Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 20.02.2002 – 2 Ni 2/01
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
(Aktenzeichen)
URTEIL§
Verkündet am 20. Februar 2002
…
In der Patentnichtigkeitssache
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 35 02 418
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth,
Dipl.-Ing Dr. Kaminski und Dipl.-Phys. Dr. Hartung
für Recht erkannt:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagte gegen jede der
Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung von jeweils 8.000,--€
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Januar 1985 unter Inanspruchnahme
der
Priorität
der US – Patentanmeldung 574,041
vom
26. Januar 1984 angemeldeten deutschen Patents 35 02 418 (Streitpatent), das
den Aufbau eines Schlosses mit Zugmechanismus betrifft. Das Streitpatent umfaßt
9 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 4 folgenden Wortlaut
haben:
"1. Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil mit den folgenden Merkmalen:
a)
ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an
b)
c)
d)
einem der Teile geeignet ist, hat eine im allgemeinen
zylindrische Bohrung, die im wesentlichen rechtwinklig
zur Oberfläche dieses einen Teiles verläuft,
eine Betätigungseinrichtung ist an dem äußeren Ende
des Lagers drehbar vorgesehen,
eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet,
eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Welle
vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die
Welle sich in einer vorbestimmten Drehstellung um
ihre Achse befindet,
e)
eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle einen
Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine
Axialverschiebung in bezug auf das Lager ausführt,
dadurch gekennzeichnet, daß die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung während einer Drehung und eine Drehung während einer Axialverschiebung der
Welle (50) verhindert, indem eine sich am Lager (30) nach außen
abstützende Hülse (20) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff (10) verbunden und mit einer Führungsfläche (21, 23, 24, 25), welche Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat, versehen ist, daß ein sich quer von der Welle
(50) erstreckender Stift (51) unter der Vorspannung einer Feder
(61) an der Führungsfläche der Hülse anliegt, so daß durch eine
Drehbewegung des Griffes (10) die Hülse (20) gedreht und über
den auf der Führungsfläche (23) geführten Stift (51) der Welle (50)
eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschläge (34, 135) an Welle und Lager vorgesehen sind, welche
die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung
der Welle zulassen.
4. Schloß nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender
Querstift (52) vorgesehen ist, welcher in eine L-förmige Führungsnut in der Innenfläche eines die Welle umgebenden, nach
innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatz geführt ist, wobei ein L-Schenkel (35) der Führungsnut in axialer
und der andere L-Schenkel (33) in Umfangsrichtung verläuft."
Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihren Teilnichtigkeitsklagen machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand
des Streitpatents sei im Umfang der Ansprüche 1 und 4, soweit dieser auf Anspruch 1 rückbezogen ist, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er
sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie
berufen sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften (Anlagen der
Klägerin 1) mit KN.., der Klägerin 2) mit D..bezeichnet):
US-PS 2,860,904 "BARRY I"
Anl. D5 = KN6
US-PS 3,302,964
"BARRY II"
Anl. D6 = KN5
US-PS 3,402,958
"BARRY III"
Anl. D7 = KN4
US-PS 1,907,625
"VOGT"
Anl. D8 = KN7
US-PS 2,269,264
"HAIM"
Anl. D9 = KN8, Übersetzung KN8.2
sowie auf das unbestritten seit den 70iger Jahren auf dem Markt befindliche sogenannte "ELDON-Schloß" (Anl. D10, Skizzen D10.1 und D10.2).
Mit Beschluß vom 18. Mai 2001 wurden die Nichtigkeitsverfahren verbunden.
Die Klägerinnen beantragen,
das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1 und 4, soweit
letzterer auf Anspruch 1 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig.
Die Klägerin 2) wurde mit - bisher nicht rechtskräftigem - Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2000 zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt (Anlage D3). Im Rahmen dieses Verfahrens hat Prof. Dr.-Ing. P…,
Ruhr-Universität B…, mit Datum vom 17. April 1998 ein Gutachten erstellt (Anl.
D4.2).
