Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.07.2001 – 10 W (pat) 19/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 43 28 405.1-16
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse F 24 C - vom 23. November 2000 aufgehoben.
Die Anmelderin wird in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag wiedereingesetzt.
G r ü n d e
I
Die D… GmbH + Co Dr. D… hat am
24. August 1993 ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum
Entfernen und Oxidieren organischer Bestandteile von Küchendünsten"
angemeldet.
Nachdem durch Beschluß des Amtsgerichts Pforzheim vom 31. August 1996 über
das Vermögen der Anmelderin das Konkursverfahren eröffnet und das Anmeldeverfahren durch den Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 3. September 1999 wiederaufgenommen worden war, hat das Patentamt den anwaltlichen Vertretern des
Konkursverwalters am 6. Januar 2000 eine Nachricht gemäß § 17 Abs 3 PatG hinsichtlich der 7. Jahresgebühr übersandt und mitgeteilt, daß innerhalb einer Frist
von vier Monaten nach dem Ablauf des Zustellmonats ein Betrag von 330,- DM zu
zahlen sei. Andernfalls gelte die Anmeldung als zurückgenommen.
Am 2. August 2000 ist die 8. Jahresgebühr gezahlt worden. Am 7. September 2000 ist die Umschreibung der Anmeldung auf die
E… S.p.A. erfolgt.
Am 23. Oktober 2000 hat die in der Rolle eingetragene Anmelderin Wiedereinsetzung in die Nachfrist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr beantragt und gleichzeitig
eine Gebühr in Höhe von 379,50 DM als 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag gezahlt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe am 22. August 2000 um Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf den Prüfungsbescheid des Patentamts
vom 20. Juni 2000 gebeten. Das Fristgesuch habe sie am 21. September 2000 mit
dem Hinweis zurückerhalten, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag als zurückgenommen gelte. An der Fristversäumung
treffe sie kein Verschulden. Die Verwaltung ihrer Patente werde seit 1988 von
ihrer Konzernmutter, der amerikanischen E… Corporation
vorgenommen, welche
ihrerseits ein Jahresgebühren-Unternehmen mit der
Zahlung der Jahresgebühren beauftragt habe. Am 16. März 1999 hätten ihre
deutschen Patentanwälte mit
V…, einer Sachbearbeiterin in der Rechts-
und Patentabteilung der E… Corporation, telefonisch
vereinbart, die Verlängerungsgebühren für alle Patente und Patentanmeldungen,
die sie, die Anmelderin, aus der Konkursmasse
der D… GmbH + CO Dr. D… erworben habe,
spätestmöglich zu zahlen, um ausreichend Zeit für die Entscheidung zu haben,
welche Schutzrechte weiterverfolgt werden sollten. Mit Schreiben vom 4. Mai 1999
hätten ihre deutschen Patentanwälte die E… Corporation erstmals an die Fälligkeit
der
7. Jahresgebühr erinnert und um Mitteilung gebeten, ob die Gebühr gezahlt
werden solle. Nachdem kein Zahlungsauftrag erfolgt sei, hätten sie nach Erhalt
der amtlichen Gebührennachricht vom 6. Januar 2000 die E… Corporation in
einem an
F…, die Nachfolgerin von V…, gerichteten
Telefax vom 20. Januar 2000 auf den Ablauf der viermonatigen Zahlungsfrist für
die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag am 31. Mai 2000 hingewiesen. Noch am
selben Tag habe
F… zurückgefaxt, daß das Jahresgebühren-Unternehmen der E… Corporation die Zahlung
vornehmen werde. Am 31. Januar 2000 hätten ihre Patentanwälte von der E…
Corporation die weitere Nachricht erhalten, daß
das Jahresgebühren-Unternehmen nunmehr die Jahresgebührenzahlungen für die
Patentanmeldung übernehme. Daraufhin hätten die Patentanwälte die Nachfrist
für die Zahlung der 7. Jahresgebühr gestrichen und die Akte aus
ihrer
Jahresgebührenkartei entfernt. Mit Telefax vom 25. September 2000 hätten sie die
E… Corporation sodann über den Eintritt der
Rücknahmefiktion unterrichtet und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen. Am selben Tag habe F…
mitgeteilt, daß das Jahresgebühren-Unternehmen der E…
Corporation die Zahlung der Jahresgebühr am 28. Juli 2000
ordnungsgemäß veranlaßt habe. Sie habe ferner auf eine Mitte 1999 getroffene
Vereinbarung ihrer Vorgängerin, V…, mit den
Patentanwälten verwiesen. Danach sollten diese alle im Jahr 1999 fälligen
Jahresgebühren der D…-Patente und
Patentanmeldungen zahlen, während die ab 2000 fälligen Zahlungen von dem
Jahresgebühren-Unternehmen der E… Corporation vorgenommen werden sollten.
