Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.07.2001 – 34 W (pat) 40/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 24 142
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Ihsen und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
1. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
3. Juli 1995 angemeldete Patent 195 24 142 nach Prüfung eines Einspruchs durch
Beschluß vom 23. März 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Patent betrifft einen
Brenntisch für eine Brennofenanlage.
Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 3 in der erteilten Fassung
zugrunde. Der Anspruch 1 lautet:
"Für eine Brennofenanlage vorgesehener Brenntisch,
der entlang einer mindestens eine Führungsrinne (42)
aufweisenden Führungsbahn
(8)
zwischen einem
Brennofen (4) und einer Be- und Entladestation (6) für
Keramik- oder Porzellangegenstände verfahrbar
ist,
und der von einer Auflage (12) wegstehende Führungsorgane (14) aufweist,
wobei jedes Führungsorgan (14) an seinem von der
Auflage (12) entfernten Ende (16) eine Kugel (18) aufweist, die an diesem Ende (16) gelagert ist und in die
Führungsrinne (42) hineinragt,
dadurch gekennzeichnet,
daß jedes Führungsorgan (14) ein hutförmiges Lagerteil (20) aufweist, in welchem die zugehörige Kugel
(18) unverlierbar angeordnet und an Lagerkugeln (24)
gelagert ist,
wobei das jeweilige hutförmige Lagerteil (20) in einer
von der Auflage (12) wegstehenden Hülse (30) angeordnet ist."
Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Beschluß ist im Wesentlichen damit begründet, daß der Einspruch zwar zulässig sei, jedoch nicht zum Erfolg geführt habe, da zum einen die Erfindung so
deutlich und vollständig offenbart sei, daß ein Fachmann sie ausführen könne, und
da zum anderen der Gegenstand des Patents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.
2. Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der
Einsprechenden.
Zur Begründung hält sie daran fest, daß es dem Patent an einer deutlichen und
vollständigen Offenbarung mangele, und bietet hierzu Beweis durch Sachverständigengutachten an.
Weiterhin sei der Gegenstand des Patents bereits vor seinem Anmeldetag durch
offenkundige Vorbenutzung der Öffentlichkeit bekannt geworden. Überdies beruhe
das Patent auch gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Hierzu greift sie die im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung entgegengehaltenen Druckschriften
[D 1 ]
[D 2 ]
WO 93 / 23 714 A1
DE-Prospekt "Kugelrollen" der Interroll- Fördertechnik GmbH
& Co. KG, Höferhof, Wermelskirchen 2 (Dabringhausen),
Druckvermerk ITRL 1/80
auf und verweist im Wesentlichen noch auf
[D 3.1]
Firmenwerbung "Rehberg-Kugelrollen,"
Anschreiben an die Rechtsvorgängerin der Einsprechenden vom
29. November 1988
[D 3.2 A ] Firmenprospekt "Rehberg-Kugelrollen", von Rehberg International
GmbH, Offenbach, S 1, 2 und 3 und 16 (mit Druckvermerk Okt. 87).
Die Einsprechende beantragt
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent mit den am 6. Juni 2001 eingegangenen
Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß erstem, zweitem und drittem
Hilfsantrag sowie jeweils noch anzupassender Beschreibung und
den Figuren 1 bis 5 der Patentschrift – wobei nach Hilfsantrag 1
und 2 die Figur 3 durch die am 6. Juni 2001 eingegangene Figur 3
zu ersetzen ist – beschränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Nach der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
11. Juli 2001 noch die Hilfsanträge 4 und 5 gestellt. Laut Schriftsatz vom
12. Juli 2001 soll der Hilfsantrag 3 dem ersten und zweiten vorangestellt werden.
Die Patentinhaberin tritt der Argumentation der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen. Sie begründet ihren Antrag damit, daß der Gegenstand des Anspruchs
1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen ausreichend deutlich
offenbart und auch patentfähig sei.
Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen R… und B…
Beweis erhoben über die Behauptung der Einsprechenden, der Gegenstand des
Patents sei durch Benutzung eines Brenntisches in einer bei der Firma
R1… GmbH aufgestellten Brennofenanlage der Öffentlichkeit
vor dem Anmeldetag zugänglich geworden. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, niedergelegt in der Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2001 wird Bezug
genommen.