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, mit denen der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, sind zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Lehre des angegriffenen Patentanspruchs 1 neu und ergibt sich für den Fachmann, einen Maschinenbautechniker
mit Fachschulabschluß und langjährigen Erfahrungen in der Entwicklung von
Schlössern, insbesondere von Zugschlössern, unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Mit Patentanspruch 1 hat auch der mit angegriffene Unteranspruch 4 ohne weiteres Bestand
(BPatGE 34, 215).
I.
Das Streitpatent betrifft ein Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer
Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil
mit den folgenden Merkmalen:
a)
ein Lager, das für eine nicht drehbare Befestigung an einem
der Teile geeignet ist, hat eine im allgemeinen zylindrische
Bohrung, die im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche
dieses einen Teiles verläuft;
b)
eine Betätigungseinrichtung ist an dem äußeren Ende des
Lagers drehbar vorgesehen;
c)
eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung
des Lagers angeordnet;
d)
eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Welle vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle sich in
einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet;
e)
eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle einen Antrieb
zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in
bezug auf das Lager ausführt.
Die Streitpatentschrift gibt an, daß Schlösser mit Zugmechanismus vom vorstehenden Typ in den US-Patentschriften 2,860,904 ("Barry I"), 3,302,964 ("Barry II")
und 3,402,958 ("Barry III") offenbart seien.
In der Beschreibungseinleitung (Sp 1 Z 30 - 40) erläutert das Streitpatent, daß die
in den vorgenannten Patenten gezeigten Schlösser mit Zugmechanismus als
"Hub- und Dreh-" Schlösser charakterisiert würden. Einer der Nachteile der "Hub-
und Dreh-" Schlösser des Typs, der in den beiden zuerst genannten US-Patentschriften US 2,860,904 und 3,302,964 ("Barry I und II") gezeigt sei, bestehe darin,
daß es beim Öffnen des Schlosses möglich sei, den Griff zu drehen, bevor er angehoben werde, und umgekehrt, daß es beim Verschließen möglich sei, den Griff
hineinzudrücken, bevor er gedreht werde. Diese Möglichkeiten könnten Probleme
hervorrufen.
Es wird weiter ausgeführt, daß die letzte der obigen drei Patentschriften, nämlich
die US-PS 3,402,958 ("Barry III"), eine Verbesserung gegenüber den "Hub- und
Dreh-" Schlössern der zwei zuvor genannten US-Patentschriften darstelle, indem
Erweiterungen an den Seiten des Griffes vorgesehen seien. Die Erweiterungen
würden den viereckigen Kopf einer Muffe umschließen, wodurch ein Drehen des
Griffes in der eingeklinkten Stellung verhindert würde. Wenn jedoch ein ausreichendes Drehmoment angewendet würde, sei es möglich, die Erweiterungen von
dem Griff abzubrechen, wenn er vor dem Anheben gedreht würde. Wenn sich der
Griff in der geöffneten Stellung befinde, sorgten die zusammenwirkenden Oberflächen auf dem Griff und der Muffe für einen Sperrvorgang. Sogar mit diesen Verbesserungen sei es noch möglich, die Verschlußvorrichtung mit in falscher Lage
befindlicher Sperrklinke zu verschließen.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde,
ein Schloß mit Zugmechanismus zu schaffen, in welchem der Schließvorgang im
Gegensatz zu der zweistufigen Hub- und Drehbewegung bei Schlössern nach
dem Stand der Technik vereinfacht wird (Sp 1 Z 57 bis 61).
Nach Patentanspruch 1 wird folgende Lösung vorgeschlagen:
1.
Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil (D) und einem festen Bauteil (F) mit den
folgenden Merkmalen:
2. Es ist ein Lager (30) vorgesehen, das für eine nicht drehbare Befestigung
an einem der Teile (D) geeignet ist und eine im allgemeinen zylindrische
Bohrung hat, die im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen
Teiles (D) verläuft;
3.
eine Betätigungseinrichtung (10) ist an dem äußeren Ende des Lagers (30)
drehbar vorgesehen;
4.
eine Welle (50) ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers
(30) angeordnet;
5.
eine Sperrklinke (70) ist an dem inneren Ende der Welle (50) vorgesehen,
um in das Bauteil (F) einzugreifen, wenn die Welle (50) sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet;
6.
eine Einrichtung (10, 20, 21, 23 - 25/51/61/33 - 35, 135, 52) ist vorgesehen,
um der Welle (50) einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle (50) innerhalb
vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in bezug auf das Lager (30) ausführt.