Aus der am
28. Juli 2000 erfolgten Zahlung der 8. Jahresgebühr ergebe sich eindeutig die
Absicht der Weiterführung der Patentanmeldung. Was die Ursache für die
Versäumung der Zahlung der 7. Jahresgebühr gewesen sei, lasse sich nicht mehr
mit Sicherheit aufklären. Ein Verschulden treffe auf jeden Fall weder sie selbst
noch ihre Vertreter.
Am 21. November 2000 hat die Anmelderin ergänzend vorgetragen, daß die von
ihr seit 1988 mit der Patentverwaltung betraute E… Corporation stets zuverlässig
gearbeitet habe. Das gelte
auch für Mrs F…, die seit 3 ½ Jahren Tausende von
Gebührenzahlungen
fehlerfrei veranlaßt habe. Es
treffe sie daher kein
Auswahlverschulden hinsichtlich der E… Corporation
und diese kein Verschulden an der Beauftragung von Mrs F….
Durch Beschluß vom 23. November 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 24 C
den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Es liege zwar kein Verschulden der anwaltlichen Vertreter der Anmelderin an der Fristversäumung vor. Es sei
jedoch nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, weshalb die Anmelderin selbst ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Zahlung der
7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag einzuhalten. Sie habe selbst vorgetragen, daß
nicht mit Sicherheit aufklärbar sei, weshalb die Zahlung der 7. Jahresgebühr unterblieben sei.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Anmelderin
in die Nachfrist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr wiedereinzusetzen.
Sie macht weiterhin geltend, daß sie kein zurechenbares Verschulden treffe, weil
F…, der das Mißgeschick mit der
Gebührenzahlung passiert sei, immer absolut zuverlässig gearbeitet habe und
auch wiederholt überwacht worden sei, wie sich aus der beigefügten
eidesstattlichen Versicherung von M… ergebe, in dessen Verantwortungsbereich Mrs F… gearbeitet
habe. Die Anmelderin hat ferner ein Affidavit von F… vorgelegt.
II
Die Beschwerde ist begründet. Die Anmelderin ist in die Frist zur Zahlung der
7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag wiedereinzusetzen.
Wiedereinsetzung wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG gewährt, wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung einen gesetzlichen
Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt worden ist.
Die Anmelderin hat die viermonatige Frist des § 17 Abs. 3 PatG zur Zahlung der
7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von 330,- DM versäumt. Nachdem die
7. Jahresgebühr innerhalb der Frist zur zuschlagsfreien Zahlung nicht entrichtet
worden war (§ 17 Abs 3 Satz 2 PatG), hat das Patentamt am 6. Januar 2000 die
Nachricht abgesandt, daß die Anmeldung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG als zurückgenommen gelte, wenn die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb
von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats gezahlt werde. Die Nachricht ist
inhaltlich richtig ergangen, insbesondere was die Höhe der noch unter der Geltung
des PatGebG i.d.F. vom 18. August 1996 fällig gewordenen Gebühr von 330,- DM
betrifft. Sie ist auch ordnungsgemäß an die anwaltlichen Vertreter des in der Rolle
eingetragenen Konkursverwalters gerichtet, die am 3. September 1999 das Anmeldeverfahren wiederaufgenommen hatten. Die viermonatige Frist ist damit wirksam in Lauf gesetzt worden. Die Anmelderin hat bis zum Ablauf der Frist am
31. Mai 2000 die Gebühr nicht entrichtet, so daß die Rücknahmefiktion der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG eingetreten ist.