Nach der Beweisaufnahme hat die Einsprechende einen weiteren Beweisantrag
gestellt (Vernehmung von Patentanwalt B1…).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.
Der Einspruch ist zulässig gewesen. Die Patentinhaberin hat die Zulässigkeit des
Einspruchs nicht weiter in Zweifel gezogen. Der Senat schließt sich diesbezüglich
der im angefochtenen Beschluß dargelegten Argumentation an.
1. Das Patent betrifft einen Brenntisch für eine Brennofenanlage, der entlang einer
Führungsbahn zwischen einem Brennofen und einer Be- und Entladestation für
Keramik- oder Porzellangegenstände verfahrbar ist. Nachteilig bei bekannten
Brennofenanlagen sei die begrenzte Beweglichkeit der Brenntische (Patentschrift
Sp 1, Z 8/9), die entlang einer Führungsbahn zwischen einem Brennofen und einer Be- und Entladestation verfahrbar sein müssen.
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen vorgenannten Brenntisch
zu schaffen, der eine ausgezeichnete Beweglichkeit besitzt und der bei einer
Brennofenanlage verwendbar ist, die bei einem kleinen Grundflächenbedarf bezüglich ihrer Einsatzmöglichkeiten sehr variabel ist (PS Sp 1 Z 32-37).
Als Lösung schlägt das Patent gemäß Anspruch 1 (Hauptantrag) in gegliederter
Form einen Brenntisch mit folgenden Merkmalen vor:
Für eine Brennofenanlage (2) vorgesehener Brenntisch (10),
1.
der entlang einer mindestens eine Führungsrinne (42)
aufweisenden Führungsbahn (8) zwischen einem Brennofen
(4) und einer Be- und Entladestation (6) für Keramik- oder
Porzellangegenstände verfahrbar ist,
2.
und der von einer Auflage (12) wegstehende Führungsorgane (14) aufweist,
3. wobei jedes Führungsorgan (14) an seinem von der Auflage
(12) entfernten Ende (16) eine Kugel (18) aufweist, die
3.1 an diesem Ende (16) gelagert ist und
3.2
in die Führungsrinne (42) hineinragt,
dadurch gekennzeichnet,
4.
daß jedes Führungsorgan (14) ein hutförmiges Lagerteil (20)
aufweist,
5.
in welchem die zugehörige Kugel (18)
5.1 unverlierbar angeordnet und
5.2 an Lagerkugeln (24) gelagert ist,
6. wobei das jeweilige hutförmige Lagerteil (20) in einer von der
Auflage (12) wegstehenden Hülse (30) angeordnet ist.
2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs 1 Nr. 2 PatG).
Der sich mit der Lehre des Patentgegenstandes befassende Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung
im Bau und Betrieb von Durchlauföfen, insbesondere von Brennöfen für die
Keramikindustrie.
Dieser wird zunächst den Begriff "Brenntisch" näher zu bestimmen haben. Bekanntlich werden in der keramischen Industrie üblicherweise Brennwägen oder
Brennschlitten benutzt, die mit dem Brenngut durch den tunnelartigen Brennofen
gefördert werden (vgl. Brunklaus J.H. und Stepanek F.J.: "Industrieöfen,
6. Auflage, Vulkan-Verlag Essen, 1994, S 565 bis 573). Da es sich bei einem
Tisch im allgemeinen Sprachgebrauch um eine von einem Untergestell getragene
Platte handelt (vgl. Brockhaus Enzyklopädie), besteht auch der patentgemäße
"Brenntisch 10" aus einer plattenförmigen Auflage 12, die ganz allgemein von einem Untergestell getragen wird. Der Fachmann wird ein Untergestell verschiedenartig auszubilden wissen, beispielsweise durch Tischbeine, wangenartige Profile, Streben usw. Im patentgemäßen Fall bilden die beispielsweise tischbeinartig
angeordneten Führungsorgane 14 das Untergestell des Brenntisches (vgl. insb.