7.
Die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung (10, 20, 21, 23 -
25/51/61/33 - 35, 135, 52) verhindert
7. l
7.2
eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle (50) und
eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle (50),
indem
8.1
8.2
sich eine Hülse (20) am Lager (30) nach außen abstützt,
die Hülse (20) drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden Griff
(10) verbunden ist und
8.3
die Hülse (20) mit einer Führungsfläche (21, 23 - 25) versehen ist, die
Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat,
9.1
9.2
9.3
ein Stift (51)
sich quer von der Welle (50) erstreckt und
unter der Vorspannung einer Feder (61) an der Führungsfläche (21, 23 -25)
der Hülse (20) anliegt,
10.
so daß
10.1 über den auf der Führungsfläche (21, 23 - 25) geführten Stift (51) der Welle
(50) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn
10.2 durch eine Drehbewegung des Griffes (10)
10.3 die Hülse (20) gedreht wird;
11.
es sind Anschläge (34, 135) an Welle (50) und Lager (30) vorgesehen, die
11.1 die Drehbewegung der Welle (50) begrenzen und
11.2 die axiale Bewegung der Welle (50) zulassen.
Der Fachmann kommt unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents als den patenteigenen Auslegungshilfen (BGH GRUR 99,
909 - Spannschraube) auf der Grundlage seines Fachwissens zu folgendem Verständnis des im Patentanspruch 1 angegebenen Schlosses mit Zugmechanismus:
Nach Merkmal 5 greift die Sperrklinke in das andere Bauteil ein, wenn die Welle
sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet; hieraus ergibt
sich für den Fachmann, daß zwischen Welle und Sperrklinke eine drehfeste Verbindung bestehen muß, so daß die Sperrklinke alle Bewegungen der Welle mitmacht. Die Anbringung der Sperrklinke "am inneren Ende der Welle" bedeutet
dann, daß sich keine funktionellen Teile des Schlosses mehr auf der Welle hinter
der Sperrklinke befinden, dh die zur Funktion des Schlosses benötigten Teile befinden sich innerhalb der Türe zwischen Türlager und Sperrklinke und das in Figur 1 und 2 der Streitpatentschrift rechts von der Mutter 71 dargestellte Wellenende könnte nach Montage des Schlosses abgeschnitten werden, ohne daß sich
dadurch Änderungen in der Funktion des Schlosses ergäben.
Mit der Merkmalsgruppe 7 wird die Funktion der die Wellenbewegung bestimmenden Einrichtung festgelegt: Sie verhindert eine Axialverschiebung während einer
Drehung der Welle und eine Drehung während einer Axialverschiebung, dh die
Einrichtung läßt entweder nur eine Axialverschiebung oder nur eine Drehung der
Welle zu. Die Vorrichtungsteile, mit denen diese Funktion erreicht wird, sind im
Patentanspruch 1 in den Merkmalsgruppen 8 bis 11 angegeben.
Mit den Vorrichtungsteilen der Merkmalsgruppen 8 bis 10 ist es zwar möglich, die
Welle zu drehen und axial zu verschieben. Hierzu ist eine Hülse außerhalb der
Türe vorgesehen (sie "stützt sich von außen am Lager ab"), die drehfest mit einem
Griff verbunden ist und eine Führungsfläche aufweist, die Komponenten in axialer
und in Umfangsrichtung hat, und an der ein quer von der Welle sich erstreckender
Stift anliegt. Es wird damit jedoch noch nicht die Trennung in eine Axialverschiebung und in eine Drehung der Welle erreicht.
