Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 24 W (pat) 55/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 394 03 677

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. Februar 2000 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der

Marke 2 025 208 zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 025 208 wird die Löschung der Marke 394 03 677 angeordnet. 6.70

G r ü n d e

I

VENETO

Die Marke 394 03 677

ist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren:

"Seifen, insbesondere Rasierseifen; Parfümerien, insbesondere

Eau de Parfums, Duftwässer, Eau de Toilettes, Parfüme, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere

Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Pflegecremes, Pflegelotionen, Duschbäder, Schaumbäder, Körperlotionen, Hautpflegemittel, Shampoos, Haarfestiger, Haarsprays, Haarlacke, Haarspülungen, Saarschäume, Conditioner, Haarfärbemittel, After-

Shaves, Rasiermittel, Rasiercremes, Rasierschäume, Rasierwässer, Haarwässer; medizinische Mittel für die Babypflege".

Dagegen ist Widerspruch erhoben worden ua aus der Marke 2 025 208

VIENTO,

die seit dem 24. November 1992 in dem Register eingetragen ist für:

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Toilettenseifen".

Diesen Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluß vom 8. Februar 2000 zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den Vergleichsmarken trotz teilweiser Warenidentität keine

Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe, weil sich die Marken

nicht verwechselbar nahe kämen.

Der Beschluß vom 8. Februar 2000 wurde der Widersprechenden am

1. März 2000 zugestellt. Auf Anfrage der Widersprechenden teilte der Senat dieser

mit Verfügung vom 13. November 2000 mit, daß bisher beim Deutschen Patent-

und Markenamt weder eine Beschwerdeschrift der Widersprechenden eingegangen noch eine Beschwerdegebühr eingezahlt worden war.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 23. Dezember 2000, hat die Widersprechende gegen den

Beschluß der Markenstelle vom 8. Februar 2000 Beschwerde eingelegt. Der

Schriftsatz war mit Gebührenmarken im Werte von DM 345,- versehen.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000, eingegangen beim Deutschen Patent-

und Markenamt am 23. Dezember 2000, hat die Widersprechende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Einreichung der

Beschwerdeschrift sowie für die Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Zur

Begründung hat sie dazu folgendes vorgetragen: Die Sachbearbeiterin Frau

Königsmann habe unter dem 20. März 2000 eine Beschwerdeschrift gefertigt und

mit Gebührenmarken im Werte von DM 345,- versehen. Der Prokurist Herr Knopp

und der Leiter der Markenabteilung Herr May hätten diesen Schriftsatz unterzeichnet. Danach habe die Sachbearbeiterin Frau Anneliese Schmitz den Schriftsatz versandfertig gemacht und am 24. März 2000 zur hausinternen Postausgangsstelle gebracht. Von dort sei das Schreiben am selben Tag zur Post transportiert worden. Zur Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrages hat die Widersprechende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt von Frau Anneliese Schmitz,

von Herrn Karl-Heinz Hinz, der im März 2000 in der Postausgangsstelle der Widersprechenden arbeitete, und von Herrn Joseph Faßbender, der im März 2000

für die Firma MC-Car Funkmietwagen, Köln, als Kurierfahrer tätig war.

In der Sache vertritt die Widersprechende die Auffassung, daß zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Anders als die Markenstelle meint die Widersprechende, daß sich die Marken

"VENETO" und "VIENTO" verwechselbar ähnlich seien.

Insoweit beantragt die Widersprechende (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2000 aufzuheben, soweit

darin der Widerspruch aus der Marke 2 025 208 zurückgewiesen

worden

ist, und wegen des Widerspruchs aus der Marke

2 025 208 die Löschung der angegriffenen Marke 394 03 677 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Antrag der Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zurückzuweisen, im übrigen die Beschwerde der

Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin macht geltend, daß die Widersprechende ihren Sachvortrag

zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages nicht hinreichend glaubhaft

gemacht habe. Im übrigen ist die Markeninhaberin der Auffassung, daß der angegriffene Beschluß der Markenstelle zu Recht ergangen sei.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

1.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig; sie ist insbesondere

fristgerecht; denn der Widersprechenden ist auf ihren Antrag gem § 91 MarkenG

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einreichung der Beschwerdefrist

und für die Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

Die Widersprechende hat ihren Antrag gem § 91 Abs 2 MarkenG rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des maßgeblichen Hindernisses gestellt.

Hinderungsgrund für die Wahrung der versäumten Frist war hier die Unkenntnis

von dem fehlenden Eingang von Beschwerdeschrift und Beschwerdegebühr beim

Deutschen Patent- und Markenamt (vgl BPatGE 15, 52, 54; 19, 44, 45;

Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 234 Rdn 5 und 6). Diese Unkenntnis ist durch die

Verfügung des Senats vom 13. November 2000 beseitigt worden. Am

27. Dezember 2000 und damit rechtzeitig ist beim Deutsche Patent- und Markenamt der Antrag der Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist eingegangen.

