Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 6 W (pat) 14/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 21 600.9-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt
und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Deckungssystem für Dächer" ist am
14. Mai 1998 eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
im Bescheid vom 13. Januar 1999 festgestellt, daß eine Patenterteilung nicht in
Aussicht gestellt werden könne, da u.a. der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht neu sei. Die Anmelderin hat auf diesen Bescheid sachlich nicht geantwortet,
so daß die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluß vom 9. September 1999 aus den Gründen
des Bescheides vom 13. Januar 1999 zurückgewiesen hat.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Zu der nach § 78 Nr 1 und 3 PatG erforderlichen mündlichen Verhandlung ist die
Anmelderin für Dienstag, den 24. Juli 2001, 9.30 Uhr, ordnungsgemäß geladen
worden. Die Terminladung enthält den Hinweis, daß beim Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2001 ist die Anmelderin nicht erschienen.
In einem Schreiben der Anmelderin, das am Freitag, den 20. Juli 2001 ohne Anlagen per Telefax und am Montag, den 23. Juli 2001 mit Anlagen per Post beim
Bundespatentgericht eingegangen ist, regt die Anmelderin die Aussetzung des
Verfahrens an, um Unklarheiten bezüglich der Offenlegung und den Übergang der
Beschwerde vom 8. auf den 6. Senat klären zu können. Im selben Schreiben beantragt sie hilfsweise die Patenterteilung mit neu eingereichten Unterlagen. Der
Senat versteht diesen ausdrücklichen "hilfsweisen" Antrag im Schreiben vom
20. Juli 2001 dahingehend, daß als Hauptantrag weiterhin der mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 14. Oktober 1999, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 16. Oktober 1999, gestellte Antrag gilt.
Die Anmelderin beantragt somit,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Nach Hauptantrag:
Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung, Seiten 1 bis 6,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5,
jeweils eingegangen am Anmeldetag (14. Mai 1998).
Nach Hilfsantrag:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung, Seiten 1 bis 5,
jeweils eingegangen am 23. Juli 2001, im übrigen wie Hauptantrag.
Zu den Patentansprüchen und den übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag wird
auf die ursprünglichen Unterlagen vom Anmeldetag verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
"Deckungssystem für unter einem Winkel von >3° geneigte Dächer, bestehend aus zu Scharen (3) profilierten Metallbändern, die
mit je einer traufseitigen und einer firstseitigen Kantung (Abkantung 11; Aufkantung 21) versehen sind und die indirekt an mit der
Unterkonstruktion (4) des Daches (1) verbundenen Haltern (8)
befestigt sind, welche Halter quer zur Traufrichtung mit Abstand
zueinander angebracht sind und die in Traufrichtung verlegten
Schare (3) fixieren,
dadurch gekennzeichnet, daß
-
die Halter (8) aus einem ungleichschenkeligen U-Profil gebildet sind, deren Profil-Öffnung (10) zur Unterkonstruktion (4)
des Daches (1) weist,
-
der längere Schenkel (20) des U-Profil-Halters (8) an den zur
Unterkonstruktion (4) des Daches gehörenden Dachlatten (10) befestigt ist, wobei die luftseitigen Flächen der
Dachlatten (10) in einer Ebene mit den Stegen (19) des
U-Profil-Halters liegen und die Neigung der Stege der Neigung der Schare entspricht,
-
die Schare (3) mit der traufseitig angebrachten Abkantung (11) über die
freien
kürzeren Schenkel der
U-Profil-Halter (8) geklickt sind,
-
die Schare (3) mit der firstseitigen Aufkantung (12) in die in
Firstrichtung unmittelbar nachfolgenden U-Profil-Halter (8)
eingehängt sind."
Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nachgeordnet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Die von der Anmelderin in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2001 bezüglich der
Offenlegung der Patentanmeldung aufgeworfenen Fragen sind nicht in vorliegendem Verfahren zu klären, so daß eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt
war. Weiterhin ist ein an die Vertreterin der Anmelderin gerichtetes Schreiben vom
16. Januar 2001, das die Anzeige des Überganges der Beschwerde vom 8. auf
den 6. Senat betrifft, mit einem Absendevermerk vom 16. Januar 2001 in der Gerichtsakte enthalten.