Die Trennung der Bewegung der Welle in entweder eine Axialverschiebung oder
eine Drehbewegung wird erst durch die Vorrichtungsteile der Merkmalsgruppe 11
erreicht. Hierzu wird dem Fachmann vorgegeben, entsprechende Anschläge an
Welle und Lager vorzusehen. Die konkrete Ausführung dieser Anschläge ist ihm
aufgrund seines Fachwissens geläufig, zB ein Stift in einer L-förmigen Führung;
insbesondere zeigt das Ausführungsbeispiel eine Lösungsmöglichkeit und in den
Patentansprüchen 4 und 5 wird eine spezielle Ausführungsform beansprucht. Es
ist deshalb nicht notwendig, im Patentanspruch 1 konkretere Angaben zu fordern,
wie die Klägerinnen meinen.
Mit dem Anspruch 4 wird das Schloß dahingehend präzisiert,
daß ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vorgesehen
ist, der
a)
in einer L-förmigen Führungsnut (33, 35) in der Innenfläche eines nach innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatzes (31) geführt ist, der die Welle umgibt,
b) wobei ein L-Schenkel (35) der Führungsnut in axialer Richtung und der andere L-Schenkel (33) in Umfangsrichtung
verläuft.
II.
1. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Schloß mit Zugmechanismus des
Patentanspruchs 1 ist neu, weil aus keiner der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften bzw auch nicht durch das der Öffentlichkeit unstreitig
vor dem Anmeldetag des Streitpatents bekannt gewordene Eldon-Schloß ein
Schloß mit Zugmechanismus mit allen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen bekannt ist.
a) Aus der US-Patentschrift 2 269 264 ("Haim-Schloß") ist ein
1.
Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil 23 und einem festen Bauteil 12 (Fig 2, 5)
mit den folgenden mit dem Patentanspruch 1 übereinstimmenden bzw unterschiedlichen (kursiv) Merkmalen bekannt:
2.
Es ist ein Lager (Fig: 6: Durchbruch in Teil 13, 15) vorgesehen, das für eine
nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist und eine im allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die im wesentlichen rechtwinklig zur
Oberfläche dieses einen Teiles verläuft;
3.
eine Betätigungseinrichtung 22 ist an dem äußeren Ende des Lagers drehbar vorgesehen (Fig 3 bis 6);
4.
eine Welle 21 ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers
angeordnet (Fig 6; S 1, re Sp Z 26 bis 31);
5.
eine Sperrklinke 23 ist (statt am inneren Ende der Welle auf der
Schloßinnenseite) an dem zum Lager 13,15 nahen Ende der Hülse 24 vorgesehen, um in das [andere] Bauteil einzugreifen, wenn sich (statt der
Welle) die Hülse 24 in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse
befindet (Fig 3 u 4, S 1 re Sp Z 34 bis 39);
6.
eine Einrichtung ist vorgesehen, um (statt der Welle) der Hülse 24 einen
Antrieb zu erteilen, wobei die Hülse 24 innerhalb vorbestimmter Grenzen
sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in bezug auf das Lager 13, 15 ausführt (Drehung: Fig 3 nach 4; Axialverschiebung: Fig 4 nach
5; S 1 re Sp Z 43 bis S 2 li Sp Z 4).
7.
Die die Hülsen 24 -bewegung (statt Wellenbewegung) bestimmende
Einrichtung verhindert (in Schließlage gemäß Fig 5)
7. l
eine Axialverschiebung während einer Drehung der Hülse 24 und
7.2
eine Drehung während einer Axialverschiebung der Hülse 24,
indem
8.1
8.2
sich (statt einer Hülse) eine Welle 21 am Lager nach außen abstützt (Fig 6),
diese Welle 21 drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung bildenden
Griff 22 verbunden ist (Fig 5) und
8.3
die (innen angeordnete) Hülse 24 mit einer Führungsfläche 25, 26, 27
versehen ist, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat (Fig
9.1
9.2
9.3
6),
ein Stift 28
sich innen quer von der Welle 21 erstreckt (Fig 6) und
unter der Vorspannung einer Feder 29 an der Führungsfläche 25, 26, 27
der Hülse 24 anliegt (Fig 3 bis 5; S 2 li Sp Z 5 bis 15),
10.
so daß
10.1 über den auf der Führungsfläche 25, 26, 27 geführten Stift 28 (statt der
Welle) der innen angeordneten Hülse 24 eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird (Fig 4 nach 5; 3 nach 4), wenn
10.2 durch eine Drehbewegung des Griffes 22
10.3
(statt der Hülse 24) die Welle 21 gedreht wird;
11.
es sind Anschläge 15, 16, 17 an der Hülse 24 sowie an der Sperrklinke und
am Lager vorgesehen (Fig 3, 5), die
11.1 die Drehbewegung der Welle 21 begrenzen (Fig 4 nach 5) und
11.2 die axiale Bewegung der Welle 21 zulassen (Fig 4 nach 5; S 2 li Sp Z 16 bis
50).