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils ist am 23. Oktober 2000 von der als
Rechtsinhaberin in der Rolle eingetragenen Anmelderin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die 7. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in
Höhe von 379,50 DM gezahlt worden (nach dem neuen, erst für Fälligkeit ab dem
1. Januar 2000 geltenden Gebührensatz). Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 123 Abs. 2 PatG auch fristgerecht innerhalb von zwei Monaten gestellt worden. Die Anmelderin hat vom Patentamt am 21. September 2000 als Antwort auf
ihr Fristgesuch die Mitteilung erhalten, daß die Anmeldung als zurückgenommen
gelte.
Der somit zulässige Wiedereinsetzungantrag ist begründet.
Die Anmelderin hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Tatsachen vorgetragen,
aus denen sich ergibt, daß weder sie noch ihre Patentanwälte die Versäumung
der Zahlungsfrist verschuldet haben. Sie hat diese Tatsachen im Beschwerdeverfahren durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht.
Die Anmelderin hat im Jahr 1988 ihre amerikanische Muttergesellschaft, die
E… Corporation, mit der Verwaltung
ihrer Patente beauftragt. Für die E… Corporation ist wiederum
ein Jahresgebühren-Unternehmen tätig, das die Zahlungen der Jahresgebühren
vornimmt. Zwischen der E… Corporation und
den Patentanwälten der Anmelderin bestand zunächst die Vereinbarung, daß
diese alle im Jahr 1999 fällig werdenden Jahresgebühren für die aus der
Konkursmasse der D… GmbH erworbenen
Patente und Patentanmeldungen der Anmelderin zahlen sollten. Für die ab 2000
fällig werdenden Jahresgebühren sollten die Jahresgebühren dann von dem
Jahresgebühren-Unternehmen der E… Corporation entrichtet werden. Dies ergibt
sich aus einem
an die Patentanwälte gerichteten Telefax der E… Corporation
vom 18. August 1999, das von F…, einer
Sachbearbeiterin der E… Corporation, unterzeichnet ist und
auf eine zwischen ihrer Vorgängerin, V…, und den
Patentanwälten getroffene Vereinbarung Bezug nimmt. Es stellt jedoch kein
schuldhaftes Verhalten dar, daß die Patentanwälte die Zahlung der im Jahr 1999
fällig gewordenen 7. Jahresgebühr nicht veranlaßt haben. Im Hinblick auf die
Vereinbarung einer möglichst späten Zahlung der Jahresgebühren für die
D…-Patente, die
ausreichend Zeit für die Entscheidung über die Weiterführung der Schutzrechte
lassen sollte, haben die Patentanwälte bereits am 4. Mai 1999 um Weisung für die
Zahlung der 7. Jahresgebühr für die vorliegende Patentanmeldung gebeten und
sodann mit Schreiben vom 20. Januar 2001 nochmals auf den Ablauf der
4-Monats-Frist des § 17 Abs. 3 PatG für die 7. Jahresgebühr am 31. Mai 2001
hingewiesen. F… hat das Telefax noch am selben Tag
zurückgesandt mit der Mitteilung, daß das Jahresgebühren-Unternehmen die
Zahlung vornehmen werde (our annuity company will handle payment). Aufgrund
dieser eindeutig auf die 7. Jahresgebühr bezogenen Aussage, die durch Fax vom
31. Januar für alle die Anmeldung P 43 28 405.1 betreffenden Jahresgebühren
ergänzt worden ist, durften die Patentanwälte der Anmelderin ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, daß sie von der ursprünglichen Verpflichtung zur
Zahlung der 7. Jahresgebühr entbunden sind und das Jahresgebühren-Unternehmen der
