Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.07.2001 – 10 W (pat) 706/01

10. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 401 00 024.9

wegen Beiordnung eines Vertreters

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Anmelderin beantragte am 5. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt Musterschutz für "Aufklapppuppen". Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Vertreters für das Verfahren vor dem Patentamt (Musterregister).

Durch Beschluß vom 16. Januar 2001 hat das Musterregister Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch den Antrag auf Beiordnung eines Vertreters zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Verfahrenskostenhilfe umfasse nicht die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe

Anmelder in einfachen Fällen zu unterstützen; deshalb sei die Beiordnung eines

Vertreters nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit des Falles gerechtfertigt. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall, da eine Geschmacksmusteranmeldung üblicher Art und Weise vorliege.

Mit der Beschwerde begehrt die Anmelderin, die nach eigenen Angaben über keine Kenntnisse des Patentrechts verfügt, weiterhin die Beiordnung eines fachkundigen Vertreters.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das

Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes hat zu Recht die Beiordnung eines Vertreters abgelehnt.

Nach § 10b Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Verbindung mit § 133

Satz 1 Patentgesetz (PatG) ist dem Anmelder ein Vertreter, also ein Patent- oder

Rechtsanwalt, beizuordnen, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung

des Verfahrens erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

der bedürftige Beteiligte im Verfahren tatsächlich nicht in der Lage ist, dessen

Gang und Inhalt zu beeinflussen (vgl OLG Nürnberg NJW 80, 1054 zum FGG-Verfahren). Dabei kommt es auf Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des Einzelfalles und auf die Person des Beteiligten an, insbesondere seine Fähigkeit, sich

mündlich und schriftlich auszudrücken. Auch ist die Art und Ausgestaltung des

Verfahrens zu berücksichtigen, für das die Beiordnung des Vertreters begehrt

wird. So wird heute ein juristischer Laie, der bspw im Zivilrechtsstreit nicht fachkundig beraten und vertreten ist, häufig Nachteile befürchten müssen. Das gilt oft

auch für Anmelder in Patenterteilungsverfahren, die umfangreiche und komplizierte technische Sachverhalte zum Gegenstand haben können. Dabei handelt es

sich um eine spezielle Materie, in deren Einzelheiten sich auch ein geschäftsgewandter Beteiligter nicht ohne weiteres zurechtfindet und eine sachgerechte Interessenvertretung – zB bei der Formulierung von Patentansprüchen - eher durch

einen Anwalt erfolgen wird (vgl auch Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 133 Rdn 4).

Anders als in Patentangelegenheiten findet jedoch bei Geschmacksmustersachen

im Eintragungsverfahren keine sachliche Überprüfung des Anmeldegegenstandes

statt. Die Anmeldung ist hier eine reine Verfahrenshandlung, die der Einleitung

des Eintragungsverfahrens dient. Ihre materiell-rechtliche Wirkung - die Vollendung des Musterrechts - ist eine gesetzlich angeordnete Folge, die unabhängig

vom Willen des Anmelders eintritt. Die Prüfung durch das Musterregister beschränkt sich - mit Ausnahme des Verstoßes der Veröffentlichung oder Verbreitung des Musters oder Modells gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (§ 7 Abs 2 GeschmMG) - auf das Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und ist rein formeller Natur (Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz,

2. Aufl, § 7 Rdn 19, 86).

Die formellen Anforderungen aber kann ein Anmelder in aller Regel mit Hilfe des

Patentamts ohne anwaltliche Vertretung erfüllen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2

GeschmMG muß die Anmeldung einen schriftlichen Eintragungsantrag und eine

fotografische oder sonstige grafische Darstellung des Musters oder Modells enthalten, die diejenigen Merkmale, für die der Schutz begehrt wird, deutlich und vollständig offenbart. Der Anmelder hat demnach den in Formularform erhältlichen

Antrag auf Eintragung in das Musterregister auszufüllen und ihn zusammen mit einer Darstellung des Musters oder Modells, für das er Schutz erhalten will, beim

Patentamt einzureichen. Die Vorlage einer Beschreibung des Schutzgegenstandes, bei deren Abfassung die Mitwirkung eines fachkundigen Vertreters oft sinnvoll

sein kann, ist - im Gegensatz zum Patenterteilungsverfahren (§ 34 Abs 3 Nr 4

PatG) - im Geschmacksmusterrecht nicht Voraussetzung einer wirksamen Anmeldung, hier kann zur Erläuterung der Darstellung eine Beschreibung beigefügt

werden (§ 7 Abs 7 GeschmMG); eine Notwendigkeit zu Beiordnung eines Anwalts

besteht deshalb auch insoweit nicht.

Unter Berücksichtigung der genannten Anmeldeerfordernisse hätte die Anmelderin

das Antragsformular selbst ausfüllen können. Nach eigenen Angaben ist sie von

Beruf Sekretärin, übt also eine Tätigkeit aus, bei der in bestimmtem Umfang Büroarbeiten selbständig erledigt werden. Eine Sekretärin wird in der Regel in der Lage

sein, Formblätter auszufüllen, die zu den einzelnen Punkten schriftliche Erläuterungen enthalten, wie das Anmeldeformular für Geschmacksmuster. Die Vorlage

des Musters oder Modells erfordert als reiner Realakt ohnehin keinen anwaltlichen

Beistand. Schließlich hätte die Anmelderin auch der Aufforderung des Patentamts

vom 18. Januar 2001, die Erklärung über Grundmuster und Abwandlungen oder

die bekannt zu machenden Abbildungen gemäß § 8a GeschmMG klarzustellen,

- gegebenenfalls nach Rückfrage bei dem Musterregister - selbst nachkommen

können.

Im übrigen liegt weder ein Fall des § 7 Abs. 2 GeschmMG vor, noch sind besondere Schwierigkeiten des Falles ersichtlich, die die Beiordnung eines Vertreters erforderlich machen könnten (vgl auch Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, § 10b Rdn 10).

Vorsitzender Richter Bühring ist wegen Pensionierung an der Unterschrift verhindert.

Dr. Schermer

Dr. Schermer

Schuster

Be