Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 28 W (pat) 233/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 01 157.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Kunze

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke

Neckguard

ursprünglich für: "Rettungs-Schienen-Systeme".

Die Markenstelle für Klasse 10 hatte zunächst das Warenverzeichnis als unklar

gerügt und nachdem die Beanstandung nicht ausgeräumt wurde, die Anmeldung

zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt gefaßt:

"Rettungs-Schienen-Systeme, nämlich Rettungssitze und Rückplatten mit integrierten Immobilisierungsgurten, Vakuum-Kopf-,

Nacken- und Wirbelsäulenschienen, Sicherheits- und Immobilisierungsgurte, mobile medizinische und physiotherapeutische Betreuung und Beratung, Organisation der medizinischen Betreuung

bei Veranstaltungen sowie Organisation von Fortbildungsveranstaltungen."

Die Erinnerungsprüferin hat nach vorheriger Beanstandung die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, da hinsichtlich der Dienstleistungen eine unzulässige Erweiterung des Warenverzeichnisses vorliege und der Marke für die beanspruchten

Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht ein neues Warenverzeichnis wie folgt ein:

"Rettungs-Schienen-Systeme, nämlich Rettungssitze mit

integrierten

Immobilisierungsgurten, Vakuum-Kopf-, Nacken- und

Wirbelsäulenschienen, Immobilisierungschienen, Sicherheits- und

Immobilisierungsgurte"

und beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Anmelderin ist der Auffassung, die Wortverbindung besitze Unterscheidungskraft, zumal deren Bestandteile aufgrund ihrer lexikalischen Mehrdeutigkeit mehrere Assoziationsmöglichkeiten zuließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt

die angemeldete Wortmarke auch auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Warenverzeichnisses dem Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im

Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.

Der Senat hat in mehreren englischen Sprachlexika unter dem Stichwort "Nackenschutz" die angemeldete Bezeichnung vorgefunden (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, deutsch- englisch, Wiesbaden 1989, Pons Collins,

Großwörterbuch deutsch-englisch, Stuttgart 1999, Duden Oxford, Großwörterbuch

deutsch- englisch, Mannheim, 1999). Daß der englischsprachige Begriff unmittelbar der deutschen Bezeichnung "Nackenschutz" gleichgestellt werden kann, hat

der Senat zudem mit Hilfe einer Internet-Recherche anhand zahlreicher Treffer

festgestellt. Mit "neckguard" wird dort nicht nur die bei einem HWS-Syndrom häufig verschriebene Halsmanschette (www. redin.com.tw/products), sondern auch

mehrmals der Nackenschutz als Teil einer (Ritter-)Rüstung (www. museums.ncl.

ac.uk/archive; www. drachenreich.de; www. mysthik.de/daeonia) bezeichnet.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung auch

nicht mehrdeutig. Eine Marke ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu beurteilen. Schon in Verbindung mit der ursprünglich angemeldeten Bezeichnung "Rettungs-Schienen-Systeme" ergibt sich für den Verkehr,

der um die Gefahren bei der Bergung von Verletzten nach Unfällen mit Wirbelsäulen- oder Rückenverletzungen weiß, eine unmittelbare Assoziation mit deutschen Begriffen wie "Nackenstabilisierung, Nackenschutz"; so daß zusätzliche

lexikalische Bedeutungen der englischsprachigen Bestandteile für sich genommen

für den Verkehr angesichts der vorliegenden Waren in den Hintergrund treten und

damit auch für die Frage der Schutzfähigkeit der Marke keine Rolle spielen.

Auch der Einwand der Anmelderin, das englische Wort "guard" bezeichne ausschließlich eine Person, einen "Wächter", trifft nach den Feststellungen des Senats schon deshalb nicht zu, da es wie oben dargelegt mit dem Zusatz "neck-" als

produktbeschreibender Fachbegriff nachgewiesen wurde. Darüber hinaus haben

sowohl die Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts wie auch das

Bundespatentgericht in mehreren Entscheidungen (vgl die Nachweise bei PAVIS

u.a. "TISSUE-GARD", "BIKEGUARD") ausgeführt, daß "GUARD" im Englischen

auch "Schutz, Schutzvorrichtung" im Sinne eines durch einen Gegenstand, insb

eine technische Vorrichtung gewährten Schutzes bedeute, und etwas bezeichne,

das schützt oder verteidigt, insbesondere vor Verletzungen, Schäden oder Unfällen.

Vor diesem Hintergrund muß auch für die noch beanspruchten Waren ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der Bezeichnung "Neckguard" angenommen werden, da sie sich in einer bloßen Funktionsangabe erschöpft, die angibt, daß das vorliegende Rettungssystem dem Zweck dient, eine speziell den Bereich des Nackens schützende Bergung bzw Rettung von verunfallten Personen

zu ermöglichen. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten

Marke darüber hinaus auch noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wie dies die

Markenstelle in erster Linie angenommen hat.

Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher auf der Grundlage des geänderten

Warenverzeichnisses keinen Erfolg haben.

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der

Senat keine Anhaltspunkte, insbesondere fehlt es an einer für die Beurteilung des

vorliegenden Falles entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Stoppel

Martens

Kunze

prö