PS Sp 3, Z 4 bis 10 und 25 bis 28).
Weiterhin entnimmt der Fachmann insbesondere der auf eine nicht abschließende
Aufzählung abzielenden Formulierung des Anspruchs 1, wonach jedes Führungsorgan 14 ein hutförmiges Lagerteil (20) a u f w e i s t (Merkmal 4), daß das Führungsorgan auch noch aus weiteren Teilen, wie z.B. einer Hülse 30 etc., bestehen
kann.
Unter "hutförmig" erkennt der Fachmann in Figur 3 ein dort gezeigtes Lagerteil,
das funktionsmäßig rotationssymmetrisch aufgebaut sein muß, und das einen
krempenartigen Rand aufweist. An diesem Rand stützt sich offensichtlich die
Hülse 30 ab, in der das zugehörige Lagerteil festgelegt ist (vgl. Fig. 3 iVm Sp 3,
Z 28 bis 30).
Entsprechend den Merkmalen 5 bis 5.2 ist in dem Lagerteil eine an Lagerkugeln
24 gelagerte Kugel 18 unverlierbar angeordnet. Dies setzt nicht zwingend voraus,
daß das Lagerteil selbst die Kugel 18 halten muß. Der Fachmann wird die Kugel
auch durch weitere - beispielsweise mit dem Lagerteil verbundene - Halteteile unverlierbar anordnen können, wie dies zB in dem Firmenprospekt [D 3.2 A ] auf S 3
dargestellt ist. Auch ist, wie die Patentinhaberin sachgerecht erläuterte, ein mehrteiliger Aufbau des Lagerteils durch den Anspruch 1 nicht ausgeschlossen, wonach der krempennahe Kopfteil des hutförmigen Lagerteils so in seinem Durchmesser reduziert ist, daß eine Kugel 18 nur von der noch offenen Bodenseite her
einzusetzen ist, und nach Einbringen der Lagerkugeln 24 das Lagerteil mit einem
Boden verschlossen wird. Diese Überlegungen sind dem fachkundigen Betrachter
der Skizze nach Figur 3 der Patentschrift offenkundig und ohne weiteres zuzumuten.
Damit sind dem Fachmann bei der fachgerechten Lektüre der Patentschrift Möglichkeiten offenbart, die einer Ausführbarkeit nicht widersprechen.
Insoweit gehen die Betrachtungen der Einsprechenden, wonach für die Unverlierbarkeit der Kugel das Lagerteil nach deren Einsetzen über ihrer Äquatorialebene
kaltverformt werden müsse – und daraufhin weder die funktionsgerechte Anordnung des Lagerteils in der Hülse noch die möglichst reibungsfreie Bewegung der
Kugel im Lagerteil gewährleistet sei – fehl. Da der Senat die für diesen Einzelfall
geschilderten Folgen aus eigener Sachkunde durchaus als gegeben annehmen
kann, wurde dem Beweisangebot durch Sachverständigengutachten nicht nachgegangen.
2. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 vor dem Anmeldetag des Patents durch Benutzung eines Brenntisches
in einer bei der Firma R1… GmbH aufgestellten
Brennofenanlage oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich geworden
ist.
Die Aussagen der beiden Zeugen R… und B… konnte der Senat verwerten,
obwohl diese in einer Pause der mündlichen Verhandlung noch vor Eintritt in die
Beweisaufnahme mit Vertretern der Patentinhaberin Gespräche geführt haben und
Patentanwalt B1… mit dem Zeugen R… im Februar 2001 Kontakt aufgenommen hat. Allerdings berücksichtigt der Senat diese Umstände, wenn er würdigt, ob die Zeugen glaubwürdig sind. Dies schließt aber die Verwertung der Zeugenaussagen nicht von vorneherein aus.
