Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 32 W (pat) 207/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 05 281.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler
und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für
Chemische Imprägniermittel für Leder und Textilien; Tapetenkleister; Kulturerde, chemische Bodenverbesserungsmittel; Farben,
Firnisse, Lacke; Hobelbeize; Färbemittel; Binde- und Verdünnungsmittel für Farben; Wasch- und Bleichmittel; Färbemittel für
die Wäsche; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Kerzen, Dochte;
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke;
Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Maschinen für
die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die
Landwirtschaft und Werkzeugmaschinen; landwirtschaftliche Geräte (soweit in Klasse 7 enthalten); Handbetätigte Geräte für land-,
garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-,
photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in
Klasse 9 enthalten); elektrische Apparate und Instrumente (soweit
in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Sicherheitshelme; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Fahrräder; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetz
und –gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen, Bremsen, Schaltungen,
Sättel, Lenker, Rahmen, Reifen, Felgen, Pedale, Ketten; Mopeds;
Mofas; Motorräder; Boote, Schlauchboote, Kinderwagen, Kindersitze und Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge, Dreiräder, Roller,
Kinderwagen und ihr Zubehör, nämlich Kinderwagenplanen, Kinderwagendecken; Golfkarren; Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen; selbstklebende Flickgummis
für Reifenschläuche; Feuerwerkskörper; Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte sowie plattierte Gegenstände, nämlich Servierplatten, Schalen, Schüsseln, Kannen, Aschenbecher,
Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen,
Kunstgegenstände oder kunstgewerbliche Gegenstände aus
Edelmetallen und deren Legierungen, auch plattiert, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteine, Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Modeschmuck; Manschettenknöpfe, Krawattennadeln;
Musikinstrumente; Papier-, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse,
Kinderbücher, Malbücher, Kalender, Buchbinderartikel, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren
oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Lehr-
und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten,
Drucklettern, Schreib-, Mal-, Zeichen- und Modellierwaren, insbesondere Bleistifte, Kugelschreiber, Füllhalter und deren Teile;
Tinte, Stempelfarbe, Siegellacke, Korrekturmittel für Bürozwecke,
Farbkästen (Schulbedarf), Drehtafeln, Weißwandtafeln; Computerprogramme, insbesondere für Computerspiele; Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), Papiermesser, Zimmeraquarien, -terrarien; selbstklebende Kunststoffolien für Dekorationszwecke; Leder und Lederimitationen sowie
Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Reise- und Handkoffer, Schulranzen, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Akten- und Büchermappen, Reisenecessaires, Schreibmappen, Kleinlederwaren, nämlich Geldbörsen, Brieftaschen,
Schlüsseletuis, Kofferanhänger, Ausweishüllen; Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke und Sattlerwaren, Pack- und Rucksäcke, Säcke für Camper; Peitschen, Pferdegeschirre; Schlafsäcke für Campingzwecke; Möbel, Spiegel, Kleinmöbel, Rahmen,
Waren aus Kork, Rohr, Binsen- und Weidengeflecht, nämlich Näh-
und Zeitungskörbe; Waren aus Horn, Knochen, Elfenbein, Perlmutter, Meerschaum, Celluloid oder aus Kunststoffen, nämlich Figuren und Pfeifen, Schmuckkästen, Gummikappen; Kunststoffdübel; Gardinenzubehör, nämlich Gardinenstangen, -haken, -halter
(aus
textilem und nicht–textilem Material),
-ringe,
-rollen,
-schienen; Kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt
und Küche, einschließlich Flaschenöffnern und –verschlüsse,
