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BPatG Beschluss vom 30.07.2001 – 10 W (pat) 19/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 28 405.1-16

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse F 24 C - vom 23. November 2000 aufgehoben.

Die Anmelderin wird in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag wiedereingesetzt.

G r ü n d e

I

Die D… GmbH + Co Dr. D… hat am

24. August 1993 ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum

Entfernen und Oxidieren organischer Bestandteile von Küchendünsten"

angemeldet.

Nachdem durch Beschluß des Amtsgerichts Pforzheim vom 31. August 1996 über

das Vermögen der Anmelderin das Konkursverfahren eröffnet und das Anmeldeverfahren durch den Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 3. September 1999 wiederaufgenommen worden war, hat das Patentamt den anwaltlichen Vertretern des

Konkursverwalters am 6. Januar 2000 eine Nachricht gemäß § 17 Abs 3 PatG hinsichtlich der 7. Jahresgebühr übersandt und mitgeteilt, daß innerhalb einer Frist

von vier Monaten nach dem Ablauf des Zustellmonats ein Betrag von 330,- DM zu

zahlen sei. Andernfalls gelte die Anmeldung als zurückgenommen.

Am 2. August 2000 ist die 8. Jahresgebühr gezahlt worden. Am 7. September 2000 ist die Umschreibung der Anmeldung auf die

E… S.p.A. erfolgt.

Am 23. Oktober 2000 hat die in der Rolle eingetragene Anmelderin Wiedereinsetzung in die Nachfrist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr beantragt und gleichzeitig

eine Gebühr in Höhe von 379,50 DM als 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag gezahlt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe am 22. August 2000 um Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf den Prüfungsbescheid des Patentamts

vom 20. Juni 2000 gebeten. Das Fristgesuch habe sie am 21. September 2000 mit

dem Hinweis zurückerhalten, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag als zurückgenommen gelte. An der Fristversäumung

treffe sie kein Verschulden. Die Verwaltung ihrer Patente werde seit 1988 von

ihrer Konzernmutter, der amerikanischen E… Corporation

vorgenommen, welche

ihrerseits ein Jahresgebühren-Unternehmen mit der

Zahlung der Jahresgebühren beauftragt habe. Am 16. März 1999 hätten ihre

deutschen Patentanwälte mit

V…, einer Sachbearbeiterin in der Rechts-

und Patentabteilung der E… Corporation, telefonisch

vereinbart, die Verlängerungsgebühren für alle Patente und Patentanmeldungen,

die sie, die Anmelderin, aus der Konkursmasse

der D… GmbH + CO Dr. D… erworben habe,

spätestmöglich zu zahlen, um ausreichend Zeit für die Entscheidung zu haben,

welche Schutzrechte weiterverfolgt werden sollten. Mit Schreiben vom 4. Mai 1999

hätten ihre deutschen Patentanwälte die E… Corporation erstmals an die Fälligkeit

der

7. Jahresgebühr erinnert und um Mitteilung gebeten, ob die Gebühr gezahlt

werden solle. Nachdem kein Zahlungsauftrag erfolgt sei, hätten sie nach Erhalt

der amtlichen Gebührennachricht vom 6. Januar 2000 die E… Corporation in

einem an

F…, die Nachfolgerin von V…, gerichteten

Telefax vom 20. Januar 2000 auf den Ablauf der viermonatigen Zahlungsfrist für

die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag am 31. Mai 2000 hingewiesen. Noch am

selben Tag habe

F… zurückgefaxt, daß das Jahresgebühren-Unternehmen der E… Corporation die Zahlung

vornehmen werde. Am 31. Januar 2000 hätten ihre Patentanwälte von der E…

Corporation die weitere Nachricht erhalten, daß

das Jahresgebühren-Unternehmen nunmehr die Jahresgebührenzahlungen für die

Patentanmeldung übernehme. Daraufhin hätten die Patentanwälte die Nachfrist

für die Zahlung der 7. Jahresgebühr gestrichen und die Akte aus

ihrer

Jahresgebührenkartei entfernt. Mit Telefax vom 25. September 2000 hätten sie die

E… Corporation sodann über den Eintritt der

Rücknahmefiktion unterrichtet und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen. Am selben Tag habe F…