Dem Angebot der Einsprechenden, Patentanwalt B1… als Zeugen darüber
zu vernehmen, daß zwischen ihm und dem Zeugen R… am 16. Februar 2001 ein
Gespräch des Inhalts stattgefunden hat, wie es im Schreiben von Patentanwalt
B1… an die Einsprechende vom 20. Februar 2001 niedergelegt ist, braucht
der Senat nicht nachgehen. Insoweit kann der Senat als wahr unterstellen, daß
der Zeuge R… bei diesem Gespräch Patentanwalt B1… berichtete, daß er
nicht der erste Besucher war, der den kurz zuvor in Betrieb gegangenen Ofen besichtigen konnte. Herr R… erwähnte Vertreter der Firma H…, die
ebenfalls auf Einladung von Herrn G… den Ofen bereits vor Herrn R… in Augenschein nehmen konnten.
a) Der Zeuge R…, ein Redakteur beim G1…-Verlag in B…, hat bekundet, er habe zusammen mit Herrn G… die Firma Porzellanambiente
R1… GmbH aufgesucht und die dort von der Firma G2… installierte
Brennofenanlage besichtigt. Zur Geheimhaltung sei er nicht verpflichtet worden.
Auf Vorhalt einer Reisevoranmeldung und einer Reisekostenabrechnung konnte
der Zeuge, der zunächst von einem Besuchszeitpunkt Ende Juni 1995 gesprochen
hatte, den Besuch auf den 7. Juni 1995 datieren. Nachdem der Zeuge zunächst
davon ausgegangen war, daß dieser Besuch im Rahmen einer mehrtägigen
Reise in die neuen Bundesländer stattgefunden hätte, bekundete er nach Vorhalt
der Reisekostenabrechnung und des dort ausgewiesenen geringen Erstattungsbetrages von 35,-- DM, daß alles für eine eintägige Reise spreche. Der Zeuge
bekundete weiter, er habe bei der Besichtigung sehen können, daß die
Brenntische auf Kugeln gelagert waren. Über die Produktionsanlage und die
Brennofenanlage habe er dann den Artikel "Rationalisierte Manufaktur mit
modernstem Dekorofen" geschrieben. Herr G… habe ihm gesagt, dieser Artikel
solle in das Augustheft der Zeitschrift cfi. Grund dafür sei wohl gewesen, daß Herr
G… bei der Anzeigenabteilung des Verlages ein Titelblatt für das Augustheft
geordert hatte, das ein Photo seines Betriebes zeigt. Er habe dann nach
Abfassung seines Aufsatzes ein Exemplar an die Firma G2… zur Überprüfung
gesandt. Dieses Exemplar sei korrigiert an ihn zurückgegangen. Eine Änderung
sei gewesen, daß das Transportsystem "zum Patent eingereicht" sei. Beim
Besuch habe man ihm noch gesagt, daß man anmelden wolle.
Der Zeuge hat sodann versucht, sich den Zeitpunkt, wann das Korrekturexemplar
an ihn zurückgegangen ist, zu rekonstruieren. Da er zunächst von einem Besuch
Ende Juni 1995 ausging, kam er mit Abfassen des Artikels und Korrektur, ferner
unter Berücksichtigung des Redaktionsschlusses des Augustheftes, der etwa am
25. Juli 1995 war, auf einen Zeitpunkt zwischen dem 10. und 15. Juli, wobei er
diesen Zeitraum eher noch nach hinten verlegte. Ausgehend vom richtigen Datum
der Reise nach R… am 7. Juni 1995 meinte der Zeuge zunächst, es
wäre eventuell noch möglich gewesen, den Artikel in der Juli-Ausgabe zu bringen.
Da dies nicht geschehen sei, schließe er, daß das Korrekturexemplar ihm bis zum
Redaktionsschluß (letztes Drittel des Monats Juni) noch nicht vorgelegen habe.
Schließlich korrigierte sich der Zeuge nach Vorlesung seiner Aussage dahin, daß
er keine zeitlichen Rekonstruktionen zum Eingang des Korrekturexemplars machen könne, weil Herr G… ihm ja gesagt habe, der Artikel solle in das Augustheft.