E… Corporation alle Jahresgebühren einschließlich der
7. Jahresgebühr zahlt.
Auch die Anmelderin selbst muß sich die Versäumung der Zahlungsfrist nicht als
eigenes Verschulden zurechnen lassen. Sie hat zwar für die Handlungen der
E… Corporation
einzustehen, die sie, wie bei Konzerngesellschaften weitgehend üblich, mit der
zentralen Verwaltung ihrer Patente betraut hat. Nach dem schlüssigen Vortrag der
Anmelderin trifft jedoch auch die
E… Corporation kein Verschulden an der Fristversäumung,
denn die nicht fristgerechte Zahlung der 7. Jahresgebühr beruht auf einem
Versehen von F…. Es handelt sich hier um eine
Hilfskraft, deren Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO kein Verschulden der
E… Corporation ist. Nach den glaubhaften
Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung entscheidet F…
nicht eigenverantwortlich und
selbständig
über
die Weiterführung
von Patentanmeldungen
bzw
Aufrechterhaltung von Patenten, sondern ist insoweit weisungsabhängig. Sie war
zunächst zwei Jahre als Sekretärin in der Patentabteilung tätig und ist in dieser
Zeit
in der Schutzrechtsverwaltung einschließlich Fristenüberwachung und
Gebührenzahlung geschult worden, wobei die Anmelderin nachvollziehbar vorgetragen hat, daß es sich hier in etwa um eine Patentanwaltsfachangestellte handele, wenn auch mit einer etwas höher angesiedelten Funktion als der einer Patentanwaltsfachkraft. Dies geht auch aus den eidesstattlich versicherten Aussagen
des Leiters der Patentabteilung, Dr. M…, und F…
selbst hervor. Danach hat sie nur die Fristen für die Jahresgebührenzahlungen
überwacht und das Jahresgebühren-Unternehmen
jeweils
für die
in dem
jeweiligen Jahr fälligen Jahresgebührenzahlungen angewiesen.
F… ist hinsichtlich der für die vorliegende
Patentanmeldung am 31. August 1999 fällig gewordenen 7. Jahresgebühr einem
Irrtum unterlegen. Sie hat das Schreiben der deutschen Patentanwälte der
Anmelderin vom 20. Januar 2000, das den Hinweis auf den Ablauf der
Zahlungsfrist für die 7. Jahresgebühr am 31. Mai 2000 enthält, falsch verstanden
und offenkundig angenommen, es beziehe sich auf eine erst im Jahr 2000 fällig
werdende Jahresgebühr, dh also die 8. Jahresgebühr,
für deren Zahlung
vereinbarungsgemäß die
E… Corporation zuständig sein sollte. Demzufolge hat sie
noch am 20. Januar 2000 zurückgefaxt, daß "die Zahlung von unserem
Jahresgebühren-Unternehmen
vorgenommen wird". Die
Zahlung
der
8. Jahresgebühr ist dann auch tatsächlich am 2. August 2000 erfolgt. Hinsichtlich
der 7. Jahresgebühr hat sich
F… auf die Zahlung durch die deutschen Patentanwälte
verlassen und übersehen, daß sich deren Schreiben vom 20. Januar 2001 auf die
bereits im Jahr 1999 fällig gewordene 7. Jahresgebühr bezog. Dies ergibt sich aus
der
innerhalb
der
zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist
vorgelegten
Korrespondenz der Anwälte mit F… und ihrer eidesstattlichen
Versicherung. Es handelt sich hier um ein typisches subjektives - von den
anwaltlichen Vertretern als
letztlich nicht aufklärbar
i.S. von erklärbar
bezeichnetes - schuldhaftes Versehen einer Hilfsperson, das sich ein
Verfahrensbeteiligter oder dessen Vertreter dann nicht zurechnen lassen muß,
wenn er glaubhaft macht, daß es sich um eine zuverlässige und wiederholt
überwachte Hilfskraft handelt. Diese Voraussetzung hat die Anmelderin durch die
eidesstattliche Versicherung von Dr. M…, dem
Vorgesetzten von F…, erfüllt. Danach ist F…
sorgfältig ausgebildet und wiederholt überwacht worden, wobei sie trotz der
großen Menge der zu überwachenden Jahresgebührenzahlungen keinen Anlaß zu
Beanstandungen gegeben hat.
Vorsitzender Richter Bühring ist wegen Pensionierung an der Unterschrift verhindert
Dr. Schermer
Dr. Schermer
Schuster
Be