Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.07.2001 – 25 W (pat) 119/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 59 530.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2000 insoweit aufgehoben, als die
Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Webstoffe
und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Immobilienwesen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und
Schönheitspflege; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
BEACHSPORT
ist am 25. September 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ua
auch der Klassen 24, 25, 35 und 42 angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
Beanstandung unter Hinweis auf die dort genannten Gründe durch Beschluss vom
8. August 2000 die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich über die im
Tenor genannten Waren und Dienstleistungen hinaus auch für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel,
soweit in Klasse 28 enthalten, Werbung". Im Beanstandungsbescheid vom
23. März 2000 wird ausgeführt, dass die mit "Strandsport“ zu übersetzende angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen eine
beschreibende, freihaltebedürftige Beschaffenheits- bzw Bestimmungsangabe
darstelle bzw als solche vom Verkehr angesehen werde und auch hinsichtlich der
von der Zurückweisung erfassten Waren nur darauf hinweise, dass diese für den
Aufenthalt am Strand besonders geeignet seien. Darüber hinaus fehle dem angemeldeten Zeichen insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die
sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen
Antrag gestellt hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle
sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise
Erfolg und war im übrigen zurückzuweisen. Nach Auffassung des Senats stehen
der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;
Immobilienwesen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung" keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur
Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien
Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit
in Klasse 28 enthalten, Werbung" festzustellen. Auch der Senat geht davon aus,
dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden, unmissverständlichen Sinngehalt im Sinne
von "Strandsport" aufweist, deren zunehmender Gebrauch als Sachangabe
bereits seit geraumer Zeit zB im Internet zu beobachten ist. Auch ist in Zukunft mit
einer Verwendung als Trendwort insbesondere im Zusammenhang mit dem
zunehmend beliebteren "Funsport" "Beachvolleyball" verstärkt zu rechnen, so
dass ein aktuelles Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachhinweis besteht (vgl hierzu BGH MarkenR 2001,
209, 210 - Test it - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). So
finden sich zunehmend "Beach Clubs" mit speziell für den "Beachsport" errichteten
Arenen bzw Spielflächen insbesondere um das mittlerweile sogar als olympische
Disziplin anerkannte "Beachvolleyball" zu ermöglichen. Insoweit stellt der Begriff
"BEACHSPORT" nicht nur für die Waren "Spiele und Spielzeug" eine glatt
beschreibende Angabe dar, sondern erweist sich auch in Bezug auf die weiteren
Waren und Dienstleistungen "Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Werbung" als Sachangabe, welche von der
Sportartikel- und Bekleidungsindustrie sowie in der Werbung für den Beachsport
eingesetzt wird. Die angemeldete Bezeichnung ist deshalb in Bezug auf diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen zutreffend von der Markenstelle als freihaltebedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
Der angemeldeten Marke ist insoweit wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts auch die Eignung abzusprechen, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it -
mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Zeichen, bei denen es sich um
warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl BGH BlPMZ
2000, 332, 333 – LOGO - mwN). Darunter fallen auch solche Zeichen, die von den
angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als werbliche Anpreisung oder eine die
Waren oder Dienstleistung betreffende Sachaussage verstanden werden und bei
denen - ohne eine glatt warenbeschreibende Sachangabe zu sein - ein auf die
Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern
liegt, es könnte sich auch um einen Herkunftshinweis handeln (vgl hierzu BGH
MarkenR 2001, 209, 210 - Test it). So wird auch hier aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung ausschließlich den Eindruck einer sachbezogenen, nicht jedoch einer betriebsbezogenen Information
vermitteln, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen
ist, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Anders beurteilt der Senat jedoch die Lage hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Immobilienwesen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung", da es sich in Bezug auf diese bei dem Wort
"BEACHSPORT" weder um eine freihaltebedürftige Sachangabe im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt noch um ein Wort, dem ein im Vordergrund stehender sonstiger beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl
hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; BGH GRUR 1999, 1089, 1091
- YES).
Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluss in
dem zuerkannten Umfang der Beschwerde aufzuheben und diese im übrigen
zurückzuweisen.
Kliems
Brandt
Engels
Fa