Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 27 W (pat) 90/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 30 403.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade,
des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen: 10.99
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 13. Oktober 1999 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Das Wort "CompuSystems" soll für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer
sowie deren Teile; Peripheriegeräte; Datenein-, -ausgabe- und Wiedergabegeräte;
maschinenlesbare Datenträger; mit Computerprogrammen
versehene
maschinenlesbare Datenträger; vorstehende Waren soweit in Klasse 9 enthalten;
Handbücher und Bedienungsanleitungen
für Datenverarbeitungsgeräte und
Computer und für Computerprogramme; Installation, Wartung und Reparatur von
Computerhard- und -software; Entwicklung und Erstellung von Programmen für
die Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des
höheren Dienstes die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige sowie
beschreibende und freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, daß das Wort aus beschreibenden Angaben bestehe und auch als
Gesamtkombination wiederum beschreibend sei. "Compu" sei, wie sich aus
einschlägigen Lexika ergebe, eine übliche Abkürzung, die trotz mehrfachen
Bedeutungsgehaltes im gegebenen Zusammenhang ohne weiteres im Sinne von
"Computer" verstanden werde, so daß dem Anmeldewort insgesamt die auf der
Hand liegende Bedeutung "Computersysteme" zukomme, was für den Verkehr
eine glatte Sachbeschreibung darstelle. Eine solche Angabe dürfe nicht
monopolisiert werden; auch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft, weil
sie keinen über den beschreibenden Charakter hinausgehenden Phantasiegehalt
besitze.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer
Meinung ist das angemeldete Wort schutzfähig. Es handele sich dabei nicht um
einen in der Umgangssprache üblichen Begriff. Gegen einen beschreibenden
Charakter des Anmeldewortes spreche auch, dass "Compu" als Abkürzung für
unterschiedliche Begriffe stehen könne und insoweit nicht eindeutig sei. Überdies
werde das Wort "Compu" im Verkehr aber gerade nicht als übliche Abkürzung für
Computer etc. benutzt; deshalb handele es sich bei der Anmeldung - selbst wenn
der Verkehr sie letztlich vielleicht im Sinne von "Computersysteme" deuten sollte -
nicht um eine beschreibende und freizuhaltende Angabe. Aus ebendiesen
Gründen sei sie auch noch hinreichend phantasievoll.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Eintragung der angemeldeten Marke nicht
entgegenstehen, wenn es sich dabei auch um einen Grenzfall handeln mag.
Der Sinngehalt, der hinter dem Anmeldewort steht, mag den meisten
Verkehrsbeteiligten ohne weiteres klar sein; dies führt jedoch noch nicht
zwangsläufig zur Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke. So trifft es zwar zu,
daß "Compu" in einigen von der Markenstelle zitierten Nachschlagewerken (unter
anderem) als Abkürzung für Computer verzeichnet ist. Man wird wohl auch davon
ausgehen müssen, daß im gegebenen Zusammenhang diese Bedeutung (und
nicht irgendeine andere) naheliegt. Andererseits ist aber - trotz des lexikalischen
Befundes - nicht zu verkennen, daß weder in der Umgangssprache noch in der
Werbesprache noch in der Fachsprache eine Abkürzung "Compu" in Alleinstellung
oder in Wortzusammensetzungen als beschreibende Angabe üblich ist. Weder
konnte die Markenstelle hierfür Beispiele benennen noch vermochte der Senat
solche zu finden. Man spricht - wenn es um (entsprechend zusammengesetzte)
beschreibende Angaben geht - nun einmal von Computerbild, Computerbrief,
Computerdruck,
Computerspiel,
Computerkriminalität
bzw.
von
computergesteuert, computergestützt usw. und gebraucht statt dessen keine (ja
durchaus nicht
fernliegenden)
verkürzten Ausdrücke wie Compubild,
Compukriminalität, compugesteuert usw. Diese Umstände lassen nur den Schluss
zu, daß trotz der in (einzelnen) Lexika verzeichneten Abkürzung "Compu" diese im
Sprachgebrauch nicht heimisch geworden
ist. Demnach kann man damit
gebildeten Wortzusammensetzungen, auch wenn man darin vielleicht einen
beschreibenden Gehalt erkennen mag, kein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis
attestieren. Dies um so weniger, als der zugrundeliegende Begriff
"Computersysteme" nicht irgendein neu geschaffenes Fachwort ist ( - bei dem
man vielleicht nicht wissen könnte, ob der Verkehr es künftig gerne abkürzen
möchte), sondern ein seit Jahrezehnten verbreiteter und geläufiger Ausdruck, bei
dem offenbar bislang niemand das Bedürfnis verspürt hat, ihn in Form des
Anmeldewortes als beschreibende Angabe zu verwenden.
Letztlich kann aus den genannten Gründen der Anmeldung auch nicht eine noch
hinreichende Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn auch wenn der
Verkehr in vielen Fällen eine dahinterstehende Sachaussage erkennen mag (wie
dies bei "sprechenden" Marken häufig der Fall ist), wird ihm doch regelmäßig der
(schon beschriebene) Umstand auffallen, daß es sich dabei nicht um eine gängige
beschreibende Angabe handelt, sondern eben um eine im Umgangs-, Werbe- und
Fachsprache nicht übliche Wortzusammensetzung (vergleiche hierzu auch BPatG
25 W (pat) 20/01 "MedVillage" und 25 W (pat) 118/01 "intelliComp", beide
demnächst
in PAVIS PROMA
veröffentlicht). Da die Sachaussage
("Computersysteme") überdies eher vage und recht pauschal erscheint, liegt es für
den Verkehr um so weniger nahe, in der Anmeldemarke ausschließlich eine
beschreibende Angabe zu sehen. Dementsprechend gibt es auch eine Vielzahl
von ähnlich gebildeten Eintragungen, die aus den Silben "Compu" und einer
beschreibenden Angabe bestehen (vergleiche Markenlexikon).
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war sonach der Beschwerde
stattzugeben.
Vors. Richter
Dr. Schade Friehe-Wich Albert
ist aus dem Gericht
ausgeschieden
Albert
Pü/Wel