Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 26.07.2001 – 2 ZA (pat) 14/01

2. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das deutsche Patent 35 02 418

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/01

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2001

durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter

Dipl.-Phys. Dr. N. Mayer und Gutermuth

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 5/01 gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragsteller auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

2 Ni 5/01 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da kein der Akteneinsicht

entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan ist.

Die Antragsgegnerin I hat sich nicht geäußert.

Die Antragsgegnerin II hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, solange der wahre Auftraggeber nicht bekannt sei, könne nicht abgeschätzt werden, ob

ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der

Nichtigkeitsklägerin bestehe. Deshalb widersetze sie sich einer Akteneinsicht

durch das Ingenieurbüro W… zumindest solange, wie dieses nicht den

Auftraggeber benenne.

Die Antragsteller haben einer Verpflichtung zur Nennung des Auftraggebers unter

Hinweis auf die Entscheidung Akteneinsicht XV des Bundesgerichtshofes widersprochen.

Dieser Entscheidung ist zu entnehmen (Mitt 2001, 73), daß die Nichtnennung eines Auftraggebers allenfalls dazu führen kann, daß die von diesem verfolgten Interessen bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden können und so auch eine

pauschalere Behauptung eines Gegeninteresses genügen kann, nicht jedoch dazu, das geltend gemachte Recht auf Einsicht in die Akten generell zu Fall zu bringen. Die frühere, der Argumentation der Nichtigkeitsklägerin entsprechende

Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgegeben.

Zur Klarstellung ist auszuführen, daß sich die Gewährung der Akteneinsicht nicht

auf das Verfahren 2 Ni 2/01 erstreckt, zu dem das Verfahren 2 Ni 5/01 mit Beschluß vom 18. Mai 2001 hinzuverbunden wurde, da insoweit weder ein konkreter

Antrag vorliegt noch die Beteiligten dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Meinhardt

Dr. Mayer

Gutermuth

Be