Es sei für ihn selbstverständlich, daß er Informationen so lange vertraulich behandle, bis er das korrigierte Exemplar mit der Freigabe erhalte. In der Zeit nach
Eingang des Korrekturexemplars bis zur Veröffentlichung wahre er im wesentlichen Diskretion über das, was er gesehen habe, allenfalls könne es vorkommen,
daß er Hinweise über Neuigkeiten gebe, wenn er gefragt werde. Im konkreten Fall
des Brennofens bei der Firma R1… sei das wohl nicht der Fall gewesen.
Bei dem Besuch in R… habe ihm, wie er glaube, Herr G… gesagt, daß
jemand von H… vorbeikommen wolle. In einem Gespräch mit Herrn
Patentanwalt B1… auf der Messe "Ambiente" im Februar 2001 habe er diesem wohl gesagt, Leute von H… seien bei der Firma R1…
gewesen. Damit habe er ihm nur mitgeteilt, was man ihm damals beim Besuch in
R… gesagt habe. Er meine nach wie vor, daß man ihm damals gesagt
habe, Mitarbeiter von H… würden noch kommen. Das sei eine für ihn
nebensächliche Bemerkung gewesen.
Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen R… muß der Senat unterstellen, daß er gegenüber Patentanwalt B1… im Februar 2001 Angaben zur
Frage des Besuches von Leuten von H… gemacht hat, die von denen, die er in der Beweisaufnahme gemacht hat, abweichen. Auf diesen Teil der
Aussage des Zeugen kann der Senat keine Feststellungen stützen.
Diese Abweichung macht die Aussage des Zeugen jedoch nicht insgesamt unglaubhaft. Denn es geht dabei um eine Bemerkung "vom Hörensagen", die für den
Zeugen damals nebensächlich war. Auch die mehrfach geänderten Zeitangaben
machen den Zeugen nicht insgesamt unglaubwürdig, weil er hier von vorneherein
klargestellt und offengelegt hat, daß er sie mangels sonstiger Anhaltspunkte zumeist hat rekonstruieren müssen. Auf Vorhalt von Reiseunterlagen hat er dann
solche Zeitangaben sofort korrigiert.
Auch der Kontakt zu Vertretern beider Parteien im Vorfeld der Sitzung macht die
Aussage des Zeugen nicht insgesamt unglaubhaft.
Dabei ist wichtig, daß der Senat für seine Feststellungen nur den Teil der Aussage
des Zeugen verwertet, der zum einen mit seiner allgemeinen Haltung und Berufsauffassung als Journalist, zum andern mit dem üblichen Ablauf der Veröffentlichung eines Artikels in der Zeitschrift zusammenhängt. Hier erscheinen dem Senat die Angaben des Zeugen durchaus verläßlich, zumal sie nicht von in der
Fachzeitschriften-Branche allgemein Üblichem abweichen. Auch hatte der Zeuge
hier einen verläßlichen zeitlichen Anhaltspunkt, nämlich das Datum des Redaktionsschlusses.
Nach allem steht zur Überzeugung des Senates folgendes fest: Der Zeuge R…
hat jedenfalls bis zum Erhalt des korrigierten Exemplars seines Aufsatzes, also bis
zur sogenannten "Freigabe", das, was er bei dem Besuch in R… gesehen hat, vertraulich behandelt. Er hat das nicht auf eine entsprechende Aufforderung des Geschäftsführers der Patentinhaberin oder im Rahmen einer förmlichen
Geheimhaltungsvereinbarung getan, sondern er wollte sich durch die etwa erforderlichen Korrekturen davor bewahren, falsche oder mißverstandene technische
Informationen nach außen zu tragen. Zum Zeitpunkt, wann genau das korrigierte
Exemplar an den Zeugen R… zurückging, hat die Beweisaufnahme nur ergeben,
daß dies wohl vor dem Redaktionsschluß für das Augustheft geschehen ist, den
der Zeuge etwa auf den 25. Juli 1995 datiert hat.
