Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.07.2001 – 2 ZA (pat) 14/01
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 2 Ni 5/01)
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das deutsche Patent 35 02 418
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/01
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2001
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter
Dipl.-Phys. Dr. N. Mayer und Gutermuth
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/01 gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragsteller auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
2 Ni 5/01 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da kein der Akteneinsicht
entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan ist.
Die Antragsgegnerin I hat sich nicht geäußert.
Die Antragsgegnerin II hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, solange der wahre Auftraggeber nicht bekannt sei, könne nicht abgeschätzt werden, ob
ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der
Nichtigkeitsklägerin bestehe. Deshalb widersetze sie sich einer Akteneinsicht
durch das Ingenieurbüro W… zumindest solange, wie dieses nicht den
Auftraggeber benenne.
Die Antragsteller haben einer Verpflichtung zur Nennung des Auftraggebers unter
Hinweis auf die Entscheidung Akteneinsicht XV des Bundesgerichtshofes widersprochen.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen (Mitt 2001, 73), daß die Nichtnennung eines Auftraggebers allenfalls dazu führen kann, daß die von diesem verfolgten Interessen bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden können und so auch eine
pauschalere Behauptung eines Gegeninteresses genügen kann, nicht jedoch dazu, das geltend gemachte Recht auf Einsicht in die Akten generell zu Fall zu bringen. Die frühere, der Argumentation der Nichtigkeitsklägerin entsprechende
Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben.
Zur Klarstellung ist auszuführen, daß sich die Gewährung der Akteneinsicht nicht
Antrag vorliegt noch die Beteiligten dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Meinhardt
Dr. Mayer
Gutermuth
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