Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 28 W (pat) 232/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 01 158.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Kunze

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke

Backguard

ursprünglich für: "Rettungs-Schienen-Systeme".

Die Markenstelle für Klasse 10 hatte zunächst das Warenverzeichnis als unklar

gerügt und nachdem die Beanstandung nicht ausgeräumt wurde, die Anmeldung

zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt gefaßt:

"Rettungs-Schienen-Systeme, nämlich Rettungssitze und Rückplatten mit integrierten Immobilisierungsgurten, Vakuum-Kopf-,

Nacken- und Wirbelsäulenschienen, Sicherheits- und Immobilisierungsgurte, mobile medizinische und physiotherapeutische Betreuung und Beratung, Organisation der medizinischen Betreuung

bei Veranstaltungen sowie Organisation von Fortbildungsveranstaltungen."

Die Erinnerungsprüferin hat nach vorheriger Beanstandung die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, da hinsichtlich der Dienstleistungen eine unzulässige Erweiterung des Warenverzeichnisses vorliege und der Marke für die beanspruchten

Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht ein neues Warenverzeichnis wie folgt ein:

"Rettungs-Schienen-Systeme, nämlich Rettungssitze mit

integrierten

Immobilisierungsgurten, Vakuum-Kopf-, Nacken- und

Wirbelsäulenschienen, Immobilisierungschienen, Sicherheits- und

Immobilisierungsgurte"

und beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Anmelderin ist der Auffassung, die Wortverbindung besitze Unterscheidungskraft, zumal deren Bestandteile aufgrund ihrer lexikalischen Mehrdeutigkeit mehrere Assoziationsmöglichkeiten zuließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt

die angemeldete Wortmarke auch auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Warenverzeichnisses dem Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im

Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.

Zwar konnte der Senat die Wortverbindung in englischen Sprachlexika nicht

nachweisen, was jedoch angesichts der Fülle der vorhandenen zusammengesetzten Wörter nicht allein die Schutzfähigkeit der Bezeichnung begründen kann,

zumal auch das deutsche Wort "Rückenschutz", das für die noch beanspruchten

Waren offensichtlich glatt beschreibend wäre, in den gängigen deutsch-englischen

Wörterbüchern nicht zu ermitteln war. Mit Hilfe der vom Senat angestellten Internet-Recherche konnte indes die tatsächliche Verwendung des Wortes "Backguard" anhand zahlreicher Treffer festgestellt werden, die u.a. auch den (beschreibenden) Gebrauch dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit Rückenprotektoren bei Mountain-Biker (www.trialcore.de/parts) zeigen. Die Firma Scholl bewirbt im Internet unter der Bezeichnung "Backguard" eine Einlegesohle für

Schuhe, die Rückenschmerzen (backpain) vermeiden soll und somit wie ein

Rückenschutz wirkt (www. scholl.com. au/productcatalog).

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung auch

nicht mehrdeutig. Eine Marke ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu beurteilen. Schon in Verbindung mit der ursprünglich angemeldeten Bezeichnung "Rettungs-Schienen-Systeme" ergibt sich für den Verkehr,

der um die Gefahren bei der Bergung von Verletzten nach Unfällen mit Wirbelsäulen- oder Rückenverletzungen weiß, eine unmittelbare Assoziation mit deutschen Begriffen wie "Rückenstabilisierung, Rückenschutz"; so daß zusätzliche

lexikalische Bedeutungen sowohl der englischsprachigen Bestandteile für sich wie

des zusammengesetzten Ausdrucks für den Verkehr angesichts der vorliegenden

Waren in den Hintergrund treten und damit auch für die Frage der Schutzfähigkeit

der Marke keine Rolle spielen.

Auch der Einwand der Anmelderin, das englische Wort "guard" bezeichne ausschließlich eine Person, einen "Wächter", trifft nach den Feststellungen des Senats nicht zu. Sowohl die Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts wie

auch das Bundespatentgericht haben in mehreren Entscheidungen (vgl die Nachweise bei PAVIS u.a. "TISSUE-GARD", "BIKEGUARD") ausgeführt, daß "GUARD"

im Englischen auch "Schutz, Schutzvorrichtung" im Sinne eines durch einen Gegenstand, insb eine technische Vorrichtung gewährten Schutzes bedeute, und etwas bezeichne, das schützt oder verteidigt, insbesondere vor Verletzungen,

Schäden oder Unfällen.

Vor diesem Hintergrund muß für die noch beanspruchten Waren ein aktuelles

Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der Bezeichnung "Backguard" angenommen werden, da sie sich in einer bloßen Funktionsangabe erschöpft, die angibt,

daß das vorliegende Rettungssystem dem Zweck dient, eine rückenschützende

Bergung bzw Rettung von verunfallten Personen zu ermöglichen. Infolgedessen

kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch noch

jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wie dies die Markenstelle in erster Linie angenommen hat.

Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher auf der Grundlage des geänderten

Warenverzeichnisses keinen Erfolg haben.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der

Senat keine Anhaltspunkte, insbesondere fehlt es an einer für die Beurteilung des

vorliegenden Falles entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Stoppel

Martens

Kunze

prö