2. Das Deckungssystem
für Dächer nach dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ist nicht patentfähig.
Die Überprüfung des mit dem Hauptantrag angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, daß die Prüfungsstelle
für
Klasse E 04 D die Patentanmeldung in ihrer am Anmeldetag eingereichten Fassung zu Recht widerrufen hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des
Beschlusses, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der Patentfähigkeit in bezug auf den am Anmeldetag offenbarten Gegenstand führt, in vollem Umfang zu eigen.
Da sich die Anmelderin im gesamten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt und dem Bundespatentgericht in der Sache nicht geäußert hat, ist
auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den
angefochtenen Beschluß für fehlerhaft hält.
Die Patentansprüche 2 bis 14 nach dem Hauptantrag fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.
3. Das Deckungssystem für Dächer gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
ist nicht patentfähig, da die Lehre nach diesem Anspruch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die nach der Beschreibung gemäß Hilfsantrag zu lösende Aufgabe besteht darin
ein Deckungssystem für Dächer der auf Seite 1 der Beschreibung beschriebenen
Art bereitzustellen, bei dem eine ausreichende Kompensation der thermischen
Ausdehnungen gewährleistet ist und bei dem die Bauelemente weitgehend maschinell vorfertigbar und die nach Art des "Baukasten-Prinzips" auf der Unterkonstruktion eines Daches einfach und schnell montierbar sind.
Diese Aufgabe soll durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Aus der französischen Patentschrift 21 14 610, insbesondere Figuren 1, 2, 3 und 5
ist ein Deckungssystem für unter einem Winkel von >3° geneigte Dächer bekannt,
bestehend aus zu Scharen profilierten Metallbändern, die mit je einer traufseitigen
und einer firstseitigen Kantung (7a, 7b in Figur 3) versehen sind und die indirekt
an mit der Unterkonstruktion des Daches verbundenen Haltern (5) befestigt sind,
welche Halter quer zur Traufrichtung mit Abstand zueinander angebracht sind
(Fig 1) und die in Traufrichtung verlegten Schare fixieren. Weiterhin ist es aus der
französischen Patentschrift bereits bekannt, die Halter (5) aus einem ungleichschenkligen U-Profil zu bilden, deren Profil-Öffnung zur Unterkonstruktion des Daches weist, den längeren Schenkel des U-Profil-Halters an den zur Unterkonstruktion des Daches gehörenden Dachlatten (8b in Fig 3) zu befestigen und die
Schare mit der traufseitig angebrachten Abkantung über die freien kürzeren
Schenkel der U-Profil-Halter zu klicken, sowie die Schare (3) mit der firstseitigen
Aufkantung in die in Firstrichtung unmittelbar nachfolgenden U-Profil-Halter einzuhängen.
Damit ist aus der französischen Patentschrift 21 14 610 ein Deckungssystem für
Dächer bekannt, das bereits sämtliche dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Teilaufgaben löst. Unterschiedlich ist beim Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Gegenstand nach der französischen Patentschrift nurmehr, daß die
luftseitigen Flächen der Dachlatten
in einer Ebene mit den Stegen des
U-Profil-Halters liegen und die Neigung der Stege der Neigung der Schare entspricht. Abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, wie dieses Merkmal zur Lösung der der Anmeldung zugrundliegenden Aufgabe beitragen könnte, betrifft es
eine einfache bauliche Maßnahme, deren Realisierung dem Fachmann – einem
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Hochbau mit mehrjähriger Erfahrung in Entwicklung, Bau und Herstellung von Metall-Dacheindeckungen – freigestellt ist.
Dies gilt umsomehr, als diese Ausbildung bereits aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 218 412, insbesondere Figuren 2, 5 und 13, bekannt ist und die
Übertragung dieser bekannten handwerklichen Maßnahme aus der europäischen
Offenlegungsschrift auf das Deckungssystem nach der französischen Patentschrift
21 14 610 unmittelbar, ohne das Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit, zum
Gegenstand nach Patentanspruch 1 führt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ohne erfinderisches Zutun für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik ergibt.
4. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag fallen zwangsläufig mit dem
Patentanspruch 1, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
Heyne
Trüstedt
Schmidt-Kolb
für den in Urlaub befindlichen Richter Riegler
Heyne
Cl