zu der die

Anmelderin sich nicht geäußert hatte. Dort war gesagt worden, daß das Anmeldewort für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, weil es lediglich darauf hinweise, "daß sie Arbeitsgänge,

Durchläufe in Servern kontrollieren und steuern".

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hält den

angemeldeten Begriff für schutzfähig. Eine beschreibende Bedeutung des Anmeldewortes werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres

erkannt, weil es sich dabei um eine Kombination aus zwei phantasievoll zusammengesetzten "Wortsilben" handele, bei denen ein beschreibender Gehalt nur

anhand von Überlegungen und gedanklichen Konstruktionen entstehen könne.

Auch wenn man die Marke im Sinne der von der Markenstelle vorgenommenen

Auslegung deute, so stelle dies keinen unmittelbar beschreibenden oder trennscharfen Begriff dar. Selbst wenn die Einzelteile der Anmeldemarke beschreibend

sein sollten, treffe dies auf die Marke in ihrer Gesamtheit nicht zu. In diesem

Zusammenhang hat sie auf angeblich gleichgelagerte Entscheidungen des Patentamts hingewiesen, die die Eintragbarkeit von Begriffen wie "Unity One", "Future

One", "The One Group" betreffen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Markenstelle im

Ergebnis zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen hat, der die erforderliche

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.

Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, daß der Sinngehalt der Wörter "Server" und "Pass" vom Verkehr unschwer zu erkennen ist. Ob dieser deshalb den

Gesamtbegriff so deutet, wie von der Markenstelle angenommen, mag fraglich

sein. Auch wenn man das Wort "pass" englisch verstehen will und mit "Durchgang" übersetzt, in dem Gesamtbegriff also die Aussage "Serverdurchgang" sieht,

kann man wohl kaum sagen, deshalb weise das Anmeldewort lediglich darauf hin,

daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen "Durchläufe in Servern

steuern ...", zumal es sicherlich noch weiterer Gedankengänge bedürfte, um zu

einer solchen Aussage zu kommen. Viel näher liegt jedoch, daß man "Pass" hier

wie den auch im Deutschen üblichen Begriff ("Paß", nach neuer Rechtschreibung

"Pass") versteht, also im Sinne eines Ausweises oder einer Zugangsberechtigung

(vgl zB Begriffe wie "Betriebspaß", "Liftpaß"; in diesem Zusammenhang - also

gerade im EDV-Bereich - ist natürlich auch der Begriff "Paßwort" von Bedeutung).

Das Anmeldewort insgesamt "deutsch" zu verstehen, liegt auch deshalb nahe,

weil der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff "Server" zu einem

im Deutschen üblichen Fremdwort und allgemein verständlichen Fachwort im

EDV-Bereich geworden ist (vgl zB Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, S 741). Deshalb wird der Verkehr in der Anmeldemarke weniger einen englischen Spezialbegriff sehen, sondern das Wort "Pass" in seiner hier nächstliegenden Bedeutung

verstehen

(vgl auch BPatG 27 W (pat) 49/99

"OnlinePass", beide veröffentlicht bei PAVIS PROMA). Die Deutung der Anmeldemarke im Sinne von "Server-Zugangsberechtigung" oä ergibt auch einen sachbezogenen Sinn. Ein Server ist in der Regel eine Art "Hauptcomputer" mit administrativer Software, der in einem lokalen Netzwerk den Arbeitsplatzstationen Ressourcen zur Verfügung stellt (vgl zB Rosenbaum, Online Lexikon; Voets/Hamel,

Das große ECON PC-Lexikon usw). Handelt es sich dabei um ein innerbetriebliches Netzwerk, so wird es regelmäßig (außer dem für das Arbeiten mit dem

Schreibtisch-PC notwendigen Paßwort) keiner besonderen Zugangsberechtigung

für das Inanspruchnehmen des Servers bedürfen. Server werden aber nicht nur

innerbetrieblich verwendet, sondern können zB als Datenbanken (im Internet) allgemein zugänglich sein (vgl zB Microsoft Press Computer Lexikon; Jasper, Das

aktuelle ECON Online-Lexikon usw). Ferner ist bekannt, daß immer wieder Überlegungen dahingehend angestellt werden, den voll ausgestatteten, hochkomplizierten Personal Computer im privaten Bereich durch verhältnismäßig einfache

Terminals zu ersetzen, mit denen je nach Bedarf über das Telefonnetz (im

Gespräch ist auch immer wieder das allgemeine Stromnetz) zentrale Server angewählt werden, die dann nicht nur zB Daten liefern, sondern das Terminal mit der

gesamten für den jeweiligen Arbeitsvorgang erforderlichen Software ad hoc versorgen. Für solche Fälle liegt es nahe, dem Benutzer Hard- und Software anzubieten, die den Zugang zu solchen Servern ohne weiteres ermöglicht. Eine zutreffende und griffige Umschreibung eines solchen Angebotes ist zB der Begriff "Serverpass", dem dann natürlich für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen

auf jeden Fall die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Diese Feststellungen gelten auch für alle der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Ganz besonders nah liegt der sachbezogene und beschreibende Gehalt

des Anmeldewortes bei den "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich ..." oder,

auf seiten der Waren, bei den "Datenverarbeitungsgeräten, Computern". Aber

auch für alle anderen Dienstleistungen und praktisch alle Waren ist die angemeldete Bezeichnung nicht phantasievoll, weil man sich diese Tätigkeiten oder Geräte

jeweils im engen sachlichen Zusammenhang mit Zugangsberechtigungen zu Servern vorstellen kann (zB weil die Funktion eines Gerätes von der Online-Verbindung etwa zu Datenservern abhängen kann).

Die von der Anmelderin zu ihren Gunsten angeführten Entscheidungen des

Patentamts betreffen offensichtlich ganz anders gelagerte Sachverhalte und können zum vorliegenden Fall nichts beitragen.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schade

Friehe-Wich

Albert

br/Fa