Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 28 W (pat) 232/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 01 158.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke
Backguard
ursprünglich für: "Rettungs-Schienen-Systeme".
Die Markenstelle für Klasse 10 hatte zunächst das Warenverzeichnis als unklar
gerügt und nachdem die Beanstandung nicht ausgeräumt wurde, die Anmeldung
zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt gefaßt:
"Rettungs-Schienen-Systeme, nämlich Rettungssitze und Rückplatten mit integrierten Immobilisierungsgurten, Vakuum-Kopf-,
Nacken- und Wirbelsäulenschienen, Sicherheits- und Immobilisierungsgurte, mobile medizinische und physiotherapeutische Betreuung und Beratung, Organisation der medizinischen Betreuung
bei Veranstaltungen sowie Organisation von Fortbildungsveranstaltungen."
Die Erinnerungsprüferin hat nach vorheriger Beanstandung die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, da hinsichtlich der Dienstleistungen eine unzulässige Erweiterung des Warenverzeichnisses vorliege und der Marke für die beanspruchten
Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht ein neues Warenverzeichnis wie folgt ein:
"Rettungs-Schienen-Systeme, nämlich Rettungssitze mit
integrierten
Immobilisierungsgurten, Vakuum-Kopf-, Nacken- und
Wirbelsäulenschienen, Immobilisierungschienen, Sicherheits- und
Immobilisierungsgurte"
und beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Anmelderin ist der Auffassung, die Wortverbindung besitze Unterscheidungskraft, zumal deren Bestandteile aufgrund ihrer lexikalischen Mehrdeutigkeit mehrere Assoziationsmöglichkeiten zuließen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt
die angemeldete Wortmarke auch auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Warenverzeichnisses dem Schutzhindernis des
§ 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im
Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.
Zwar konnte der Senat die Wortverbindung in englischen Sprachlexika nicht
nachweisen, was jedoch angesichts der Fülle der vorhandenen zusammengesetzten Wörter nicht allein die Schutzfähigkeit der Bezeichnung begründen kann,
zumal auch das deutsche Wort "Rückenschutz", das für die noch beanspruchten
Waren offensichtlich glatt beschreibend wäre, in den gängigen deutsch-englischen
Wörterbüchern nicht zu ermitteln war. Mit Hilfe der vom Senat angestellten Internet-Recherche konnte indes die tatsächliche Verwendung des Wortes "Backguard" anhand zahlreicher Treffer festgestellt werden, die u.a. auch den (beschreibenden) Gebrauch dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit Rückenprotektoren bei Mountain-Biker (www.trialcore.de/parts) zeigen. Die Firma Scholl bewirbt im Internet unter der Bezeichnung "Backguard" eine Einlegesohle für
Schuhe, die Rückenschmerzen (backpain) vermeiden soll und somit wie ein
Rückenschutz wirkt (www. scholl.com. au/productcatalog).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung auch
nicht mehrdeutig. Eine Marke ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu beurteilen. Schon in Verbindung mit der ursprünglich angemeldeten Bezeichnung "Rettungs-Schienen-Systeme" ergibt sich für den Verkehr,
der um die Gefahren bei der Bergung von Verletzten nach Unfällen mit Wirbelsäulen- oder Rückenverletzungen weiß, eine unmittelbare Assoziation mit deutschen Begriffen wie "Rückenstabilisierung, Rückenschutz"; so daß zusätzliche
lexikalische Bedeutungen sowohl der englischsprachigen Bestandteile für sich wie
des zusammengesetzten Ausdrucks für den Verkehr angesichts der vorliegenden
Waren in den Hintergrund treten und damit auch für die Frage der Schutzfähigkeit
der Marke keine Rolle spielen.
Auch der Einwand der Anmelderin, das englische Wort "guard" bezeichne ausschließlich eine Person, einen "Wächter", trifft nach den Feststellungen des Senats nicht zu. Sowohl die Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts wie
auch das Bundespatentgericht haben in mehreren Entscheidungen (vgl die Nachweise bei PAVIS u.a. "TISSUE-GARD", "BIKEGUARD") ausgeführt, daß "GUARD"
im Englischen auch "Schutz, Schutzvorrichtung" im Sinne eines durch einen Gegenstand, insb eine technische Vorrichtung gewährten Schutzes bedeute, und etwas bezeichne, das schützt oder verteidigt, insbesondere vor Verletzungen,
Schäden oder Unfällen.
Vor diesem Hintergrund muß für die noch beanspruchten Waren ein aktuelles
Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der Bezeichnung "Backguard" angenommen werden, da sie sich in einer bloßen Funktionsangabe erschöpft, die angibt,
daß das vorliegende Rettungssystem dem Zweck dient, eine rückenschützende
Bergung bzw Rettung von verunfallten Personen zu ermöglichen. Infolgedessen
kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch noch
jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wie dies die Markenstelle in erster Linie angenommen hat.
Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher auf der Grundlage des geänderten
Warenverzeichnisses keinen Erfolg haben.
Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der
Senat keine Anhaltspunkte, insbesondere fehlt es an einer für die Beurteilung des
vorliegenden Falles entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
Stoppel
Martens
Kunze
prö