Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.07.2001 – 30 W (pat) 224/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juli 2001
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 64 745.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke ist angemeldet
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren/Dienstleistungen
"Technische Vorrichtung zum Einbau in Multimediageräte zur
szenengenauen Duftvermittlung bei audivisuellen Werbe-,
Informations- und Unterhaltungsfilmen
Entwicklung der auf die Kundenwünsche ausgerichteten
Technik".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung von „Duftregler“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstelle.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Wortkombination insbesondere im Hinblick auf verschiedene Bedeutungsgehalte des Wortes „Controller“ und die grafische Gestaltung für schutzfähig. Gegen den beschreibenden Charakter der Bezeichnung sprächen auch
Eintragungen des Wortes „Controller“.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Hilfsweise hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in
Klasse 9 und 42 beschränkt durch den Zusatz
„mit Ausnahme von technischen Reglern“.
Vorsorglich regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den
Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen.
"ScentController" besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder der Bestimmung der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe
muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Das englische Wort "scent" bedeutet im Deutschen "Duft" (vgl Duden Oxford
Großwörterbuch Englisch 2. Aufl 1999 S 1497). "Controller" ist das englische Wort
für "Steuergerät, Regeleinrichtung" (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik Band 2 S 275). Das Microsoft Press Computerlexikon (Ausgabe 2001, S 165)
erläutert das Wort „controller“ wie folgt : „Eine Gerätekomponente, über die andere
Geräte auf ein System des Computers zugreifen“. Allgemein ist „Steuerung“ die
Einstellung, Erhaltung oder Veränderung der Zustände eines Systems durch externe Festlegung einer oder mehrerer, das Verhalten des Systems bestimmender
Größen ohne Rückkopplung (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie in vierundzwanzig
Bänden, 21. Band S 134). Im Unterschied zur Steuerung erfolgt bei der Regelung
eine Rückkopplung: Abweichungen von einem bestimmten Wert werden durch
Gegenreaktionen kompensiert auf der Grundlage fortlaufender Messung und Erfassung (vgl Brockhaus aaO Band 18 S 161).
Das Markenwort "ScentController" bedeutet wörtlich übersetzt "Steuergerät für
Duft“ bzw „Duftsteuergerät“. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete schlagwortartige
Sachaussage, daß sie durch die Steuerung von Duft im Sinne einer Beschaffenheitsangabe gekennzeichnet sind oder aber dazu bestimmt sind, diese Beschaffenheit herzustellen.
Daß das englische Wort "controller" daneben auch die Bedeutung von "Leiter,
Aufseher, Kontrolleur" hat (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit Band I S 382),
steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere
kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt dieses Wortes nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann
nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammenhang mit den hier betreffenden Waren und Dienstleistungen, die einer Duftregelung dienen können, sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt.
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, daß mit "ScentController" keine Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschrieben werden,
vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Speziell für die beanspruchte "Technische
Vorrichtung zum Einbau in Multimediageräte zur szenengenauen Duftvermittlung
bei audivisuellen Werbe-, Informations- und Unterhaltungsfilmen" liegt die Kurzbezeichnung „Duftsteuergerät“ auf der Hand. So ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, in Deutschland im Juni als Weltpremiere der erste Duftfilm präsentiert worden (vgl Ankündigung im Hamburger Abendblatt vom 5. Juni 2001, im Internet unter abendblatt.de). Dabei geht es um die bildsynchrone Ausbringung von
Düften. Für die beanspruchte „Entwicklung der auf Kundenwünsche ausgerichteten Technik" fügt sich die genannte beschreibende Bedeutung im Rahmen des
beispielhaft genannten Duftfilms zwanglos in dem Sinne ein, daß solche Duftsteuergeräte für Kunden zB zu Werbezwecken entwickelt werden. Auf das bereits von
der Markenstelle angeführte Beispiel aus einem Douglas Perfume Store wird Bezug genommen.
Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung
des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 -THE HOME DEPOT).
Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf
einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise,
sondern darauf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die
Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.
Der Senat vermag der Anmelderin nicht darin zu folgen, daß die grafische Ausgestaltung die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke begründe. Das Schriftbild
entspricht einem normalen Schrifttyp, bei dem die Buchstaben dem Verkehr weder
insgesamt noch einzeln in einer eigenwilligen oder auffallenden Schriftweise entgegentreten. Die Schreibweise des Zeichens, in der das Wort "Controller" mit einem großen "C" eingeleitet wird, erleichtert die Erkennbarkeit der Zeichenteile.
Diese, den Wortzwischenraum weglassende Schreibweise ist im übrigen werbeüblich und für sich nicht schutzbegründend (PAVIS PROMA-Kliems, Beschluß
vom 18. Februar 1998, 29 W (pat) 101/97 - DataSearch).
Auf die Entscheidung des Senats kann es keinen Einfluß haben, daß das Deutsche Patent- und Markenamt aufgrund jüngerer Anmeldungen als der vorliegenden das Wort "Controller" (Nr 02089406, 02909968, 39528708) als Wortmarken
ua für Golfbälle, Massagegeräte, Farben oder Künstlerbedarfsartikel eingetragen
hat. Unabhängig von der Frage, ob auch diese Waren Controller eine beschreibende Bedeutung zukommen könnte, was auf den ersten Blick nicht erkennbar
scheint, haben derartige Eintragungen unter keinem in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkt eine wie auch immer geartete bindende Wirkung für das
vorliegende Verfahren (s zB BPatGE 32, 5, 9f "CRÉATION GROSS" mwN).
Da für die angemeldete Marke ein Freihaltebedürfnis besteht, kann die Frage der
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dahinstehen.
Die angemeldete Marke kann auch für die Fassung des Warenverzeichnisses gemäß dem Hilfsantrag zur Beschreibung dienen. Ob eine Ausführung mit Ausnahme von technischen Reglern, also ohne die oben beschriebene Rückkopplung,
technisch sinnvoll ist, spielt dabei keine Rolle. Jedenfalls führt diese Einschränkung nicht von der genannten beschreibenden Sachangabe weg.
Die Beschwerde der Anmelderin ist daher ohne Erfolg.
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung, bei der der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Bezeichnung klar und eindeutig ist und, wie dargelegt, einen eindeutig beschreibenden Inhalt hat, sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Cl
Abb. 1