Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.07.2001 – 17 W (pat) 14/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 13 177.8-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm, sowie der Richter Dipl.-Ing. Bertl, Dipl.-Ing. Prasch
und der Richterin Püschel 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 11 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. Januar 2000 aufgehoben. Das nachgesuchte Patent 43 13 177
wird unter der Bezeichnung "Informationswiedergabevorrichtung"
mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 1 bis 19, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung, ursprünglich eingereichte 8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:
"Informationswiedergabevorrichtung“
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 C des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluß vom 20. Januar 2000 unter der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine klare Lehre zum technischen Handeln gebe.
Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 2 weiter.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Informationswiedergabevorrichtung zum Lesen von auf einem
Aufzeichnungsmedium (1) in einzelnen Stücken aufgezeichneten
Informationen, wobei diese gelesenen Informationen intermittierend in einen Pufferspeicher (16) eingegeben werden für deren
zeitweise Speicherung, und die gespeicherten Informationen aus
dem Speicher (16) mit einer geringeren Geschwindigkeit aus der,
mit der sie in den Speicher (16) geschrieben wurden, ausgelesen
werden,
mit einer Vorrichtung (31) zum Erzeugen einer Schreibadresse,
um die von dem Aufzeichnungsmedium (1) gelesenen Informationen in den Speicher (16) zu schreiben, einer Vorrichtung (32) zum
Erzeugen einer Leseadresse, um die gespeicherten Informationen
aus dem Speicher (16) zu lesen, einer Vorrichtung (11) zum Setzen eines unteren Referenzwertes (E), der die untere Grenze der
in dem Speicher (16) gespeicherten Informationsmenge angibt,
einer Vorrichtung (34) zum Berechnen der Menge der in dem
Speicher (16) gespeicherten Informationen aus einer Differenz
zwischen der Schreibadresse der Informationen in dem Speicher
(16) und der Leseadresse der gespeicherten Informationen zur
gleichen Zeit, und
einer Steuervorrichtung (35), die die vom Aufzeichnungsmedium
(1) gelesenen Informationen in den Speicher (16) schreiben läßt,
wenn die Menge der gespeicherten Informationen unter den unteren Referenzwert (E) fällt, die aber das Schreiben von Informationen in den Speicher (16) sperrt, wenn die Menge der gespeicherten Informationen einen oberen Referenzwert (F), der geringer als
die Kapazität des Speichers (16) ist, überschreitet,
und einen Subdaten-Extraktionskreis (50) zum Lesen zusätzlich
auf dem Aufzeichnungsmedium (1) aufgezeichneter Subinformationen über die Anfangsposition und die Endposition der einzelnen
Informationsstücke
g e k e n n z e i c h n e t durch
eine Vorrichtung (11) zum Berechnen der jeweiligen Wiedergabezeit des gerade von dem Aufzeichnungsmedium (1) gelesenen
Informationsstückes aus den Subinformationen, und
zum Erhöhen des unteren Referenzwertes (E), wenn die jeweilige
Wiedergabezeit eine bestimmte Dauer erreicht hat."
Die Anmelderin trägt vor, daß der geltende Anspruch 1 nunmehr eine klare und
nachvollziehbare Lehre vermittle. Der Anspruch gehe von einer Informationswiedergabevorrichtung mit einem Pufferspeicher zur intermittierenden Zwischenspeicherung der von einem Aufzeichnungsmedium gelesenen Informationen aus, wie
sie in der EP 0 463 183 A1 beschrieben sei. Eine solche Vorrichtung solle so verbessert werden, daß relativ lange Störungen oder auch ein Wechsel des Aufzeichnungsmediums ohne eine Unterbrechung der Wiedergabe überbrückt werden könnten. Wie im Anspruch angegeben, werde dies dadurch erreicht, daß die
Wiedergabezeit des gerade wiedergegebenen Informationsstückes berechnet und
abhängig davon der untere Füllstand des Pufferspeichers variiert werde.
In Hinsicht auf diese Maßnahme enthielten die entgegengehaltenen Druckschriften keine Hinweise, so daß die beanspruchte Informationswiedergabevorrichtung
auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 1 bis 19, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung, ursprünglich eingereichte 8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG
patentfähig ist.
1. Der geltende Patentanspruch 1 vermittelt eine nachvollziehbare Lehre zum
technischen Handeln.