Weiter hat die Widersprechende die versäumten Handlungen gem § 91 Abs 4

MarkenG fristgerecht innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist nachgeholt. Denn

die Beschwerdeschrift der Widersprechenden vom 6. Dezember 2000 ist am

23. Dezember 2000 zusammen mit den erforderlichen Gebührenmarken beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Markeninhaberin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie iSv § 91 Abs 1 MarkenG ohne

Verschulden verhindert war, Beschwerdeschrift und -gebühr rechtzeitig einzureichen. Eine Fristversäumung ist unverschuldet, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte die übliche Sorgfalt aufgewandt hat, deren Beachtung im Einzelfall nach

den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 91 Rdn 11). Zur Einhaltung der Frist

für die Einreichung der Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr genügt es, wenn der Beschwerdeführer die fertige Beschwerdeschrift zusammen mit

den erforderlichen Gebührenmarken richtig frankiert und adressiert so rechtzeitig

zur Post gibt, daß sie bei regelmäßiger, auf Erfahrung beruhender Dauer der

Postbeförderung rechtzeitig eingegangen wäre (vgl Schulte, PatG 6. Aufl, § 123

Rdn 139 mwNachw). So verhält es sich hier. Die Widersprechende hat schlüssig

vorgetragen, daß sie am 24. März 2000 eine ordnungsgemäß gezeichnete und mit

den erforderlichen Gebührenmarken versehene Beschwerdeschrift zur Post gebracht hat. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen, nämlich die Existenz und Kuvertierung der fertigen Beschwerdeschrift, die Frankierung des Schreibens und dessen Transport zur Post, sind glaubhaft gemacht worden durch die eidesstattlichen

Versicherungen der Sachbearbeiterin Frau Anneliese Schmitz sowie der Herren

Karl-Heinz Hinz und Joseph Faßbender. Die Übergabe der fertigen Beschwerdeschrift an die Post am Freitag, den 24. März 2000, ist in jedem Falle rechtzeitig vor

Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt.

2.

Die Beschwerde der Widersprechende ist auch begründet; denn zwischen

den Vergleichsmarken besteht unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr iSv

Im Bereich der Warenklasse 3 sind die Waren der Vergleichsmarken überwiegend

identisch, im übrigen sind sie ohne weiteres einander ähnlich. Auch die "medizinischen Mittel für die Babypflege" aus der Warenklasse 5, die ebenfalls zum Warenverzeichnis der angegriffenen Marke gehören, sind den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich. Diese Pflegemittel sind für die Körperpflege von Babys bestimmt und haben damit denselben Verwendungszweck wie die "Mittel zur Körperpflege" aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke. Von deren stofflichen Beschaffenheit unterscheiden sich die "medizinischen Mittel zur Babypflege"

zwar durch ihren medizinischen Charakter. Darin liegen aber keine prinzipiellen

Unterschiede. Denn bei den reinen Hautpflegemitteln der Warenklasse 3 einerseits und bei den medizinischen Hautpflegemitteln sowie den Arzneimitteln zur

Pflege und Heilung der Haut andererseits kommen in vielen Fällen die gleichen

oder doch sehr ähnliche Wirkstoffe zur Anwendung. Aus diesen Gründen ist in der

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wiederholt die Ähnlichkeit von Hautpflegemitteln einerseits und Arzneimitteln für die Gesunderhaltung und Heilung der

Haut (Dermatika) andererseits festgestellt worden (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Auflage 1999, S 176 unter den

Stichworten "Hautpflegemittel", "Hautschutzmittel").

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Umstände,

die eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft begründen könnten,

wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Bei dieser Sachlage muß die jüngere Marke einen deutlichen Abstand von der prioritätsälteren Widerspruchsmarke halten. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Marke nicht, weil sie der Widerspruchsmarke klanglich verwechselbar

nahe kommt. Die angegriffene Marke "VENETO" ist der italienische Ausdruck für

die Region Venezien. Die deutsche und die italienische Aussprache lauten

"We-ne-to". Dabei wird im Italienischen die erste Silbe betont, während bei

deutscher Aussprache auch die zweite Silbe betont werden kann. Die

Widerspruchsmarke "VIENTO"

ist eine Phantasieschöpfung und wird

im

Deutschen regelmäßig "Wi-en-to" ausgesprochen, wobei die Betonung auf der

zweiten Silbe liegt.

Klanglich sind zwischen "We-ne-to" und "Wie-en-to" die Übereinstimmungen so

stark, daß sie im Gesamteindruck überwiegen. Das betrifft die Eingangssilben

"We" und "Wi", die angesichts ihrer Vokalnähe ein sehr ähnliches Klangbild aufweisen, sowie die identische Endsilbe "to", die im Deutschen ungewöhnlich ist und

deswegen auffällig in Erscheinung tritt. Trotz der formalen Unterschiede im Wortinneren weichen die Vergleichsmarken auch an dieser Stelle nicht markant voneinander ab, weil die jeweiligen Mittelsilben "ne" und "en" aus denselben Lauten

gebildet sind, deren Umstellung im Gesamtklangbild nicht wesentlich hervortritt.

Insoweit kommen sich die Vergleichsmarken klanglich so nahe, daß eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Widersprechenden der Beschluß

der Markenstelle vom 8. Februar 2000 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus

der Marke 2 025 208 zurückgewiesen worden ist, und die Marke 394 03 677 ist

wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 025 208 zu löschen.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).