Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 20 W (pat) 51/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 51/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 21 372.0

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Juli 2001 durch Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden sowie die Richter

Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen. 6.70

G r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm per Übergabeeinschreiben zugestellten

am 20. Juli 2000 zur Postabfertigung gegebenen Beschluß am 17. August 2000

Beschwerde eingelegt. Die Einlegung erfolgte per Telefax, eingegangen ausweislich Perforationsstempel am 17. August 2000. Die Seite 2 des Schriftsatzes ging

indes leer ein, und eine Unterschrift auf dem Schriftsatz fehlt. Nachforschungen

beim Deutschen Patent- und Markenamt haben ergeben, daß dort weder ein weiterer ordnungsgemäßer Faxeingang noch das Original des Beschwerdeschriftsatzes vorliegt.

Dieser Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Rechtspflegerin

vom 9. Januar 2001 mitgeteilt worden; die Übermittlung erfolgte per Übergabeeinschreiben. Bis heute hat der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagiert. Es ist mithin davon auszugehen, daß eine ordnungsgemäße, also insbesondere eigenhändig unterzeichnete, Beschwerdeschrift zu keiner Zeit eingegangen ist. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nichts

Gegenteiliges vorgetragen.

Nachdem die Beschwerde damit nicht in der gesetzlichen Form eingelegt war, war

sie als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).

Kalkoff

Obermayer

Hartung

Dr. van Raden

Mü/prö