mitgeteilt, daß das Jahresgebühren-Unternehmen der E…

Corporation die Zahlung der Jahresgebühr am 28. Juli 2000

ordnungsgemäß veranlaßt habe. Sie habe ferner auf eine Mitte 1999 getroffene

Vereinbarung ihrer Vorgängerin, V…, mit den

Patentanwälten verwiesen. Danach sollten diese alle im Jahr 1999 fälligen

Jahresgebühren der D…-Patente und

Patentanmeldungen zahlen, während die ab 2000 fälligen Zahlungen von dem

Jahresgebühren-Unternehmen der E… Corporation vorgenommen werden sollten.

Aus der am

28. Juli 2000 erfolgten Zahlung der 8. Jahresgebühr ergebe sich eindeutig die

Absicht der Weiterführung der Patentanmeldung. Was die Ursache für die

Versäumung der Zahlung der 7. Jahresgebühr gewesen sei, lasse sich nicht mehr

mit Sicherheit aufklären. Ein Verschulden treffe auf jeden Fall weder sie selbst

noch ihre Vertreter.

Am 21. November 2000 hat die Anmelderin ergänzend vorgetragen, daß die von

ihr seit 1988 mit der Patentverwaltung betraute E… Corporation stets zuverlässig

gearbeitet habe. Das gelte

auch für Mrs F…, die seit 3 ½ Jahren Tausende von

Gebührenzahlungen

fehlerfrei veranlaßt habe. Es

treffe sie daher kein

Auswahlverschulden hinsichtlich der E… Corporation

und diese kein Verschulden an der Beauftragung von Mrs F….

Durch Beschluß vom 23. November 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 24 C

den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Es liege zwar kein Verschulden der anwaltlichen Vertreter der Anmelderin an der Fristversäumung vor. Es sei

jedoch nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, weshalb die Anmelderin selbst ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Zahlung der

7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag einzuhalten. Sie habe selbst vorgetragen, daß

nicht mit Sicherheit aufklärbar sei, weshalb die Zahlung der 7. Jahresgebühr unterblieben sei.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Anmelderin

in die Nachfrist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr wiedereinzusetzen.

Sie macht weiterhin geltend, daß sie kein zurechenbares Verschulden treffe, weil

F…, der das Mißgeschick mit der

Gebührenzahlung passiert sei, immer absolut zuverlässig gearbeitet habe und

auch wiederholt überwacht worden sei, wie sich aus der beigefügten

eidesstattlichen Versicherung von M… ergebe, in dessen Verantwortungsbereich Mrs F… gearbeitet

habe. Die Anmelderin hat ferner ein Affidavit von F… vorgelegt.

II

Die Beschwerde ist begründet. Die Anmelderin ist in die Frist zur Zahlung der

7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag wiedereinzusetzen.

Wiedereinsetzung wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG gewährt, wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung einen gesetzlichen

Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt worden ist.

Die Anmelderin hat die viermonatige Frist des § 17 Abs. 3 PatG zur Zahlung der

7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von 330,- DM versäumt. Nachdem die

7. Jahresgebühr innerhalb der Frist zur zuschlagsfreien Zahlung nicht entrichtet

worden war (§ 17 Abs 3 Satz 2 PatG), hat das Patentamt am 6. Januar 2000 die

Nachricht abgesandt, daß die Anmeldung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG als zurückgenommen gelte, wenn die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb

von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats gezahlt werde. Die Nachricht ist

inhaltlich richtig ergangen, insbesondere was die Höhe der noch unter der Geltung

des PatGebG i.d.F. vom 18. August 1996 fällig gewordenen Gebühr von 330,- DM

betrifft. Sie ist auch ordnungsgemäß an die anwaltlichen Vertreter des in der Rolle

eingetragenen Konkursverwalters gerichtet, die am 3. September 1999 das Anmeldeverfahren wiederaufgenommen hatten. Die viermonatige Frist ist damit wirksam in Lauf gesetzt worden. Die Anmelderin hat bis zum Ablauf der Frist am

31. Mai 2000 die Gebühr nicht entrichtet, so daß die Rücknahmefiktion der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG eingetreten ist.

Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils ist am 23. Oktober 2000 von der als

Rechtsinhaberin in der Rolle eingetragenen Anmelderin Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in

Höhe von 379,50 DM gezahlt worden (nach dem neuen, erst für Fälligkeit ab dem

1. Januar 2000 geltenden Gebührensatz). Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 123 Abs. 2 PatG auch fristgerecht innerhalb von zwei Monaten gestellt worden. Die Anmelderin hat vom Patentamt am 21. September 2000 als Antwort auf

ihr Fristgesuch die Mitteilung erhalten, daß die Anmeldung als zurückgenommen

gelte.

Der somit zulässige Wiedereinsetzungantrag ist begründet.

Die Anmelderin hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Tatsachen vorgetragen,

aus denen sich ergibt, daß weder sie noch ihre Patentanwälte die Versäumung

der Zahlungsfrist verschuldet haben. Sie hat diese Tatsachen im Beschwerdeverfahren durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht.

Die Anmelderin hat im Jahr 1988 ihre amerikanische Muttergesellschaft, die

E… Corporation, mit der Verwaltung

ihrer Patente beauftragt. Für die E… Corporation ist wiederum

ein Jahresgebühren-Unternehmen tätig, das die Zahlungen der Jahresgebühren

vornimmt. Zwischen der E… Corporation und

den Patentanwälten der Anmelderin bestand zunächst die Vereinbarung, daß

diese alle im Jahr 1999 fällig werdenden Jahresgebühren für die aus der

Konkursmasse der D… GmbH erworbenen

Patente und Patentanmeldungen der Anmelderin zahlen sollten. Für die ab 2000

fällig werdenden Jahresgebühren sollten die Jahresgebühren dann von dem

Jahresgebühren-Unternehmen der E… Corporation entrichtet werden. Dies ergibt

sich aus einem

an die Patentanwälte gerichteten Telefax der E… Corporation

vom 18. August 1999, das von F…, einer

Sachbearbeiterin der E… Corporation, unterzeichnet ist und

auf eine zwischen ihrer Vorgängerin, V…, und den

Patentanwälten getroffene Vereinbarung Bezug nimmt. Es stellt jedoch kein

schuldhaftes Verhalten dar, daß die Patentanwälte die Zahlung der im Jahr 1999

fällig gewordenen 7. Jahresgebühr nicht veranlaßt haben. Im Hinblick auf die

Vereinbarung einer möglichst späten Zahlung der Jahresgebühren für die

D…-Patente, die

ausreichend Zeit für die Entscheidung über die Weiterführung der Schutzrechte

lassen sollte, haben die Patentanwälte bereits am 4. Mai 1999 um Weisung für die

Zahlung der 7. Jahresgebühr für die vorliegende Patentanmeldung gebeten und

sodann mit Schreiben vom 20. Januar 2001 nochmals auf den Ablauf der

4-Monats-Frist des § 17 Abs. 3 PatG für die 7. Jahresgebühr am 31. Mai 2001

hingewiesen. F… hat das Telefax noch am selben Tag

zurückgesandt mit der Mitteilung, daß das Jahresgebühren-Unternehmen die

Zahlung vornehmen werde (our annuity company will handle payment). Aufgrund

dieser eindeutig auf die 7. Jahresgebühr bezogenen Aussage, die durch Fax vom

31. Januar für alle die Anmeldung P 43 28 405.1 betreffenden Jahresgebühren

ergänzt worden ist, durften die Patentanwälte der Anmelderin ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, daß sie von der ursprünglichen Verpflichtung zur

Zahlung der 7. Jahresgebühr entbunden sind und das Jahresgebühren-Unternehmen der