Wie von der Anmelderin ausgeführt, geht der Oberbegriff des Anspruchs 1 von einer Informationswiedergabevorrichtung zum Lesen von auf einem Aufzeichnungsmedium in einzelnen Stücken aufgezeichneten Informationen aus, wie sie in
der EP 0 463 183 A1 beschrieben ist. Diese bekannte Vorrichtung weist einen
Pufferspeicher auf, der die vom Aufzeichnungsträger gelesenen Informationen intermittierend mit hoher Geschwindigkeit aufnimmt und mit einer geringeren Geschwindigkeit zur Wiedergabe bereitstellt. Um den Pufferspeicher in dieser Weise
betreiben zu können, sind Vorrichtungen vorgesehen zum Erzeugen einer
Schreibadresse, einer Leseadresse, zum Berechnen der Menge der zwischengespeicherten Informationen, zum Einschreiben von Informationen, falls diese
Menge unter einen unteren Referenzwert fällt und zum Sperren des Einschreibens, falls die Menge über einen oberen Referenzwert steigt. Weiterhin verfügt die
bekannte Vorrichtung über einen Subdaten-Extraktionskreis, mit dem auf dem
Aufzeichnungsmedium aufgezeichnete Subinformationen gelesen werden können.
Der Anmeldung liegt die Aufgabenstellung zugrunde, eine solche bekannte Vorrichtung so zu verbessern, daß einerseits relativ lange dauernde Störungen oder
ein Wechsel des Aufzeichnungsmediums möglichst ohne Unterbrechung überbrückt werden können, andererseits aber die Steuerung möglichst wenig durch
Schreibvorgänge belastet wird (vgl S 9, Abs 3 der Beschreibung).
Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sind auch die Maßnahmen enthalten,
mit denen diese Aufgabenstellung gelöst wird. Danach ist eine Vorrichtung vorgesehen, die die Wiedergabezeit des gerade gelesenen Informationsstückes aus
den Subdaten berechnet und die, falls die Wiedergabezeit eine bestimmte Dauer
erreicht hat, den unteren Referenzwert erhöht.
Diese Anweisung lehrt den Fachmann, einen auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik tätigen Ingenieur, am Anfang der Wiedergabe eines aufgezeichneten
Informationsstückes einen geringeren unteren Referenzwert für den Pufferspeicher zu wählen, wobei ein weites Absinken des Füllstandes mit der Folge einer
entsprechend geringen Überbrückungszeit, aber mit geringem Steueraufwand in
Kauf genommen wird. Gegen Ende der Wiedergabe der Aufzeichnung wird der
untere Referenzwert angehoben, mit der Folge, daß der Pufferspeicher einen hohen Füllstand aufweist, der es erlaubt, im Bedarfsfall länger dauernde Störungen
oder einen Wechsel des Aufzeichnungsmediums aus dem hohen Füllstand des
Pufferspeichers zu überbrücken.
2. Die mit dem Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
In Hinsicht auf die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Maßnahmen findet sich in der EP 0 463 183 A1 kein Hinweis. Der dort vorhandene
Pufferspeicher (memory 52) wird durch eine Vorrichtung (system controller 37)
gesteuert, ohne daß eine Variation des Füllstands in Abhängigkeit von der Dauer
der Wiedergabezeit erfolgt (vgl
insb Sp 14, Z 42 bis Sp 15, Z 17 der
EP 0 463 183 A1).
Eine Anregung zu einer solchen Variation des Füllstands des Pufferspeichers findet sich auch nicht in der weiter entgegengehaltenen englischen Patentschrift 1 407 196, die ein Gerät zur Änderung der Tonhöhe (apparatus for changing signal pitch) betrifft. Aus dieser Druckschrift geht lediglich hervor, daß die
Tonhöhe eines auf einem Aufzeichnungsmedium aufgezeichneten Tonsignals
durch Zwischenspeicherung und Auslesen mit anderer Frequenz variiert werden
kann.
3. Der dem Patentanspruch 1 untergeordnete Anspruch 2 gibt Hinweise auf die
zweckmäßige Ausgestaltung der Vorrichtung zum Setzen des unteren Referenzwertes und ist daher ebenfalls gewährbar.
Nachdem auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllen, war das Patent gemäß dem Antrag der Anmelderin zu erteilen.
Grimm
Bertl
Prasch
Püschel
prö