Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.03.2001 – 25 W (pat) 20/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 58 614
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Knoll und Brandt 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. August 1999 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
MedVillage
ist am 12. Oktober 1998 für die Dienstleistungen
"Organisation einer virtuellen Community für den Bereich Medizin,
nämlich Zurverfügungstellung eines Intranets im Internet; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten,
nämlich Übermitteln von Nachrichten und Informationen aller Art;
technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung
im Gesundheitswesen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei freihaltebedürftig
und ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft. "MedVillage" bezeichne ohne weiteres
verständlich eine Örtlichkeit, in der medizinische Leistungen oder Informationen
angeboten würden. Es liege keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor, da die
Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen zu beurteilen
sei. Insoweit dränge es sich förmlich auf, das Kürzel "med" allein im Sinne von
"medizinisch" zu verstehen, so daß eine. schutzbegründende Mehrdeutigkeit ausscheide. Der englische Begriff "Village" für "Dorf" liege auf der Linie diverser anderer nachweisbarer Etablissementangaben (wie etwa World, Boulevard, Store,
Shop, Markt oder Forum), welche insbesondere im Internet benutzt würden, um
auf spezielle Websites hinzuweisen. Demzufolge bestehe das Markenwort aus
zwei in ihrem Sinngehalt jeweils eindeutigen Bestandteilen, die auch in ihrer Kombination nur einen rein beschreibenden Hinweis auf ein medizinisches Informationsangebot im Internet verkörperten. Ausgehend von einem bestehenden Freihaltebedürfnis seien an die Unterscheidungskraft erhöhte Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt sind. Die angemeldete Bezeichnung stelle einen werbeüblich
verkürzten glatt beschreibenden Sachhinweis auf ein elektronisches Informationsangebot zum Thema Medizin dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine ungebräuchliche, für die beanspruchten Dienstleistungen nicht sprachüblich gebildete und daher nicht eindeutig verständliche Bezeichnung. Es fehle deshalb weder die notwendige Unterscheidungskraft noch bestehe ein Freihaltebedürfnis. Die Entscheidung der Markenstelle überrasche, weil für den Anmelder inzwischen eine wortgleiche Marke
für vergleichbare Waren und Dienstleistungen eingetragen worden sei. Im übrigen
gebe es eine Vielzahl von Marken mit den Bestandteilen "Med" oder "Village". Die
Begründung der Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, zumal der Anmelder keineswegs die beanstandeten Internet-Dienstleistungen begehre, sondern die
Dienstleistungen "Personalvermittlung im Gesundheitswesen; Experten-Vermittlung für technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung; Organisation von Einkaufsgemeinschaften; Informationsbeschaffung für das Gesundheitswesen". Der angemeldeten Wortmarke lasse sich kein glatt beschreibender
Begriffgehalt zuordnen. Vielmehr handele es sich bei der Bezeichnung um eine
neue, nicht geläufige Wortzusammenstellung, deren beschreibender Gebrauch
weder erkennbar noch nachweisbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie
auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG nicht entgegen.
Die Markenstelle hat die Bedeutung der Zeichenbestandteile "Med" und "Village"
zwar richtig interpretiert. Für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs
liegt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, die unter anderem Informationen bzw Informationsaustausch aus den Bereichen Medizin und
Gesundheitswesen über das Internet betreffen (der Anmelder geht in seiner Beschwerdebegründung offensichtlich von einem unzutreffenden Warenverzeichnis
aus), auch ohne weiteres eine Deutung der Gesamtbezeichnung im Sinne von
"medizinisches Dorf" oder "Medizinerdorf" nahe.