Das "Haim-Schloß" unterscheidet sich demnach vom Schloß des Patentanspruchs 1 im wesentlichen dadurch, daß der Griff mit der Welle drehfest verbunden ist, auf der Welle innerhalb der Verriegelungsseite, also auf der Türinnenseite,
eine Hülse mit daran drehfest befestigter Sperrklinke angebracht ist und die die
Wellenbewegung bestimmende Einrichtung in der Offenstellung der Sperrklinke
auch eine gleichzeitige Drehung und Axialverschiebung der Welle zuläßt. Denn
die entsprechenden Anschläge an der Sperrklinke und am Lager sind nur bei in
Schließstellung gedrehter Sperrklinke wirksam (Fig 4 ff). Die Sperrklinke wird bei
der Bewegungssteuerung mitwirksam. Am inneren Ende der Welle ist ferner nicht
die Sperrklinke, sondern die Hülse mit dem sich quer von der Welle erstreckenden
Stift angeordnet.
Beim anspruchsgemäßen Schloß erfolgt demgegenüber die Bewegungssteuerung
lediglich mit der Welle; die Welle kann nur entweder gedreht oder axial verschoben werden. Auch ist beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem
"Haim-Schloß" keine kinematische Umkehr von "Welle" und "Hülse" zu erkennen.
Denn dann müßte die bekannte Welle alle Funktionen der anspruchsgemäßen
Hülse übernehmen und die bekannte Hülse entsprechend die der anspruchsgemäßen Welle. Es werden aber ersichtlich nur Teilfunktionen und somit Teilmerkmale ausgetauscht.
b) Aus der US-Patentschrift 3 402 958 ("Barry III -Schloß" mit zweistufiger Hub-
und Drehbewegung), von der die Patentschrift als Stand der Technik in ihrem
Oberbegriff ausgeht (PS Sp 1 Z 41 bis 56), ist ein Schloß mit Zugmechanismus
mit folgenden Merkmalen bekannt (Unterschiedsmerkmale zum Patentanspruch 1
kursiv):
1.
Das Schloß mit Zugmechanismus entwickelt eine Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil 50 und einem festen Bauteil 51 (Fig 3);
2.
es ist ein Lager 30 vorgesehen, das für eine nicht drehbare Befestigung an
einem der Teile 50 geeignet ist und eine im allgemeinen zylindrische Bohrung hat (Sp 2 Z 37 bis 40 iVm Fig 3), die im wesentlichen rechtwinklig zur
Oberfläche dieses einen Teiles 50 verläuft;
3.
eine Betätigungseinrichtung 10 ist an dem äußeren Ende des Lagers 30
drehbar vorgesehen;
4.
eine Welle 20 ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers 30
angeordnet;
5.
eine Sperrklinke 40 ist an dem inneren Ende der Welle 20 vorgesehen, um
in das Bauteil 51 einzugreifen, wenn die Welle 20 sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet (Fig 3);
6.
eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle 20 einen Antrieb zu erteilen,
wobei die Welle 20 innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung
als auch eine Axialverschiebung in bezug auf das Lager 30 ausführt (Sp 4
Z 10 bis 31).
7.
