Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 28 W (pat) 53/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 53/01 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 54 718.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke
NeckGuard
für die Waren: "Fahrzeugsitze, Rückenlehnen für Fahrzeugsitze, Kopfstützen für
Fahrzeugsitze; in Fahrzeugsitze, Rückenlehnen und Kopfstützen einbaubare mechanische, mechanisch-pneumatische, elektro-mechanische, elektro-pneumatische Vorrichtungen zum Schutz gegen unfallbedingte Körperverletzungen".
Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluß des juristischen Erstprüfers die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie sich in der warenbeschreibenden Angabe "Genickschutz, Halsschutz" erschöpfe, woran auch die
Großschreibung des Buchstabens "G" in der Wortmitte, weil werbeüblich, nichts
ändere.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Anmelderin ist der Auffassung, bei der Wortverbindung handele es sich um
eine phantasievolle Wortneuschöpfung, der Unterscheidungskraft komme, zumal
der Verkehr diese weder in ihre Bestandteile zergliedere noch in ihrer fremdsprachigen Bedeutung analysiere.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt
die angemeldete Wortmarke zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2
MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.
Der Senat hat in mehreren englischen Sprachlexika unter dem Stichwort "Nackenschutz" die angemeldete Bezeichnung vorgefunden (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, deutsch- englisch, Wiesbaden 1989, Pons Collins, Großwörterbuch deutsch-englisch, Stuttgart 1999, Duden Oxford, Großwörterbuch
deutsch- englisch, Mannheim, 1999). Daß der englischsprachige Begriff "neckguard" unmittelbar der deutschen Bezeichnung "Nackenschutz" gleichgestellt werden kann, hat der Senat zudem mit Hilfe einer Internet-Recherche anhand zahlreicher Treffer festgestellt. Mit "neckguard" wird dort nicht nur die bei HWS- Syndromen häufig verschriebene Halsmanschette (www. redin.com.tw/products), sondern
auch mehrmals der Nackenschutz als Teil einer (Ritter-)Rüstung (www. museums.ncl. ac.uk/archive; www. drachenreich.de; www. mysthik.de/daeonia) bezeichnet.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung daher
keine Wortneuschöpfung, sondern als Fachwort anzusehen, das die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Funktion konkret beschreibt. Fahrzeugsitze und deren
Komponenten, wie Kopf-bzw Nackenstützen haben bekanntermaßen einen wesentlichen Einfluß auf die Schwere unfallbedingter Verletzungen der Fahrzeuginsassen gerade im Kopf- und Nackenbereich und können daher mittels ihrer jeweiligen Konstruktion diese empfindlichen Körperpartien in besonderem Maße schützen.
Vor diesem Hintergrund muß für die beanspruchten Waren ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs an der Bezeichnung "NeckGuard" angenommen
werden. Die gegenüber dem reinen Fachwort abweichende Schreibweise mit großem G zu Beginn der zweiten Silbe kann das Freihaltungsbedürfnis nicht beseitigen, da es sich um eine dem Verkehr auf vielen Warengebieten geläufige werbeübliche Gestaltung handelt, wie dies die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat.
Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher keinen Erfolg haben.
Stoppel
Martens
Kunze
prö