Soweit der Zeuge zunächst versucht hat, anhand des Besuchstermins, der Zeit,
die er für die Abfassung des Artikels braucht, sowie der Zeit, die vergeht, bis das
Korrekturexemplar zurückkommt, das Datum der "Freigabe" zu rekonstruieren, so
hat der Zeuge am Ende seiner Vernehmung selbst eingesehen, daß solche Versuche nicht plausibel sind. Denn er hatte vom Geschäftsführer der Einsprechenden die klare Vorgabe, daß der Aufsatz in das Augustheft sollte. Somit bleibt als
Anhaltspunkt für das Datum der Freigabe nur der Redaktionsschluß dieses Heftes.
Es ist nicht auszuschließen, ja sogar wahrscheinlich, daß das Korrekturexemplar,
wie die Patentinhaberin vorträgt, erst kurz vor dem Redaktionsschluß des Augustheftes an den Zeugen R… zurückging. Der Geschäftsführer der Patentinhaberin,
der die Korrekturen gemacht hat, hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt,
daß er solche Terminsachen immer erst "auf den letzten Drücker" erledigt.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Zeuge R… bis zu einem Zeitpunkt,
der nach dem Anmeldetag liegt, die Vertraulichkeit der erlangten Informationen
gewahrt hat.
b) Der Zeuge B… ist Geschäftsführer der Firma R1…
GmbH. Er hat bekundet, daß in dieser Firma im Mai/Juni 1995 von der Firma
G2… eine Brennofenanlage installiert worden sei. Dabei habe es sich um eine
Referenzanlage gehandelt. Er sei von Herrn G… gebeten worden, diese Anlage
Besuchern nicht zu zeigen, bis er "grünes Licht" bekomme. Alle Besucher, die die
Brennofenanlage gesehen hätten, seien mit der Firma G2… gekommen. Er sei
sich nicht mehr sicher, ob er bei dem Besuch von Herrn R… dabei gewesen sei.
Erinnern könne er sich an Besucher der Firma H…, die im Ofen
Brennversuche auf eigenes Risiko durchgeführt hätten. Es seien vier oder fünf
Leute gewesen, die Waren mitgebracht und Gespräche geführt hätten, nicht erinnerlich sei ihm, daß Vorstandsmitglieder der Firma H… separat in die
Firma gekommen wären. Zum Zeitpunkt dieses Besuches könne er keine genauen
Angaben machen. Der Brennofen sei inoffiziell bereits Mitte Juli mit der Durchführung von Probebränden
in Betrieb genommen, offiziell sei er dann am
8. August 1995 in Betrieb genommen worden.
Der Zeuge B… hat zwar bestätigt, daß verschiedenen Besuchern die Brennofenanlage gezeigt worden ist. Er konnte aber zum genauen Zeitpunkt dieser Besuche keine Angaben machen. Da diese Besucher aber alle von der Firma G2…
gebracht worden sind und die Patentinhaberin unwiderlegt vorträgt, daß diese Besucher von der Firma G2… zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, konnte
der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß durch die Besichtigung der
Brennofenanlage in R… durch Dritte, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, Kenntnisse darüber in die Öffentlichkeit gelangen konnten.
Eine weitere Sachaufklärung hierzu war dem Senat aufgrund der gegebenen Beweisantragslage nicht möglich.
3. Gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik ist der Gegenstand des
Anspruchs 1 unstreitig neu, denn seine Merkmalsgesamtheit ist in keiner der Entgegenhaltungen offenbart.
So weist der der Gattung nächstkommende Brenntisch nach Druckschrift [D1] insbesondere nicht die kennzeichnenden Merkmale (Merkmale 4 bis 6) auf, und in
den Prospekten [D2] und [D3.2A] sind keine Brenntische mit den gattungsbildenden Merkmalen (Merkmale 1 bis 3.2) angeführt.
4. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Brenntisch nach Anspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Patent geht in der Beschreibungseinleitung Sp 1, Z 10 bis 15 von einem
Stand der Technik aus, wie er durch [D1] bekannt ist. Diese Druckschrift betrifft
einen Industrieofen mit Rollelementen und Laufflächen für den Transport von
Brenngütern, wobei die Rollelemente aus einer Hochtemperaturkeramik oder aus
einem anderen hochtemperaturbeständigen Material bestehen.