7. l
7.2
Die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung verhindert
eine Axialverschiebung während einer Drehung der Welle 20 und
eine Drehung während einer Axialverschiebung der Welle 20 (Sp 3 Z 24 bis
Sp 4 Z 9),
indem (unter anderem)
8.1
(statt einer Hülse) Steuerflächen 16, 17 am Ende eines im Griffende 10
ausgebildeten Hohlraums angeordnet sind und sich am Lager 30 nach außen abstützen (Fig 4 iVm Sp 3 Z 6 bis 26),
8.2
die Steuerflächen 16, 17 drehfest mit einem die Betätigungseinrichtung
bildenden Griff 10 verbunden sind und
8.3
die Steuerflächen mit einer Führungsfläche 16a, 16b, 17a, 17b versehen
sind, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung haben (Sp 3 Z 34
bis Sp 4 Z 9);
ein Stift 25 (Fig 3)
sich quer von der Welle 20 erstreckt (Fig 2)
unter der Vorspannung einer Feder 37 steht (aber nicht an den Steuerflä-
9.1
9.2
9.3
chen anliegt) (Fig 3 iVm Sp 2 Z 37 bis 54),
10.
so daß
10.1 über den Stift 25 der Welle 20 eine axiale bzw drehende Bewegung erteilt
wird, wenn
10.2 durch eine Drehbewegung des Griffes 10
10.3 die Welle 20 gedreht wird (Fig 7).
11. Es sind Anschläge 32 am Lager 30 vorgesehen, die
11.1 die Drehbewegung der Welle 20 begrenzen und
11.2 die axiale Bewegung der Welle 20 zulassen.
Dieses bekannte Schloß weist trotz zahlreicher übereinstimmender Merkmale ein
vom Streitpatent völlig verschiedenes Arbeitsprinzip auf: Um die Welle 20 axial zu
verschieben, wird der Griff 10 um den Stift 25 verschwenkt, der auch als Mitnehmer für die Welle 20 beim Drehen des Griffes wirksam ist (Fig 4 bis 8). Dies wird
durch eine entsprechende Gelenkkonstruktion erreicht, die im Zusammenwirken
mit den Seitenflächen des Griffes (Sp 3 Z 27 bis 34) auch ein Drehen der Welle
bei umgelegtem Griff (Fig 3/durchgezogene Linien) verhindert. Es fehlen demnach
alle anspruchsgemäßen Merkmale, mit denen ausschließlich durch eine Drehbewegung des Griffs zusätzlich zu einer Drehung der Welle auch deren axiale Verschiebung erreicht wird und hierbei eine Bewegungssteuerung in der Weise vorgesehen ist, daß entweder eine axiale Verschiebung oder eine Drehung der Welle
erfolgt, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben ist.
c) Das unstreitig vorbekannte "Eldon-Schloß" (vgl insbes Anlagen D10.1 und
D10.2) ist ebenfalls ein
1.
Schloß mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlußteil und einem festen Bauteil.
2.
Es ist ein Lager 15 vorgesehen, das für eine nicht drehbare Befestigung an
einem der Teile geeignet ist und eine im allgemeinen zylindrische Bohrung
hat, die im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfläche dieses einen Teiles
verläuft;
3.
eine Betätigungseinrichtung 22 ist an dem äußeren Ende des Lagers 15
drehbar vorgesehen;
4.
eine Welle 21 ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers 15
angeordnet;
5.
eine Sperrklinke 23 ist an dem inneren Ende der Welle 21 vorgesehen, um
in das Bauteil einzugreifen;
6.
eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle 21 einen Antrieb zu erteilen,
wobei die Welle 21 innerhalb vorbestimmter Grenzen eine Drehung in bezug auf das Lager 15 ausführt.
9.1 Ein Stift
9.2
erstreckt sich quer von der Welle 21;
11.
es sind Anschläge 18, 19 am Lager 15 und an der Sperrklinke 23 (nicht an
der Welle) vorgesehen, die
11.1 die Drehbewegung der Sperrklinke 23 (statt der Welle) begrenzen und
11.2 die axiale Bewegung der Sperrklinke 23 (statt der Welle) zulassen.
