Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 32 W (pat) 220/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 05 187.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht

und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und

Markenamts Markenstelle für Klasse 28 vom 18. Januar 2000 und 6. Juli

2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Sport4all

für

Bekleidungsstücke

einschließlich

Sportbekleidung,

Schuhwaren

einschließlich Sportschuhen, Fußballschuhen und -stollen und Skistiefeln;

Kopfbedeckungen einschließlich Sportkappen und -mützen; Turn- und

Sportgeräte, Spiele (auch elektrische und elektronische), Spielzeug; Ski-,

Tennis- und Angelsportgeräte; Spielbälle, Roll- und Schlittschuhe, Turn-,

Sport- und Schwimmsportartikel

(soweit

in Klasse 28 enthalten),

Spezialtaschen für Sportgeräte.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen

ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, da es sich lediglich um eine

allgemein verständliche, anpreisende Werbeaussage handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, es

seien mehrere gedankliche Kombinationen notwendig, um den schriftbildlichen

Eindruck der "4" in die sprachliche Ausdrucksweise umzusetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das

Markenregister

steht weder das Eintragungshindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden

Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung vom Verkehr aus Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum

Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581, S 70 = Bl PMZ 1994,

Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (BGH Bl PMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN).

Diese kann der Marke für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden,

denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu.

Selbst die englischsprachige korrekte Form "Sport for all" (Sport für alle) enthält im

Hinblick auf die beanspruchten (Sport-) Bekleidungsstücke und Sportgeräte keine

eindeutige im Vordergrund stehende Sachaussage. So konnte weder der Senat

noch die Markenstelle Nachweise dafür auffinden, dass die angemeldete Marke

als beschreibende Angabe verwendet wurde. Die von der Markenstelle

vorgenommene Deutung, daß die so gekennzeichneten Waren bestimmt und

geeignet seien, allen Menschen Sport zu ermöglichen, ist weder zwangsläufig,

noch schließt sie aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise den

beanspruchten Begriff als Marke verstehen werden. Bei Sportbekleidung und

Sportgeräten ist es vielmehr eher unüblich warenbeschreibend darzustellen, daß

mit einem konkreten Bekleidungsstück oder Gerät allen Menschen Sport

ermöglicht werden soll. Gebräuchlich sind eher qualitative Unterscheidungen

dahingehend, ob der jeweilige Gegenstand den Anforderungen des Freizeitsports,

des Amateur- oder sogar des Profisports genügen. Für universell einzusetzende

Waren aus diesem Bereich ist es - soweit feststellbar - nicht üblich, von einem

"Sport(Gerät) für alle" zu sprechen. Es bleibt damit unklar, was "Sport for all" im

Hinblick auf die beanspruchten Waren tatsächlich bedeutet. Bei dieser Sachlage

kann es dahinstehen, ob der Ersatz von "for" durch "4" bereits so üblich ist, daß

eine derartige Gestaltung eine Unterscheidungskraft nicht mehr begründen

könnte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, daß "Sport4all" eine so gebräuchliche

Wortfolge darstellt, daß sie stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden würde.

Bei "Sport4all" handelt es sich auch nicht um eine Bezeichnung im Sinne der

Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche

Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit und der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen

dienen können. Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses ist auch ein aktuell

noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender

Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH Bl

PMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Wie oben

dargestellt, kann nicht

festgestellt werden, daß sich "Sport4all" zu einer

Sachbezeichnung entwickelt hat. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden,

die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Wel