Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 27 W (pat) 90/00

27. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 30 403.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade,

des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen: 10.99

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 13. Oktober 1999 aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Das Wort "CompuSystems" soll für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer

sowie deren Teile; Peripheriegeräte; Datenein-, -ausgabe- und Wiedergabegeräte;

maschinenlesbare Datenträger; mit Computerprogrammen

versehene

maschinenlesbare Datenträger; vorstehende Waren soweit in Klasse 9 enthalten;

Handbücher und Bedienungsanleitungen

für Datenverarbeitungsgeräte und

Computer und für Computerprogramme; Installation, Wartung und Reparatur von

Computerhard- und -software; Entwicklung und Erstellung von Programmen für

die Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des

höheren Dienstes die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige sowie

beschreibende und freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt, daß das Wort aus beschreibenden Angaben bestehe und auch als

Gesamtkombination wiederum beschreibend sei. "Compu" sei, wie sich aus

einschlägigen Lexika ergebe, eine übliche Abkürzung, die trotz mehrfachen

Bedeutungsgehaltes im gegebenen Zusammenhang ohne weiteres im Sinne von

"Computer" verstanden werde, so daß dem Anmeldewort insgesamt die auf der

Hand liegende Bedeutung "Computersysteme" zukomme, was für den Verkehr

eine glatte Sachbeschreibung darstelle. Eine solche Angabe dürfe nicht

monopolisiert werden; auch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft, weil

sie keinen über den beschreibenden Charakter hinausgehenden Phantasiegehalt

besitze.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer

Meinung ist das angemeldete Wort schutzfähig. Es handele sich dabei nicht um

einen in der Umgangssprache üblichen Begriff. Gegen einen beschreibenden

Charakter des Anmeldewortes spreche auch, dass "Compu" als Abkürzung für

unterschiedliche Begriffe stehen könne und insoweit nicht eindeutig sei. Überdies

werde das Wort "Compu" im Verkehr aber gerade nicht als übliche Abkürzung für

Computer etc. benutzt; deshalb handele es sich bei der Anmeldung - selbst wenn

der Verkehr sie letztlich vielleicht im Sinne von "Computersysteme" deuten sollte -

nicht um eine beschreibende und freizuhaltende Angabe. Aus ebendiesen

Gründen sei sie auch noch hinreichend phantasievoll.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8

Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Eintragung der angemeldeten Marke nicht

entgegenstehen, wenn es sich dabei auch um einen Grenzfall handeln mag.

Der Sinngehalt, der hinter dem Anmeldewort steht, mag den meisten

Verkehrsbeteiligten ohne weiteres klar sein; dies führt jedoch noch nicht

zwangsläufig zur Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke. So trifft es zwar zu,

daß "Compu" in einigen von der Markenstelle zitierten Nachschlagewerken (unter

anderem) als Abkürzung für Computer verzeichnet ist. Man wird wohl auch davon

ausgehen müssen, daß im gegebenen Zusammenhang diese Bedeutung (und

nicht irgendeine andere) naheliegt. Andererseits ist aber - trotz des lexikalischen

Befundes - nicht zu verkennen, daß weder in der Umgangssprache noch in der

Werbesprache noch in der Fachsprache eine Abkürzung "Compu" in Alleinstellung

oder in Wortzusammensetzungen als beschreibende Angabe üblich ist. Weder

konnte die Markenstelle hierfür Beispiele benennen noch vermochte der Senat

solche zu finden. Man spricht - wenn es um (entsprechend zusammengesetzte)

beschreibende Angaben geht - nun einmal von Computerbild, Computerbrief,

Computerdruck,

Computerspiel,

Computerkriminalität

bzw.

von

computergesteuert, computergestützt usw. und gebraucht statt dessen keine (ja

durchaus nicht

fernliegenden)

verkürzten Ausdrücke wie Compubild,

Compukriminalität, compugesteuert usw. Diese Umstände lassen nur den Schluss

zu, daß trotz der in (einzelnen) Lexika verzeichneten Abkürzung "Compu" diese im

Sprachgebrauch nicht heimisch geworden

ist. Demnach kann man damit

gebildeten Wortzusammensetzungen, auch wenn man darin vielleicht einen

beschreibenden Gehalt erkennen mag, kein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis

attestieren. Dies um so weniger, als der zugrundeliegende Begriff

"Computersysteme" nicht irgendein neu geschaffenes Fachwort ist ( - bei dem

man vielleicht nicht wissen könnte, ob der Verkehr es künftig gerne abkürzen

möchte), sondern ein seit Jahrezehnten verbreiteter und geläufiger Ausdruck, bei

dem offenbar bislang niemand das Bedürfnis verspürt hat, ihn in Form des

Anmeldewortes als beschreibende Angabe zu verwenden.

Letztlich kann aus den genannten Gründen der Anmeldung auch nicht eine noch

hinreichende Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn auch wenn der

Verkehr in vielen Fällen eine dahinterstehende Sachaussage erkennen mag (wie

dies bei "sprechenden" Marken häufig der Fall ist), wird ihm doch regelmäßig der

(schon beschriebene) Umstand auffallen, daß es sich dabei nicht um eine gängige

beschreibende Angabe handelt, sondern eben um eine im Umgangs-, Werbe- und

Fachsprache nicht übliche Wortzusammensetzung (vergleiche hierzu auch BPatG

25 W (pat) 20/01 "MedVillage" und 25 W (pat) 118/01 "intelliComp", beide

demnächst

in PAVIS PROMA

veröffentlicht). Da die Sachaussage

("Computersysteme") überdies eher vage und recht pauschal erscheint, liegt es für

den Verkehr um so weniger nahe, in der Anmeldemarke ausschließlich eine

beschreibende Angabe zu sehen. Dementsprechend gibt es auch eine Vielzahl

von ähnlich gebildeten Eintragungen, die aus den Silben "Compu" und einer

beschreibenden Angabe bestehen (vergleiche Markenlexikon).

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war sonach der Beschwerde

stattzugeben.

Vors. Richter

Dr. Schade Friehe-Wich Albert

ist aus dem Gericht

ausgeschieden

Albert

Pü/Wel