Bei dem "Eldon-Schloß" greift die Welle 21 über ein Gewinde 28 in die Sperrklinke
23 ein und bildet ein Schraubengetriebe mit der Sperrklinke 23 als Mutter. Wenn
die Welle in Schließrichtung gedreht wird, wird die Sperrklinke 23 zunächst in die
in Anlage D10.2/oberes Bild gezeigte Drehstellung verschwenkt, in der der Anschlag 23a am Anschlag 18 anliegt; anschließend wird die Sperrklinke 23 mit Hilfe
des Schraubgewindes 24, 28 in die Schließrichtung gezogen. Die Anschläge 18,
23a am Lager 15 und an der Sperrklinke verhindern während dieser axialen Bewegung eine Drehbewegung. Wenn die Welle 21 in Öffnungsrichtung gedreht
wird, verhindern zunächst die Anschläge 19, 23b eine Drehmitnahme der Sperrklinke, bis die Sperrklinke auf dem Gewinde axial weit genug verlagert ist und infolge der Gewindereibung verschwenkt wird. Beim "Eldon-Schloß" ist demnach
eine Klinkensteuerung realisiert, bei der die Sperrklinke zusätzlich als Steuerelement für ihre eigene Axial- bzw Drehbewegung wirksam ist. Die anspruchsgemäße Steuerung einer mit der Welle drehfest verbundenen Sperrklinke ist nicht
realisiert.
Die Verbindung von Welle 21 und Sperrklinke 23 über ein Gewinde 28 beim Eldon-Schloß entspricht auch nicht der anspruchsgemäßen Konstruktion mit einem
Stift, der sich quer von der Welle erstreckt und an der Führungsfläche einer drehbaren Hülse anliegt. Zwischen Offenstellung und vollständiger Verriegelung des
Schlosses sind deshalb beim Eldon-Schloß mehrere Umdrehungen des Griffs 22
auszuführen, während das anspruchsgemäße Schloß eine Betätigung mit maximal
180° Drehwinkel gestattet (vgl Sp 2 Z 60-63 der PS) .
e) Die weiteren im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter im Detail
diskutierten Schlößer
"Barry
I"
(US-PS 2,860,904)
und
"Barry
II"
(US-PS 3,302,964) liegen - wie auch die übrigen in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen - vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter entfernt; sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß
auf sie nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
2. Das Schloß mit Zugmechanismus des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a) Ausgehend vom "Haim-Schloß" stellt sich dem Fachmann zwar auch das im
Streitpatent angesprochene technische Problem (Sp 1 Z 32 bis 40), Fehlfunktionen zu vermeiden, dh in der Offenstellung eine gleichzeitige Drehung und axiale
Verschiebung der Sperrklinke zu vermeiden, bei der Weiterentwicklung dieses
Standes der Technik bereits aus wirtschaftlichen Gründen in der Praxis von selbst.
Denn die Verhinderung von Fehlfunktionen bei einem Schloß ist auch ein wichtiges Verkaufsargument.
Zur Lösung dieses Problems beim "Haim-Schloß" mag der Fachmann zunächst
daran denken, die Anschläge 18, 19 am Lager entsprechend umzuformen, so daß
die Sperrklinke nur eine Axial- oder eine Drehbewegung durchführen kann. Denn
eine entsprechende eindeutige Klinkensteuerung ist auch beim "Eldon-Schloß" bereits realisiert. Auch mag der Fachmann daran denken, beim "Haim-Schloß" die
Sperrklinke am äußeren Ende der Hülse anzuordnen, so daß die Hülse sich im
wesentlichen zwischen Sperrklinke und Gewinde erstreckt, wenn es durch Verschmutzung der Nutführung 25, 26, 27 in der Hülse zu Fehlfunktionen des Schlosses kommen sollte. Zu weiteren Änderungen fehlt dem Fachmann jedoch Anregung und Veranlassung.
b) Auch ausgehend vom "Eldon-Schloß" stellt sich dem Fachmann das im Streitpatent angesprochene technische Problem (Sp 1 Z 60 bis 61), die Bedienung zu
vereinfachen; denn beim "Eldon-Schloß" sind vielfache Umdrehungen notwendig,
um einen Schließvorgang bzw einen Öffnungsvorgang durchzuführen, während
beim "Haim-Schloß" weniger als eine volle Umdrehung notwendig ist, wodurch
auch ein definierter Zusammenhang zwischen Griffstellung auf der Türaußenseite
und Sperrklinkenstellung auf der Türinnenseite besteht.