Gleichwohl kann auch für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Internet erbracht werden, ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Die angemeldete Bezeichnung besteht in ihrer erkennbaren Gesamtaussage nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Nach Auffassung des Senats eignet sie sich nicht zu einer ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann
schon der englische Begriff "Village" im Zusammenhang mit Internet-Dienstleistungen nicht den dort für Informationsforen oder Online-Kaufhäuser verwendeten Begriffen "World", "Boulevard", "Store", "Shop", "Markt" oder "Forum" in ihrer beschreibenden Wirkung gleichgesetzt werden. Diese genannten Begriffe konnte die
Markenstelle im Zusammenhang mit "Online-Angeboten" nachweisen, was für den
Begriff "Village" weder der Markenstelle noch dem Senat möglich war. Die Begriffe "Store", "Shop" und "Markt" werden im Sprachgebrauch eindeutig im Sinne eines Geschäfts oder eines Ladens verwendet, in dem Güter aller Art käuflich erworben werden können. Dies gilt inzwischen auch für Einkaufsmöglichkeiten über
das Internet. In ähnlicher Weise werden unter anderem auch die Begriffe "World"
oder "Boulevard" verwendet. Der Begriff "Forum" wird im Internet häufig für Informationsangebote verwendet, unter anderem auch für solche, welche die Möglichkeit eines Informationsaustausches zwischen verschiedenen Teilnehmern bieten,
bei denen also eine virtuelle Plattform - "sprich ein virtuelles Forum" - zu unterschiedlichsten Themen zur Verfügung gestellt wird. In einem solchen Sinne wird
der Begriff "Village" - soweit für den Senat nach Durchführung einer gründlichen
Internetrecherche ersichtlich - nicht benutzt. Ein solcher Sprachgebrauch kann also nicht belegt werden. Auch vom Sinngehalt ist der Begriff "Village", der dem
deutschen Wort Dorf entspricht und bei dem die Bedeutung "bäuerliche Siedlung"
stark im Vordergrund steht, mit den von der Markenstelle zur Begründung der Entscheidung aufgeführten Beispielen nicht vergleichbar. Schon im Hinblick auf diesen im Vordergrund stehenden Sinngehalt bietet sich der Begriff "Village" nicht zur
Beschreibung eines Informationsforums im Bereich des Internets an. Vorliegend
kommt hinzu, daß der Anfangsbestandteil "Med" der angemeldeten Marke nicht
ein vollständiges Wort, sondern eine Abkürzung darstellt, wodurch für die Gesamtbezeichnung zumindest ein gewisser Verfremdungseffekt entsteht, der von einer
sprachüblichen, rein beschreibenden Angabe zusätzlich wegführt.
Diese Überlegungen gelten erst recht für die Dienstleistungen "technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung im Gesundheitswesen", bei denen
eine Beratung über das Internet - jedenfalls nach der Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses - nicht im Vordergrund steht. Insoweit ist der von der Markenstelle angenommene beschreibende Zusammenhang erst recht nicht ersichtlich.
Es mag sein, daß im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen
ein Teil des Verkehrs, der in der angemeldeten Bezeichnung den Sinngehalt "medizinisches Dorf" oder "Medizinerdorf" vermutet, auch eine Vorstellung dahingehend entwickelt, dies könnte in dem Sinne zu verstehen sein, daß hier ein Informationsforum aus dem Bereich der Medizin angeboten wird. Solche Vorstellungen
können bei vielen sogenannten sprechenden Marken entwickelt werden, was für
sich genommen nicht gegen die Schutzfähigkeit entsprechender Bezeichnungen
spricht. Um solche Vorstellungen zu entwickeln, muß die Bezeichnung nämlich
nicht nur analysiert werden, sondern es bedarf zusätzlich noch einer gewissen
Phantasie. Dies kann nicht zum Maßstab der markenrechtlichen Schutzfähigkeitsbeurteilung gemacht werden. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen vielmehr regelmäßig in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen auf,
ohne es zu zergliedern oder zu analysieren (so BGH in ständiger Rechtsprechung,
vgl zB GRUR 1995, 408 - PROTECH; vgl auch zu Mehrwortmarken BGH
GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 1996, 771
- THE HOME DEPOT). Selbst ein beschreibender Sinngehalt steht einer Eintragung nicht zwingend entgegen, wenn die gewählte Sprachform ungewöhnlich ist
und geeignet ist, kennzeichnend zu wirken.
Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Unterscheidungskraft (siehe dazu BGH "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" aaO). Ausgehend davon kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr hinreichend originell gebildet, um als betrieblicher Herkunftsnachweis zu dienen. Sie erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile, sondern
vermittelt gerade durch die eher ungewöhnliche Kombination einer Abkürzung und
eines englischen Wortes und aufgrund der Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.
Auf die Beschwerde des Anmelders hin waren demzufolge die Beschlüsse der
Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Kliems
Brandt
Knoll
Pü