Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 33 W (pat) 237/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 52 664

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der beim Patentamt am 4. Dezember 1996 angemeldeten,

am 2. April 1997 für die Dienstleistungen

"Werbung; Marketing; PR; Meinungsforschung; Marktforschung;

Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen"

eingetragenen und 10. Juni 1997 bekanntgemachten Marke

"Nazar-Marketing"

ist auf Grund der Marke 2 018 858

siehe Abb. 1 am Ende

für die Dienstleistungen

"Organisation, Vermittlung und Veranstaltung von Reisen; Durchführung von Flugreisen als Veranstalter; Flugzeugcharter und

Flugzeugvermittlung; Vermittlung von Ferienhäusern und Immobilien"

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat durch Beschluß vom 9. August 2000 auf Grund

des Widerspruchs eine Teillöschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen "Werbung, Marketing, PR" angeordnet und im übrigen den Widerspruch

zurückgewiesen.

Gegen den am 21. August 2000 zugestellten Beschluß hat die Markeninhaberin

Beschwerde eingelegt, die am 22. September 2000 bei Gericht eingegangen ist.

Bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist haben die anwaltschaftlichen

Vertreter der Markeninhaberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Sie haben einen Sendebericht vom 21. September 2000 vorgelegt und vorgetragen, daß die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt per Fax übersandt worden sei.

Dieser Bericht ist mit "Sendefehlerbericht" überschrieben. Aus ihm ergibt sich, daß

bei der Übersendung auf Seite 1 ein Fehler aufgetreten ist.

Das Gericht hat die Markeninhaberin darauf hingewiesen, daß Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrages bestehen.

Die Markeninhaberin hat daraufhin die Beschwerde zurückgenommen.

Nunmehr beantragt die Widersprechende,

der Anmelderin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Sie hat diesen Antrag nicht begründet. Die Markeninhaberin hat sich zu diesem

Antrag in der Sache nicht geäußert.

II

Der Kostenantrag der Widersprechenden ist unbegründet. Der Senat sieht keinen

Anlaß, der Anmelderin Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die

Regelungen der §§ 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, von dem Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung

bedarf daher stets besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind,

wenn das Verhalten eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung; BGH GRUR 1972,

600, 601 – Levapur).

Zwar ist die Beschwerde im vorliegenden Fall wegen nicht fristgerechter Einlegung

unzulässig und der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet

gewesen, weil die Beschwerdefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden ist.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Sendefehlerbericht" ergibt

sich, daß bei der Übersendung der Beschwerde ein Fehler aufgetreten war. Nach

gefestigter Rechtsprechung gehört es zu einer wirksamen Ausgangskontrolle, einen Sendebericht erstellen zu lassen und auf Übermittlungsstörungen zu überprüfen (BGH NJW 1993, 1655 und BGH NJW 1994, 1879). Dieses Fehlverhalten

der anwaltschaftlichen Vertreter der Beschwerdeführerin stellt jedoch keine im

Rahmen des § 71 Abs 1 Satz 1 erforderliche grobe Verletzung prozessualer

Sorgfaltspflichten oder gar Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung dar.

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerde so aussichtslos war, daß allein in ihrer Einlegung eine Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung

gesehen werden kann. Dies gilt allein deshalb, weil die Marken selbst von einander abweichen und auch die beanspruchten Dienstleistungen nicht identisch sind.

Winkler

Schwarz-Angele

Dr. Hock

Abb. 1

Cl