Zur Lösung dieses Problems beim "Eldon-Schloß" mag der Fachmann deshalb
zunächst daran denken, das Gewinde zwischen Welle 21 und Sperrklinke 23 steiler auszubilden. Auch mag er in Kenntnis des "Haim-Schlosses" daran denken,
statt des Gewindes die dort verwendete Hülsenkonstruktion mit Sperrklinke und
Kraftübertragung mit Hilfe eines Stiftes, der sich quer von der Welle erstreckt und
an einer Führungsfläche der Hülse anliegt, vorzusehen. Im Ergebnis kommt der
Fachmann jedoch wiederum zu einer Schloßkonstruktion, bei der die Sperrklinke
selbst bei der Bewegungssteuerung mitwirkt, was beim Patentgegenstand nicht
vorgesehen ist.
c) Auch ausgehend vom "Barry III -Schloß" stellt sich dem Fachmann das im
Streitpatent angesprochene technische Problem (Sp 1 Z 57 bis 61), die Bedienung
zu vereinfachen, wenn er eine zweistufige Hub- und Drehbewegung durch den
Benutzer vermeiden möchte. Zur Lösung seines Problems mag er an eine rein
drehende Bedienung des Schlosses denken, wie sie bei den Konstruktionen des
"Haim-Schlosses" und des "Eldon-Schlosses" bekannt sind.
d) Weder die betrachteten Schlösser noch seine Fachkenntnisse vermögen dem
Fachmann jedoch eine Anregung zu geben, eine Hülse mit an sich bekannten
Führungsflächen, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung aufweisen,
vorzusehen, die sich am Lager von außen abstützt und drehfest mit dem Griff verbunden ist, und Anschläge an Welle und Lager vorzusehen, um die im Patentanspruch 1 angegebene Bewegungssteuerung der Welle entweder nur in axialer
Richtung oder nur drehend zu erreichen.
Denn es ist keine Veranlassung zu erkennen, warum der Fachmann beim "Haim-
Schloß" die Krafteinleitung in die Hülse statt in die Welle vorsehen sollte, zumal er
hierbei eine Reihe von erheblichen konstruktiven Veränderungen am Schloß vornehmen müßte, die sich nicht darin erschöpften, die Hülse als Betätigungsorgan
nach außen zu verlegen. Der Hinweis der Klägerinnen auf die Äquivalenz von
Schraube und Mutter für die Krafteinleitung, wonach es unerheblich sei, ob die
Schraube oder die Mutter gedreht werde, kann nicht überzeugen. Denn keines der
bekannten Schlösser zeigt eine anspruchsgemäße Hülse auf der Schloßaussenseite. Auch das "Barry III – Schloss" zeigt keine Hülse im anspruchsgemäßen
Sinn, wonach über den auf der Führungsfläche geführten Stift der Welle eine axiale bzw drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung des
Griffes die Hülse gedreht wird, wie die Klägerinnen meinen.
Es ist demnach nicht ersichtlich, warum der Fachmann einzelne Merkmale aus
dem Stand der Technik kombinieren und auf Grund seines Fachwissens die noch
fehlenden Merkmale hinzufügen sollte, um zum Schloß des Patentanspruchs 1 zu
gelangen. Das anspruchsgemäße Vorgehen ist demnach durch den bekanntgewordenen Stand der Technik nicht nahegelegt und übersteigt übliches fachmännisches Handeln; es erfordert erfinderische Überlegungen, um von den bekannten
Schlössern zu dem Zugschloss des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Eine gegenteilige Beurteilung, wie sie von den Klägerinnen vertreten wird, die in der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von Skizzen vorgelegt haben, in denen sie bekannte Merkmale von Zugschlössern kombiniert haben, würde auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhen.
Der ebenfalls angegriffene und auf den rechtsbeständigen Patentanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 4 hat in Verbindung mit Patentanspruch 1, ohne daß es
hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 215), ebenfalls Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Meinhardt
Dr. Mayer
Gutermuth Dr.-Ing. Kaminski
Dr. Hartung
Pr