Auf S 9, Z 4/5 von [D1] werden im Zusammenhang mit der in Figur 4 gezeigten
Ausführung Schubbalken 15 beschrieben, die Bestandteil eines (darüber befestigten) Brenngutträgers sein können. Es handelt sich folglich dabei um einen
Brenntisch im oben dargelegten streitpatentgemäßen Sinne, der offenbar für eine
Brennofenanlage vorgesehen ist. Dieser Brenntisch ist entlang einer mindestens
eine Führungsrinne aufweisende Führungsbahn verfahrbar (vgl. dort Spurschiene
12). Daß dieser Brenntisch zwischen dem Brennofen und einer Be- und Entladestation verfahrbar ist, versteht sich für den Fachmann von selbst, der dieses
Merkmal für den zweckgemäßen Einsatz eines derartigen Brenntisches in einer
Brennofenanlage mitliest (streitpatentgemäßes Merkmal 1).
Die vorgenannten Schubbalken 15 stellen die von einer Auflage (Brenngutträger)
(nach unten) wegstehenden Führungsorgane dar (Merkmal 2).
Auch sind bei dem in Figur 4 dargestellten Beispiel Kugeln (kugelige Rollelemente
11) vorgesehen, die in eine Führungsrinne (Spurschiene 12) hineinragen (Merkmal 3.2).
Von diesem bekannten Brenntisch unterscheidet sich der patentgemäße Brenntisch schon gattungsgemäß dadurch, daß jedes Führungsorgan an seinem von
der Auflage entfernten Ende eine Kugel aufweist, die an diesem Ende gelagert ist
(Merkmale 3 und 3.1), wohingegen bei dem bekannten Brenntisch eine Vielzahl
von Kugeln vorgesehen sind, die nicht an dem Schubbalken 15 gelagert sind,
sondern ungefaßt in der Spurschiene 12 aufgereiht sind und auf denen der
Schubbalken lose aufliegt (was bei einem gedachten Hochheben des Brenntisches deutlich wird).
Weiterhin sind unstreitig die kennzeichnenden Merkmale des angefochtenen Anspruchs 1, also diejenigen Merkmale, die eine sogenannte "Kugelrolle" betreffen,
aus dieser Druckschrift nicht bekannt.
Es mag dahinstehen, ob die in der Aufgabenstellung angesprochene Beweglichkeit des Brenntisches bereits einen Teil der Lösung enthält, jedenfalls war der Einsatz von bekannten Kugelrollen bei Brenntischen für Keramikofenanlagen nicht
naheliegend. Zwar erkennt der Fachmann, daß der Einsatz von Kugeln einen
weiteren Freiheitsgrad gegenüber Rollen bei der Bewegungsrichtung eines Brenntisches zuläßt, jedoch führt ihn die Offenbarung der alternativ einzusetzenden kugeligen Rollelemente nach [D 1] nicht zur streitpatentgemäßen Lösung.
Sollte sich nämlich bei dem Brennofen nach [D 1] herausstellen, daß das Herausfallen dieser kugeligen Rollelemente am Ofenende verbesserungswürdig ist, so
bekommt der Fachmann eine Vielzahl von gleichwirkenden Alternativen in dieser
Druckschrift gelehrt, wovon jedoch keine auf Kugelrollen hinweist, die im Führungsorgan selbst gelagert sind. Vielmehr handelt es sich stets um Lösungen mit
zylindrischen Rollelementen, die insbesondere für eine gerade Bewegungsrichtung des Brenntisches ausgelegt sind.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, daß der Einsatz von beispielsweise aus
[D 3.2 A ] bekannten Kugelrollen bei dem Brenntisch nach [D1] direkt zum Streitgegenstand führe, zumal diese der Rechtsvorgängerin der Einsprechenden, einer
Industrieofenbau-Firma, angeboten wurden.
Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
Aus dem Firmenprospekt [D 3.2 A], dessen Vorveröffentlichung nun auch die Patentinhaberin nicht mehr in Zweifel gezogen hat, ist auf der Seite 3 unten mittig
eine Kugelrolle, Ausführung SB, bekannt, die ein hutförmiges Lagerteil (Gehäuse)
aufweist (Merkmal 4 teilweise), in dem - durch eine der Hutkrempe übergeformte
Manschette - die zugehörige Kugel unverlierbar angeordnet (Merkmal 5.1) und an
Lagerkugeln gelagert ist (Merkmal 5.2).
