Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 32 W (pat) 220/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 05 187.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht
und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und
Markenamts Markenstelle für Klasse 28 vom 18. Januar 2000 und 6. Juli
2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Sport4all
für
Bekleidungsstücke
einschließlich
Sportbekleidung,
Schuhwaren
einschließlich Sportschuhen, Fußballschuhen und -stollen und Skistiefeln;
Kopfbedeckungen einschließlich Sportkappen und -mützen; Turn- und
Sportgeräte, Spiele (auch elektrische und elektronische), Spielzeug; Ski-,
Tennis- und Angelsportgeräte; Spielbälle, Roll- und Schlittschuhe, Turn-,
Sport- und Schwimmsportartikel
(soweit
in Klasse 28 enthalten),
Spezialtaschen für Sportgeräte.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen
ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, da es sich lediglich um eine
allgemein verständliche, anpreisende Werbeaussage handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, es
seien mehrere gedankliche Kombinationen notwendig, um den schriftbildlichen
Eindruck der "4" in die sprachliche Ausdrucksweise umzusetzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister
steht weder das Eintragungshindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden
Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung vom Verkehr aus Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum
Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581, S 70 = Bl PMZ 1994,
Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH Bl PMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN).
Diese kann der Marke für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden,
denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu.
Selbst die englischsprachige korrekte Form "Sport for all" (Sport für alle) enthält im
Hinblick auf die beanspruchten (Sport-) Bekleidungsstücke und Sportgeräte keine
eindeutige im Vordergrund stehende Sachaussage. So konnte weder der Senat
noch die Markenstelle Nachweise dafür auffinden, dass die angemeldete Marke
als beschreibende Angabe verwendet wurde. Die von der Markenstelle
vorgenommene Deutung, daß die so gekennzeichneten Waren bestimmt und
geeignet seien, allen Menschen Sport zu ermöglichen, ist weder zwangsläufig,
noch schließt sie aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise den
beanspruchten Begriff als Marke verstehen werden. Bei Sportbekleidung und
Sportgeräten ist es vielmehr eher unüblich warenbeschreibend darzustellen, daß
mit einem konkreten Bekleidungsstück oder Gerät allen Menschen Sport
ermöglicht werden soll. Gebräuchlich sind eher qualitative Unterscheidungen
dahingehend, ob der jeweilige Gegenstand den Anforderungen des Freizeitsports,
des Amateur- oder sogar des Profisports genügen. Für universell einzusetzende
Waren aus diesem Bereich ist es - soweit feststellbar - nicht üblich, von einem
"Sport(Gerät) für alle" zu sprechen. Es bleibt damit unklar, was "Sport for all" im
Hinblick auf die beanspruchten Waren tatsächlich bedeutet. Bei dieser Sachlage
kann es dahinstehen, ob der Ersatz von "for" durch "4" bereits so üblich ist, daß
eine derartige Gestaltung eine Unterscheidungskraft nicht mehr begründen
könnte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, daß "Sport4all" eine so gebräuchliche
Wortfolge darstellt, daß sie stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden würde.
Bei "Sport4all" handelt es sich auch nicht um eine Bezeichnung im Sinne der
Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche
Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit und der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen
dienen können. Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses ist auch ein aktuell
noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender
Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH Bl
PMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Wie oben
dargestellt, kann nicht
festgestellt werden, daß sich "Sport4all" zu einer
Sachbezeichnung entwickelt hat. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden,
die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Wel