Dosenöffnern, Korkenzieher, Reiben (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von
Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);
Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten), Kochtöpfe, Pfannen, Isolierkannen (nicht aus Edelmetall);
Fischnetze, Einkaufsnetze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit in
Klasse 22 enthalten), Seile und Bindfäden aus natürlichen und
künstlichen Textilfasern, aus Papier oder aus Kunststoff; Kunststoffasern für textile Zwecke; Garne und Fäden für textile Zwecke;
Schlaf-, Heim- und Reisedecken, Bett- und Tischdecken, Hand-
und Geschirrtücher, Wandbehänge, Couchdecken, Kissenhüllen,
Moskitonetze, Schlafsäcke (Hüllen als Ersatz für Bettücher),
Gummitücher für textile Zwecke, Gardinen; Taschentücher aus
textilem Material; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Helme, Schals, Krawatten, Modewaren, nämlich Tücher und Damengürtel; Windeln aus textilem Material, Windelhosen, Bekleidungsstücke aus Pelz; Socken, Strümpfe und Strumpfhosen; Kragen und Manschetten, Kissenhüllen und gefüllte Kissen, gewebte und gewirkte Heimtextilien, nämlich Dekorationsstoffe, Diwandecken, Spitzen und Stickereien, Bänder und
Schnürbänder, künstliche Blumen, Haarnetze, Knöpfe, Haken und
Ösen; Nadeln; Borten; Teppiche, Fußmatten, Strohmatten, Matten, Linoleum, sowie Filz- und Tuftingware als Fußbodenbelag in
Form von angepaßter Ware, Bahnenware und Fliesen; Tapeten
(ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte; Rollschuhe; Taschen für Sportgeräte,
Spiele und Spielwaren, die an die aufzunehmenden Waren angepaßt sind; Spielbälle, Schienbeinschützer, Torwarthandschuhe;
Planschbecken, Modellflugzeuge; elektronische Spiele
(einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte
für
Fernsehapparate; Spieltische für Tischfußball, Spielwürfel, Tischtennisspieltische; Humus; Aschenbecher (nicht aus Edelmetall und
nicht damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarren- und Zigarettenetuis
mit Lederverarbeitung.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die beanspruchte Marke sei glatt beschreibend
und die vorliegende Grafik nicht so phantasievoll, dass sie die Eintragung begründen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die
spezielle Gestaltung der Buchstaben "P", "E", "F" und "T" des Wortbestandteiles
PERFEKT der Anmeldemarke verfremde die normale Schrift derart, dass der Verkehr diese Marke als unterscheidungskräftig ansehen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf,
Bundestagsdrucksache 12, 6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese
Unterscheidungskraft fehlt jedoch dann, wenn einer Wortmarke für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN).
Die Anmelderin stellt selbst nicht in Abrede, dass alle von ihr beanspruchten Waren perfekt, praktisch und preiswert sein können. Die Aussage erschöpft sich daher in einer Sachangabe.
Auch die bildliche Ausgestaltung verleiht der Marke keine Unterscheidungskraft.
Abgesehen davon, dass die Verlängerung der Querstriche der Buchstaben P, E, F
und T im Wort PERFEKT kaum auffallen dürften, werden sie, sofern überhaupt
wahrgenommen, nur als Blickfangmittel oder schmückendes Beiwerk und nicht als
Herkunftshinweis aufgefasst. Dasselbe gilt für die farbliche Hervorhebung des
Buchstabens P in PERFEKT und des &-Zeichens. Das beruht darauf, dass der
Verkehr daran gewöhnt ist, dass Anbieter die Vorzüge ihrer Waren und Dienstleistungen schriftlich beschreiben und sich dabei ins Auge fallender Gestaltungen
bedienen, um ihre Botschaft an den Verbraucher zu senden. Bewegt sich die Ausgestaltung, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen des Üblichen, kommt der Verbraucher nicht auf den Gedanken, ein Firmenlogo vor sich zu haben (vgl BGH
BlPMZ 2001, 241, 242 - Jeanshosentasche mwN). Das gilt umso mehr als
"perfekt", praktisch" und "preiswert" banalste Aussagen sind.
Winkler
Dr. Albrecht
Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Winkler
Wel/Cl
Abb. 1