Nicht offenbart ist dort, daß diese Kugelrolle (mit ihrem hutförmigen Lagerteil) in
einer von der Auflage eines Brenntisches wegstehenden Hülse angeordnet werden kann (Merkmal 6) und so ein Führungsorgan bildet (Merkmal 4 teilweise).
Vielmehr wird dort lediglich die Montage in einer Montagebohrung gezeigt (zB S 5,
14 und 15). Zwar ist auf der Seite 3 ein kopfstehender Einbau erwähnt, dieser wird
jedoch in den Einsatzbeispielen (Seite 4) nicht gezeigt.
Somit würde selbst eine hypothetische Zusammenschau der Druckschriften
[D 3.2 A] mit [D1] noch nicht den Gegenstand des Anspruchs 1 ergeben. Dabei
kann letztlich offen bleiben, ob der Fachmann die noch verbleibenden Merkmale
(Merkmale 3, 3.1, 4 teilweise und 6) aufgrund seines Fachwissens ergänzen
würde, da eine derartige Zusammenschau nicht im Rahmen fachüblichen Handelns lag.
So stellt das Anschreiben [D 3.1] vom 29. November 1988 an eine Ofenbaufirma
mit dem Hinweis auf eine Verwendung von Kugelrollen in allen Industriezweigen
noch keine hinreichende Offenbarung hinsichtlich der Verwendung bei einem
Brenntisch dar, da eine derartige gedankliche Verbindung von einer Kugelrolle zu
einem Brenntisch dann erst die Rechtsvorgängerin der Einsprechenden hätte vollziehen und das Ergebnis der Öffentlichkeit in geeigneter Form übermitteln müssen.
Die im Einspruchsverfahren genannte Druckschrift [D 2], deren Kugelrollenausführung weiter ab liegt als die nach [D 3.2 A], zeigt zwar auf der S 101 auch einen
kopfständigen Einbau von Kugelrollen, jedoch ist auch hier keinerlei Hinweis auf
deren Verwendung an einem Brenntisch gegeben.
Vielmehr spricht die Tatsache, daß es sowohl Kugelrollen mehr als 33 Jahre vor
dem Anmeldetag gab (vgl. [D 3.2 A], S 3, le. Abs iVm dem Druckvermerk Okt. 87)
als auch daneben Brenntische von Brennofenanlagen ohne Kugelrollen mindestens ebenso lange bekannt waren, dafür, daß die Verwendung derartiger Kugelrollen für dieses Einsatzgebiet nicht auf der Hand lag.
Gerade durch die gedankliche Abkehr von der geraden Förderrichtung hin zu einer
davon abweichenden Konzeption, den Brenntisch bei Einsatz von Kugelrollen
durch eine beliebig vorgegebene Führungskurve möglichst reibungsfrei führen zu
können, stellt den eigentlichen erfinderischen Gedanken der streitpatentgemäßen
Lösung dar (vgl. PS Sp 1, Z 43 bis 59).
Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn der Inhalt der noch im Prüfungsverfahren weiterhin genannten Druckschriften
DE 38 06 520 A1
DE 29 24 792 A1
FR 1 110 834
mit einbezogen wird, da dieser noch weiter ab liegt als die Lehre des vorher abgehandelten Standes der Technik. Diese Druckschriften wurden von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen.
Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
5. Mit dem Hauptanspruch haben auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2
und 3 Bestand, die den Brenntisch gemäß Anspruch 1 mit vorteilhaften Merkmalen
weiterbilden.
Da das Patent in der erteilten Fassung Bestand hat, ist über die Hilfsanträge nicht
zu entscheiden. Dies gilt auch für die nach der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich eingereichten Hilfsanträge. Aus diesem Grund war auch die mündliche
Verhandlung nicht wiederzueröffnen.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Ihsen
Dr. W.Maier
prö