E… Corporation alle Jahresgebühren einschließlich der

7. Jahresgebühr zahlt.

Auch die Anmelderin selbst muß sich die Versäumung der Zahlungsfrist nicht als

eigenes Verschulden zurechnen lassen. Sie hat zwar für die Handlungen der

E… Corporation

einzustehen, die sie, wie bei Konzerngesellschaften weitgehend üblich, mit der

zentralen Verwaltung ihrer Patente betraut hat. Nach dem schlüssigen Vortrag der

Anmelderin trifft jedoch auch die

E… Corporation kein Verschulden an der Fristversäumung,

denn die nicht fristgerechte Zahlung der 7. Jahresgebühr beruht auf einem

Versehen von F…. Es handelt sich hier um eine

Hilfskraft, deren Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO kein Verschulden der

E… Corporation ist. Nach den glaubhaften

Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung entscheidet F…

nicht eigenverantwortlich und

selbständig

über

die Weiterführung

von Patentanmeldungen

bzw

Aufrechterhaltung von Patenten, sondern ist insoweit weisungsabhängig. Sie war

zunächst zwei Jahre als Sekretärin in der Patentabteilung tätig und ist in dieser

Zeit

in der Schutzrechtsverwaltung einschließlich Fristenüberwachung und

Gebührenzahlung geschult worden, wobei die Anmelderin nachvollziehbar vorgetragen hat, daß es sich hier in etwa um eine Patentanwaltsfachangestellte handele, wenn auch mit einer etwas höher angesiedelten Funktion als der einer Patentanwaltsfachkraft. Dies geht auch aus den eidesstattlich versicherten Aussagen

des Leiters der Patentabteilung, Dr. M…, und F…

selbst hervor. Danach hat sie nur die Fristen für die Jahresgebührenzahlungen

überwacht und das Jahresgebühren-Unternehmen

jeweils

für die

in dem

jeweiligen Jahr fälligen Jahresgebührenzahlungen angewiesen.

F… ist hinsichtlich der für die vorliegende

Patentanmeldung am 31. August 1999 fällig gewordenen 7. Jahresgebühr einem

Irrtum unterlegen. Sie hat das Schreiben der deutschen Patentanwälte der

Anmelderin vom 20. Januar 2000, das den Hinweis auf den Ablauf der

Zahlungsfrist für die 7. Jahresgebühr am 31. Mai 2000 enthält, falsch verstanden

und offenkundig angenommen, es beziehe sich auf eine erst im Jahr 2000 fällig

werdende Jahresgebühr, dh also die 8. Jahresgebühr,

für deren Zahlung

vereinbarungsgemäß die

E… Corporation zuständig sein sollte. Demzufolge hat sie

noch am 20. Januar 2000 zurückgefaxt, daß "die Zahlung von unserem

Jahresgebühren-Unternehmen

vorgenommen wird". Die

Zahlung

der

8. Jahresgebühr ist dann auch tatsächlich am 2. August 2000 erfolgt. Hinsichtlich

der 7. Jahresgebühr hat sich

F… auf die Zahlung durch die deutschen Patentanwälte

verlassen und übersehen, daß sich deren Schreiben vom 20. Januar 2001 auf die

bereits im Jahr 1999 fällig gewordene 7. Jahresgebühr bezog. Dies ergibt sich aus

der

innerhalb

der

zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist

vorgelegten

Korrespondenz der Anwälte mit F… und ihrer eidesstattlichen

Versicherung. Es handelt sich hier um ein typisches subjektives - von den

anwaltlichen Vertretern als

letztlich nicht aufklärbar

i.S. von erklärbar

bezeichnetes - schuldhaftes Versehen einer Hilfsperson, das sich ein

Verfahrensbeteiligter oder dessen Vertreter dann nicht zurechnen lassen muß,

wenn er glaubhaft macht, daß es sich um eine zuverlässige und wiederholt

überwachte Hilfskraft handelt. Diese Voraussetzung hat die Anmelderin durch die

eidesstattliche Versicherung von Dr. M…, dem

Vorgesetzten von F…, erfüllt. Danach ist F…

sorgfältig ausgebildet und wiederholt überwacht worden, wobei sie trotz der

großen Menge der zu überwachenden Jahresgebührenzahlungen keinen Anlaß zu

Beanstandungen gegeben hat.

Vorsitzender Richter Bühring ist wegen Pensionierung an der Unterschrift verhindert

Dr. Schermer

Dr. Schermer

Schuster

Be